JudikaturJustiz6R98/13y

6R98/13y – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2013

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Berufungsgericht durch Dr. Koller als Vorsitzenden sowie Dr. Bergsmann und Dr. Knoglinger in der Rechtssache der klagenden Partei N***** H***** , *****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. V***** S***** , *****, und 2. D***** V***** , *****, *****, beide vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, wegen eingeschränkt EUR 1.120,00 s.A., über die Berufung sowie den vorweg gesondert ausgeführten Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen bzw. die darin enthaltene Kostenentscheidung vom 22.05.2013, 2 C 1242/12k-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben, dem Kostenrekurs hingegen Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung im Punkt 3. des im Übrigen als bestätigt aufrecht bleibenden Urteils dahin abgeändert, dass die von der klagenden Partei den beklagten Parteien zu ersetzenden Prozesskosten – anstelle von EUR 3.409,95 – nur mit EUR 2.829,64 (darin EUR 336,32 USt und EUR 810,50 Barauslagen) bestimmt werden.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 308,61 (darin EUR 51,43 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 11.11.2011 ereignete sich um 18.15 Uhr im Ortsgebiet von Ostermiething auf der Weilhart Landesstraße auf Höhe des dort befindlichen ADEG-Marktes ein Verkehrsunfall. Die Klägerin fuhr damals mit ihrem Moped Derby auf der bevorrangten Weilhart Landesstraße in Richtung ADEG-Markt, als die Erstbeklagte mit ihrem PKW Audi A4 mit dem polizeilichen Kennzeichen BR-102CY vom ADEG-Parkplatz nach links in die Weilhart Landesstraße in Richtung Salzburg abbiegen wollte. Bei der dadurch eingetretenen Kollision kam die Klägerin mit ihrem Moped zu Sturz.

Mit ihrer am 25.07.2012 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch eines von ursprünglich EUR 3.120,00 letztlich auf EUR 1.120,00 s.A. eingeschränkten Klagsbetrages, bestehend aus Schmerzengeld, Ersatz für Fahrzeugschaden, Kleiderschaden sowie unfallskausale Spesen. Das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe die Erstbeklagte, die als Benachrangte noch dazu kurvenschneidend trotz des herannahenden und auch nicht zum rechten Fahrbahnrand hin eingeordneten Klagsfahrzeuges in die Weilhart Landesstraße eingebogen sei. Obwohl die Klägerin mit äußerst geringer Fahrgeschwindigkeit von etwa 10 km/h unterwegs gewesen sei, habe sie trotz einer versuchten Abbremsung und einem Ausweichen nach links die Kollision mit dem einbiegenden PKW nicht mehr verhindern können.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandten ein, das Alleinverschulden an diesem Unfall habe die Klägerin zu verantworten. Die Klägerin habe nämlich beabsichtigt, nach rechts zum ADEG-Markt zuzufahren, wobei sie auch den rechten Blinker gesetzt und ihre Fahrgeschwindigkeit so weit vermindert habe, dass ihre Rechtsabbiegeabsicht für die Erstbeklagte eindeutig erkennbar gewesen sei. Im Zuge des daraufhin von der Erstbeklagten zulässigerweise begonnenen Einfahrvorganges in die Weilhart Landesstraße sei die Klägerin jedoch geradeaus weitergefahren und auf Grund ihres Fahrfehlers mit dem in einer Winkelstellung von 45 Grad befindlichen PKW der Erstbeklagten kollidiert. Der nach Zahlung eines Teilbetrages von EUR 375,00 durch die Haftpflichtversicherung der Klägerin noch offene Restbetrag von EUR 1.174,36 wegen des am PKW der Erstbeklagten durch den Unfall entstandenen Schadens werde der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze als nicht zu Recht bestehend und es wies daher das Klagebegehren vollinhaltlich ab, wobei die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 3.409,95 bestimmten Prozesskosten verpflichtet wurde. Dieser Entscheidung liegt folgender wesentliche Sachverhalt zu Grunde, wobei ergänzend – insbesondere auch zu den näheren örtlichen Gegebenheiten im Unfallbereich – auf die auf den Seiten 3 bis 5 des Ersturteiles enthaltenen Feststellungen hingewiesen wird:

