JudikaturJustiz8Bs189/16z

8Bs189/16z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Dr. Bergmayr in der Strafsache gegen C***** R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der V***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. August 2016, 7 Hv 31/16w-30, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

begründung:

C***** R***** wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2016 mehrerer Vergehen schuldig gesprochen und unter anderem zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten V***** einen Schadenersatzbetrag EUR 1.582,14 zu bezahlen.

In der Folge beantragte die Genannte die Bestimmung der Kosten für die Privatbeteiligung mit EUR 775,32 (ON 26). Mit Beschluss vom 19. August 2016 (ON 30) bestimmte das Erstgericht diese Kosten mit EUR 240,12 und es wies das Mehrbegehren ab.

Die gegen die Abweisung gerichtete Beschwerde der V***** erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.

Strittig ist alleine die Frage des Ausmaßes der Honorierung des Einschreitens des Vertreters der genannten Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung am 30. Juni 2016. Während die genannte Privatbeteiligte eine Honorierung im vollen Ausmaß der TP 4 (richtig: /II b) zuzüglich Einheitssatz anstrebt, sprach das Erstgericht lediglich ein Drittel jenes Betrages zu, der sich auf Basis der TP 4/II b unter Berücksichtigung eines 60 %igen Einheitssatzes und eines 15 %igen Streitgenossenzuschlages ergibt.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Vertreter der Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung auch zwei weitere Geschädigte vertrat, und zwar als juristischer Prozessbegleiter.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführerin ist durchaus zu folgen, wenn sie vorbringt, die Kosten der Prozessbegleitung seien nicht vom Opfer gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen, sondern sie würden vom Bundesministerium für Justiz abgegolten werden und in der Folge als Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind (§ 381 Abs 1 Z 9 StPO), behandelt werden. Daraus ist aber nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin in der Frage des Ausmaßes der Honorierung, soweit der von ihr gewählte Rechtsvertreter in der Hauptverhandlung für sie eingeschritten ist, zu gewinnen. Auszugehen ist davon, dass dann, wenn mehrere Privatbeteiligte, wovon keiner durch einen juristischen Prozessbegleiter unterstützt wird, durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten sind, die dem einzelnen Privatbeteiligten auferlaufenen Kosten zu berechnen sind, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages nach § 15 RATG durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden (hg 8 Bs 34/14b, hg 8 Bs 114/14t und hg 10 Bs 66/16a). Die Rechtsprechung fingiert nämlich, dass zwei (oder mehrere) Parteien, die einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen, dessen um den Streitgenossenzuschlag erhöhte Kosten jeweils zu gleichen Teilen tragen. Wenngleich davon hier in Anbetracht der vom RATG abweichenden Regelung der Kosten der Prozessbegleitung nicht ausgegangen werden kann, ist der dargestellte Aufteilungsmodus dennoch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Insbesondere würde die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, nach welcher neben die Honorierung des Einschreitens eines Rechtsanwalts für einen Privatbeteiligten außerhalb der juristischen Prozessbegleitung - also in vollem Ausmaß auf Basis des RATG - eine Honorierung auf Basis der mit eine juristische Prozessbegleitung anbietenden Institutionen vom Bundesministerium für Justiz abgeschlossenen Verträge treten müsse, zu einer Höhe der Honorierung des Einschreitens eines Rechtsanwalts führen, welche deutlich über jener liegt, die sich auf Basis des RATG unter Hinzurechnung eines Streitgenossenzuschlages ergibt. Dies würde aber, wie ein Vergleich der Höhe der Kostenansätze des RATG mit jenen der erwähnten Verträge zeigt, zu einem Wertungswiderspruch führen.

Somit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu korrigieren.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Rechtssätze
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