JudikaturJustiz8Bs25/16g

8Bs25/16g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Engljähringer und den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen G***** S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 12. November 2015, 22 Hv 41/15t-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Beim Landesgericht Linz behängt zu 22 Hv 41/15t ein Hauptverfahren gegen G***** S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, dem eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 5. November 2015 (ON 16) zugrunde liegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) bestellte die Vorsitzende des Schöffensenats Prim.Dr. A***** K***** zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie und beauftragte diese, Befund und Gutachten zu (näher umschriebenen) Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten in Richtung § 21 StGB zu erstatten.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 30 iVm S 7f in ON 21), die jedoch unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Sachverständigenbestellung erfolgte gegenwärtig nicht über Antrag einer der Verfahrensbeteiligten, sondern im Rahmen der umfassenden Prozessleitungsbefugnis gemäß § 254 Abs 2 StPO, die schon vor der Hauptverhandlung einsetzt ( Kirchbacher in WK-StPO § 254 Rz 2, Rz 4 und Rz 6). In dem Sinn ist die Vorsitzende im kollegialgerichtlichen Strafprozess ab Einbringen der Anklage dazu kompetent, bisher noch nicht beigezogene Sachverständige zu bestellen. Dabei handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Beschluss, sondern um eine prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Satzteil StPO).

Weil das in § 126 Abs 5 StPO genannte Recht, Einwände gegen die Person des Sachverständigen zu erheben (einschließlich der hiefür normierten 14-Tage-Frist), ausdrücklich auf das Ermittlungsverfahren eingeschränkt ist, findet auch Abs 3 letzter Satz leg cit im Hauptverfahren keine Anwendung. Die Vorsitzende war daher – anders als nach der Gesetzeslage vor BGBl I 2009/52 – nicht mehr verpflichtet, dem Angeklagten eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zuzustellen ( Danek/Mann in WK-StPO § 221 Rz 23/3).

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses das Rechtsmittel der Beschwerde dagegen aufgezeigt wurde, vermag doch eine (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit nicht zu begründen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Oberlandesgericht Linz, Abteilung 8

Linz, 14. Juni 2016

Dr. Karl Bergmayr, Richter

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG

Rechtssätze
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