Als sich die Klägerin mit ihrem Moped, auf dem der Zeuge B***** als Beifahrer mitfuhr, der späteren Kollisionsstelle mit zunächst rund 35 km/h näherte, reduzierte sie ihre Geschwindigkeit in Annäherung an die Einfahrt zum ADEG-Parkplatz auf etwa 12 km/h. Diese Geschwindigkeitsreduzierung stand in keinem Zusammenhang mit dem beabsichtigten oder begonnenen Einfahrmanöver des Beklagtenfahrzeuges. Vielmehr beabsichtigte die Klägerin, zum ADEG-Parkplatz zuzufahren, wo sie mit einer Gruppe jugendlicher Bekannter verabredet war. Daher hatte sie auch bereits an ihrem Fahrzeug den rechten Blinker gesetzt. In welcher genauen Distanz der Blinker gesetzt wurde, konnte nicht festgestellt werden, doch erfolgte das Setzen des Blinkers so rechtzeitig, dass es für die im Einfahrtbereich zum Stillstand gekommene Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges vor Beginn ihres Einfahrmanövers in die Weilhart Landesstraße erkennbar wurde.

Wegen der nur geringen Geschwindigkeit von 12 km/h und des gesetzten rechten Blinkers ging die Erstbeklagte von einem bevorstehenden Rechtseinbiegen des Mopeds zum ADEG-Parkplatz und daher auch davon aus, sie könne problemlos und ohne Gefährdung des Klagsfahrzeuges in die Weilhartstraße einfahren. Durch das Einfahren des Beklagtenfahrzeuges in die Weilhart Landesstraße, allenfalls auch durch einen sonstigen nicht feststellbaren Fahrfehler, kam es zu einer Irritation der Klägerin und einer Beibehaltung ihrer Fahrtrichtung auf der Weilhart Landesstraße. Dies führte zur Kollision des Mopeds mit dem Beklagtenfahrzeug, welches zum Zeitpunkt des Anstoßes bereits eine deutliche Schrägstellung nach links aufwies. Bei einer vom Sachverständigen errechneten erkennbaren Einfahrzeit des PKW von 1,2 Sekunden war bei der zu Grunde zu legenden Reaktionszeit und der Bremsschwelldauer des Klagsfahrzeuges eine geschwindigkeitsvermindernde wirksame Reaktion durch Bremsung seitens der Klägerin nicht möglich. Ihre Kollisionsgeschwindigkeit betrug daher ebenso wie die Annäherungsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges etwa 12 km/h.

Zu den eingetretenen Schäden wurden aus rechtlichen Erwägungen keine Feststellungen getroffen.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Erstbeklagte keine Vorrangverletzung zu verantworten habe, sie habe nämlich im Hinblick auf den von der Klägerin gesetzten rechten Blinker in Verbindung mit der von ihr eingehaltenen von ursprünglich 35 km/h deutlich auf 12 km/h reduzierten Geschwindigkeit, welche ein Abbiegen nach rechts vor dem benachrangten Fahrzeug zugelassen habe, im Sinn des § 3 StVO darauf vertrauen dürfen, dass dieses Rechtsabbiegemanöver auch tatsächlich vorgenommen werde. Unfallauslösend sei somit der Fahrfehler der Klägerin gewesen, die aus schwer nachvollziehbaren Gründen das von ihr eigentlich beabsichtigte Rechtsabbiegemanöver zum ADEG-Parkplatz unterlassen habe, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Folglich sei das Klagebegehren aber mangels jeglichen Mitverschuldens der Erstbeklagten abzuweisen gewesen.

