JudikaturJustiz7Ob68/24m

7Ob68/24m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj V* G*, 2. mj P* G*, 3. mj A* G*, vertreten durch Mag. Andrea Friedl, Rechtsanwältin in Tulln, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien A* P*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. März 2024, GZ 23 R 72/24x 44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht stellte den Antrag der Minderjährigen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO dem Antragsgegner zur Äußerung zu.

[2] Der Antragsgegner äußerte sich fristgerecht . Daraufhin erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung.

[3] Dagegen erhob der Antragsgegner Widerspruch, und für den Fall der Erfolglosigkeit Rekurs, mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern.

[4] Das Erstgericht wies den Widerspruch zurück, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[6] 1. Zwar ordnet § 402 Abs 1 EO an, dass Revisionsrekurse gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig sind, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht aber formelle Entscheidungen, wie etwa über Prozesshindernisse (vgl RS0097225; 7 Ob 143/17f mwN; 7 Ob 202/19k).

[7] 2. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluss bestätigt, mit dem das Erstgericht den Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat (RS0112855).

[8] 3. Im vorliegenden Fall wurde mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen (Ausschluss des Widerspruchs wegen erfolgter Anhörung des Antragsgegners) und deren Bestätigung keine Sachentscheidung über den Widerspruch getroffen und die gefährdete Partei als Widerspruchsgegnerin vor Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses nicht gehört (vgl 4 Ob 177/08w), sodass der Revisionsrekurs des Antragsgegners als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist (7 Ob 143/17f).