JudikaturJustiz7Ob43/04f

7Ob43/04f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 30.663,69), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 5 R 125/03v 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger hatte sein Haus samt Liegenschaft bei der Beklagten ua feuerversichert.

Am 11. 2. 1988 erschien der bei der Beklagten angestellte Helmut P***** beim Kläger. Er sprach über die Anpassung des bestehenden Versicherungsvertrags. Dabei argumentierte er, dass ein günstiger Altvertrag vorhanden sei und dass man durch Erweiterung des Altvertrags die günstigen alten Versicherungsbedingungen bewahren könnte.

Auf der Liegenschaft befand sich auch eine Scheune, welche in eine Werkstätte umgebaut war.

Helmut P***** füllte das Antragsformular der Beklagten auf Abschluss einer Eigenheim Vollschutz 90 Versicherung aus und ließ diesen Antrag durch den Kläger unterschreiben.

Dieser Antrag lautet auszugsweise wie folgt:

"Eigenheim Vollschutz 90 Versicherung

Antrag nach den derzeit dafür geltenden, behördlich genehmigten Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen. ...

Gebäudebezeichnung

Wohnhaus incl. Nebengebäude und Werkstätte (Hobby) ...

Umfang der Vertretungsmacht des Vermittlers:

Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Personen bestimmt sich nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz, demnach ist der Vermittler nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, den Versicherungsschein auszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, mündliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben." (Dieser Vermerk ist im Kleindruck in gleicher Druckfarbe wie der sonstige Vordruck angebracht.)

In Art. 5 der ABH heißt es:

"(1) Versichert gegen Schäden gemäß Art. 1 A ist der gesamte Wohnungsinhalt sowie die Einrichtung von Gästezimmern bei nichtgewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. Zum Wohnungsinhalt gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, einschließlich der Bargeldbeträge und Valuten für die Haushaltsführung sowie Schmuck, Münzen, Einlagebücher, Wertpapiere und Sammlungen. ..."

Art. 2 der AFB lautet auszugsweise:

"Versicherte Sachen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert.

(2) ...

(3) ...

(4) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Feuerversicherung des Wohnungsinhalts die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH)."

Am 28. August 1997 brach auf der Liegenschaft des Klägers in der Scheune ein Brand aus. Durch diesen Brand wurden die in der Scheune befindlichen klagsgegenständlichen Sachen des Klägers zerstört.

Gestützt auf den abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag begehrt der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

Beide Vorinstanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision erweist sich als unzulässig.

Die Revisionswerberin räumt selbst gleich einleitend ihrer Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision ein, dass "Kernfrage des vorliegenden Verfahrens der Umfang bzw Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrages ist, und zwar, ob zum Gewerbebetrieb des Kläger gehörige Fitnessgeräte eingeschlossen waren." Diese Frage wurde von den Vorinstanzen im Tat bereich zu Lasten der beklagten Versicherung gelöst. Das Berufungsgericht hat die diesbezügliche Beweisrüge mit ausführlicher Begründung für nicht stichhaltig erachtet (S 12 bis 23 des Berufungsurteils ON 31 = AS 357 ff). Davon, dass sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweisrüge "nur formal auseinandergesetzt" habe, seine Argumente nur "auf Leerformeln" beruhten, eine "Scheinbegründung darstellen", "schlicht nicht nachvollziehbar" bzw "trugschlüssig" sei, kann keine Rede sein. Diese "Fehler des Berufungsgerichtes" werden auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw Aktenwidrigkeit gerügt, sind jedoch tatsächlich der unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503) Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nochmals vor dem Obersten Gerichtshof einer Überprüfung zu unterziehen, was jedoch scheitern muss. Gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO bedarf dies auch keiner weiteren Begründung. Die Ausführungen "zur Beweisrüge" ziehen sich über insgesamt 13 Seiten des Revisionsschriftsatzes hin (AS 399 ff) und machen damit den Schwerpunkt des Rechtsmittels aus. Eine erhebliche Rechts frage wird damit nicht releviert.

Zur Bestimmung des § 43 VersVG liegt eine klare und einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Einer weitergehenden Abgrenzung "für die Wahrung der Rechtseinheit und -sicherheit" bedarf es nicht. Selbst wenn der Kläger bei Versicherungsabschluss (hinsichtlich der gewerblich genutzten Fitnessgeräte) als "Unternehmer" gehandelt haben sollte, ist damit für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision sind insoweit unschlüssig und unverständlich. Auch ein nur im Einzelfall vom Versicherer betrauter Versicherungsvermittler ist nach § 43 VersVG (3 Ob 109/03f) zu beurteilen. Als Versicherungsangestellter (S 3 des Ersturteils = AS 259) war dieser zur Entgegennahme einer rechtsgeschäftlichen Erklärung (Willenserklärung: RIS Justiz RS0080361) dahingehend, dass Versicherungsschutz auch für die genannten Geräte im Schuppen bestehen solle - worauf er vom Kläger zustimmend angesprochen worden war -, gemäß § 43 Abs 2 Z 1 VersVG befugt gewesen (vgl 7 Ob 97/01f; RIS Justiz RS0115097). Die beklagte Partei hat einer solchen Ausweitung in der Folge anlässlich ihrer Polizzenausstellung nicht widersprochen. Eine solche Vollmacht kann auch konkludent erteilt werden (RIS Justiz RS0114042). Ob P***** auch Versicherungsagent war, kann damit jedenfalls dahingestellt bleiben; §§ 43 ff VersVG sind auch auf bloße Gelegenheitsvermittler anzuwenden (RIS Justiz RS0080376). In allen diesen Fallkonstellationen handelt es sich jedenfalls um Erfüllungsgehilfen des Versicherers, deren Erklärungen dieser sich zurechnen lassen muss (7 Ob 28/95; RIS Justiz RS0080420). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Versicherer, der mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text eines Antrages formularmäßig ausschließen will, dies durch einen entsprechend auffallenden Aufdruck (etwa in roter Farbe) klarstellen muss (RIS Justiz RS0013998), wovon hier ebenfalls nicht ausgegangen werden kann. Lag aber eine (wirksame) Vollmacht des Versicherungsangestellten zur Entgegennahme eines Versicherungsantrages auch unter Einschluss der genannten Gerätschaften vor, so hat die beklagte Partei diese mündlich getroffene Abrede auch gegen sich gelten zu lassen (RIS Justiz RS0080162).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision damit als insgesamt unzulässig.

Rechtssätze
7