JudikaturJustiz7Rs259/96d

7Rs259/96d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
22. November 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manfred Puster als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Monika Klobassa und Dr.Peter Klimann als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vladimir V*****gegen die beklagte Partei P*****Wien, wegen Gewährung der Invaliditätspension, infolge Rekurses des Mag. A*****Graz, vertreten durch Dr.Hans *****Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 1996, GZ 36 Cgs 85/96k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird teils bestätigt, teils abgeändert, daß er insgesamt nunmehr zu lauten hat:

Die Dolmetschgebühren des Rekurswerbers werden wie folgt bestimmt:

Entschädigung für Zeitversäumnis

gemäß § 32 Abs 1 GebAG S 235,--

Reisekosten (Straßenbahn)

gemäß § 27 GebAG S 20,--

Post- und Telefonspesen

gemäß § 31 Z 5 GebAG S 30,--

Zwischensumme S 285,--

20 % Umsatzsteuer S 57,--

ergibt eine Dolmetschgebühr von S 342,--

Die weiteren Anordnungen obliegen dem Erstgericht.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat zur Verhandlung vom 8.7.1996 vorsorglich einen Dolmetsch geladen, der aber keine Dolmetschtätigkeit entfaltet hatte, weil der Kläger zu dieser Verhandlung nicht erschienen war. Dieser hatte dem Gericht bereits mit dem Schreiben vom 21.6.1996 mitgeteilt, daß er zur Verhandlung nicht erscheinen werde und die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden solle.

Der Rekurswerber verzeichnete in der Gebührennote vom 8.7.1996 nachstehende Dolmetschgebühren:

Entschädigung für Zeitversäumnis S 235,--

Mühewaltung gemäß § 54 GebAG

Teilnahme an der Vernehmung/Verhandlung S 253,--

Reisekosten (Straßenbahn) S 20,--

Post- und Telefonspesen S 30,--

Zwischensumme S 538,--

20 % Umsatzsteuer von S 538,-- S 107,60

ergibt S 645,60

aufgerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG S 646,--

Die Beklagte anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 12.8.1996 den Betrag von S 332,--, der sich aus dem Betrag von S 235,-- zuzüglich Umsatzsteuer (S 47,--) und den verzeichneten Reisekosten sowie Post- und Telefonspesen im Gesamtbetrag von S 50,-- (ohne Umsatzsteuer) zusammensetzt.

Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurswerber die von der Beklagten anerkannten Gebühren im Gesamtbetrag von S 332,-- zuerkannt.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Mag.*****mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß entweder aufzuheben oder dahin abzuändern, daß dem Dolmetsch sämtliche verzeichneten Gebühren zuerkannt werden.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 32 Abs 1 (§ 53 Abs 1) GebAG hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Da § 54 GebAG mit "Gebühr für Mühewaltung" überschrieben ist, kann auch die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG nur zustehen, wenn der Sachverständige im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Hätte der Dolmetsch nur für die Zuziehung zur Verhandlung ohne Mühewaltung einen Gebührenanspruch nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG, so würde ihm die Verhandlungszeit doppelt abgegolten werden, denn er hätte daneben auch einen Anspruch für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG, den der Rekurswerber hier ohnedies geltend gemacht und auch zugesprochen erhalten hat. Nach der Regierungsvorlage sollte aber die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG von der Entschädigung für Zeitversäumnis deutlich abgehoben werden (Krammer-Schmidt GebAG2 § 54 FN 3).

Es trifft nicht zu, daß der Dolmetsch einer in Abwesenheit des Klägers geführten Verhandlung hätte folgen müssen, um einer allfälligen späteren Dolmetschtätigkeit nachkommen zu können, weil sich dessen Tätigkeit darin erschöpft, im Falle der Anwesenheit des Klägers die zwischen diesem und dem Gericht bestehende Sprachbarriere zu überwinden. Im übrigen stand hier aufgrund des Schreibens des Klägers vom 21.6.1996 (ON 6) fest, daß auch im weiteren gerichtlichen Verfahren keine Dolmetschtätigkeit benötigt werde.

Eine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG ohne Entfaltung einer Dolmetschtätigkeit steht somit dem Rekurswerber nicht zu, weshalb der angefochtene Beschluß insoweit zu bestätigen war.

Berechtigt erweist sich der Rekurs aber insofern, als das Erstgericht dem Rekurswerber keine Umsatzsteuer aus den verzeichneten Barauslagen zuerkannt hat.

Nach § 31 Z 6 GebAG zählen zu den Kosten, die dem Sachverständigen (Dolmetsch) zu ersetzen sind, auch die von der Sachverständigen-(Dolmetsch-)gebühr zu entrichtende Umsatzsteuer. Der Umsatz wird nach § 4 Abs 1 UStG im Falle einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist nach dieser Gesetzesstelle alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Zum Entgelt nach § 4 UStG zählen insbesonders auch Barauslagen des Dolmetsch wie Reisekosten, Post- und Telefongebühren, weil der Dolmetsch selbst Schuldner dieser Barauslagen wird und sie daher nicht im fremden Namen entrichtet, weshalb sie nicht als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs 3 UStG angesehen werden können (Kolacny-Mayer UStG 1992 § 4 Anm 21; Krammer-Schmidt GebAG 1975 § 31/56; 7 Rs 176/88 des OLG Graz).

Dem Rekurs war somit dahin Folge zu geben, daß dem Rekurswerber die Umsatzsteuer von 20 % auch aus den verzeichneten Barauslagen von S 50,-- zusteht, woraus sich gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes ein weiterer Zuspruch von S 10,-- ergibt.

Es war somit wie im Spruche ersichtlich zu entscheiden.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus den §§ 45 Abs 2 und 47 Abs 1 ASGG (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO).

Rechtssätze
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