Gegen dieses in der mündlichen Streitverhandlung vom 22.05.2013 verkündete Urteil richtet sich einerseits der gleichzeitig mit der erfolgten Berufungsanmeldung ausgeführte Kostenrekurs der Klägerin mit dem Ziel einer Reduktion des erfolgten Kostenzuspruches an die beklagten Parteien um EUR 580,31 auf EUR 2.829,64, sowie andererseits die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien erstatteten sowohl eine Kostenrekursbeantwortung als auch eine Berufungsbeantwortung, worin sie jeweils beantragten, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht – bzw. dem Kostenrekurs nur im Umfang von EUR 27,66 – Folge zu geben.

Zur Berufung der Klägerin :

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Berufungswerberin verschiedene Feststellungen sowie die dazu erfolgte Beweiswürdigung insbesondere bezüglich des Blinkverhaltens der Klägerin in Annäherung an die Unfallstelle bekämpft, steht dem die beim gegebenen Streitwert von EUR 1.120,00 s.A. zu beachtende Rechtsmittelbeschränkung des § 501 Abs 1 ZPO entgegen. Demnach kann nämlich bei einem EUR 2.700,00 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand, über den das Erstgericht entschieden hat, das Urteil nur wegen Nichtigkeit oder einer ihm zu Grunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden.

Die in der Berufung weiters erhobene Rechtsrüge, welche darauf abzielt, dass sich die Erstbeklagte nicht auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO hinsichtlich eines zu erwarten gewesenen Rechtseinbiegens der Klägerin berufen könne, geht wiederum nicht von dem – aus den eben dargelegten Erwägungen der anzustellenden Beurteilung aber uneingeschränkt zu Grunde zu legenden – Sachverhalt aus. Dies gilt zunächst für die ins Treffen geführte Überlegung, wonach das Beklagtenfahrzeug – gemeint wohl: Klagsfahrzeug - „in keiner Weise zum rechten Fahrbahnrand hin eingeordnet war“, weil dem (ungeachtet dessen für eine abschließende Beurteilung ausreichenden) Urteilssachverhalt keine eindeutigen Aufschlüsse über die von der Klägerin eingehaltene Fahrlinie im Bezug auf ihren Abstand zum rechten Fahrbahnrand entnehmbar sind und folglich aber auch nicht definitiv von einer unterbliebenen derartigen Einordnung ausgegangen werden kann.

Eindeutig im Widerspruch zu den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen steht das anschließende Argument der Berufungswerberin, es sei in keiner Weise festgestellt worden, wann und gegebenenfalls wie lange der Fahrtrichtungsanzeiger (am Klagsfahrzeug) in Betrieb war. Dabei wird nämlich die für die anzustellende rechtliche Beurteilung auch jedenfalls völlig ausreichende ausdrückliche weitere Feststellung außer Acht gelassen, wonach der Blinker jedoch so rechtzeitig gesetzt wurde, dass dies für die im Einfahrtbereich zum Stillstand gekommene Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges vor Beginn ihres Einfahrmanövers in die Weilhart Landesstraße erkennbar war (vgl. Seite 4 des Ersturteiles).

Schließlich meint die Rechtsmittelwerberin auch noch, die grundsätzlich wartepflichtige Erstbeklagte sei bezüglich des von ihr vermuteten Einbiegevorganges einer „groben Fehlbeobachtung“ unterlegen und sie könne den Vertrauensgrundsatz deswegen nicht für sich in Anspruch nehmen, weil ihr ungeachtet des am Klagsfahrzeug in Betrieb gewesenen rechten Blinkers und der festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von nur etwa 12 km/h jedenfalls nicht der ihr obliegende (?) Beweis gelungen sei, dass die „Erstbeklagte“ - richtig: Klägerin – bei der beschriebenen Ausgangssituation auch tatsächlich nach rechts einbiegen werde.

