JudikaturJustiz7Bs327/11d

7Bs327/11d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
02. November 2011

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Gföllner als Vorsitzende, Dr. A. Henhofer und Dr. Morbitzer in der Strafsache gegen Rudolf A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Rudolf A***** gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Mai 2011, 9 Hv 1/10i - 41, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Vorwurf des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB umfasst - wurde Rudolf A***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Oktober 2009, 1 U 69/08h, nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Demnach hat er am 5. Oktober 2009 in A***** Hamida A***** dadurch, dass er sie packte und schubste, ihr Schläge gegen den Bauch versetzte und ihr die Ecken des Laptops in den Rippenbereich drückte, wodurch diese eine rechtsseitige Brustkorbprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er überdies zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrages von EUR 100,00 an die Privatbeteiligte Hamida A***** verpflichtet.

Nach der am 13. Mai 2011 erfolgten Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der (unvertretene) Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht ab (S 4 in ON 40).

Mit an die Erstrichterin (persönlich) gerichteter e-mail vom 16. Mai 2011 samt PDF-Anhang meldete der Angeklagte Berufung (als Einspruch bezeichnet) an.

Gemäß § 57 Abs 2 StPO ist ein nicht in Anwesenheit seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgegebener Verzicht des Beschuldigten auf Rechtsmittel gegen ein Urteil wirkungslos. Dem Angeklagten stand mithin die Möglichkeit offen, binnen drei Tagen Berufung gegen das Urteil anzumelden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 84 Abs 2 StPO können jedoch, soweit im Einzelnen nichts anderen bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 a GOG) eingebracht werden. Eine e-mail ist nach § 5 Abs 1 a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Fabrizy StPO11 § 84 Rz 6; Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12).

Zwar lässt § 13 Abs 2 AVG als „schriftliches Anbringen“ ausdrücklich auch e-mails zu, doch findet sich eine vergleichbare Bestimmung in den für die Gerichte maßgeblichen Verfahrensgesetzen nicht; weder ZPO noch AußStrG noch StPO erwähnen e-mails (vgl Gitschthaler in EF-Z 2011/104). Bei diesen ist – ohne elektronische Signatur – auch die Zuordnung zu einer bestimmten Person als Absender nicht gesichert. Ebenso problematisch ist die Frage der Rechtzeitigkeit von – persönlich an den Richter adressierten – e-mail-Eingaben (vgl abermals Gitschthaler in EF-Z 2011/104).

Eine (fristgebundene) Rechtsmittelanmeldung per e-mail entspricht demnach nicht der in der StPO vorgesehenen Form und ist – wie eine telefonische Anmeldung (vgl auch 9 Ob 31/09p [zum AußStrG]) – unbeachtlich.

Mangels fristgerechter Berufungsanmeldung war die Berufung des Angeklagten gemäß §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO schon in nicht öffentlicher Sitzung in Beschlussform (RIS-Justiz RS0101729) zurückzuweisen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

Rechtssätze
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