Dabei wird allerdings das Wesen des im § 3 Abs. 1 StVO normierten Vertrauensgrundsatzes verkannt, der logischerweise gerade nicht auf das von einem Verkehrsteilnehmer in der Folge tatsächlich gesetzte Verhalten abstellt, sondern darauf, ob mangels eines zweideutig interpretierbaren Verhaltens eine unklare Verkehrssituation zu verneinen ist. In einem solchen Fall findet der Vertrauensgrundsatz also Anwendung, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln daran übrig bleibt, wie sich ein Verkehrsteilnehmer verhalten wird (vgl. Prüstl, StVO-ON 13.01 § 3 E 72). Gerade eine derartige Ausgangssituation für die Erstbeklagte hat das Erstgericht aber auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht bejaht, weshalb die Berufung erfolglos bleiben musste.

Zum Kostenrekurs der Klägerin :

Vorauszuschicken ist, dass der von der klagenden Partei gewählten Vorgangsweise, zunächst einen gesonderten Kostenrekurs und erst in weiterer Folge innerhalb der hiefür zur Verfügung gestandenen längeren Rechtsmittelfrist auch eine Berufung in der Hauptsache gegen das Ersturteil zu erheben, der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegensteht, auch wenn dies in kostenrechtlicher Hinsicht – abschließend noch zu erörternde – Folgen haben mag (vgl. JBl 2013, 576).

Inhaltlich ist den Rekursausführungen beizupflichten, dass der nach TP2 verzeichnete und vom Erstgericht auch entsprechend berücksichtigte Schriftsatz der beklagten Parteien betreffend die damit erfolgte Anzeige eines Vollmachtwechsels (ON 5) deshalb zu keiner Kostenersatzpflicht der im Prozess unterlegenen Klägerin führen kann, weil diese Mitteilung einen in der Sphäre der Beklagten gelegenen Umstand betrifft. Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur, wo durch einen Vertreterwechsel verursachte Mehrkosten als grundsätzlich nicht notwendig im Sinn des § 41 ZPO erachtet wurden (vgl. MietSlg 58.584/15), zumal Gegenteiliges jedenfalls schon im Verfahren I. Instanz zu bescheinigen gewesen wäre.

Ebenfalls als berechtigt erweist sich der Einwand, dass das im vorbereitenden Schriftsatz vom 05.09.2012 (ON 7) erstattete Vorbringen mangels irgendeines ersichtlichen dagegen sprechenden Grundes ohne weiteres auch in der zu diesem Zeitpunkt bereits längst ausgeschrieben gewesenen und am 11.09.2012 tatsächlich stattgefundenen mündlichen Verhandlung (vgl. ON 8) hätte erstattet werden können, weshalb auch insoweit das Vorliegen ersatzfähiger notwendiger Kosten im Sinn des § 41 ZPO zu verneinen ist.

Die nach TP2 verzeichneten und vom Erstgericht auch so zugesprochenen Kosten für die Äußerung der beklagten Parteien (ON 19) zu den Einwendungen der klagenden Partei betreffend die gegnerische Kostennote (vgl. ON 18) sind deswegen von der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht der unterlegenen Klägerin nicht umfasst, weil eine derartige Äußerung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist (vgl. § 54 Abs 1a ZPO). Zudem findet nach dem letzten Satz der eben erwähnten Bestimmung ein Kostenersatz für die Einwendungen nicht statt, was umso mehr für allfällige – wie bereits erwähnt gesetzlich gar nicht vorgesehene! - Äußerungen zu solchen Einwendungen gelten muss.

Die Stichhältigkeit des letzten Punktes im vorliegenden Kostenrekurs, wo die Heranziehung einer überhöhten Bemessungsgrundlage bei der Verzeichnung der Kosten für die letzte mündliche Streitverhandlung vom 22.05.2013 wegen der dort erfolgten Klagseinschränkung von EUR 3.120,00 auf EUR 1.120,00 s.A. gerügt wird, haben sogar die beklagten Parteien in ihrer Kostenrekursbeantwortung (ON 29) ausdrücklich anerkannt. Folglich erweist sich der Kostenrekurs der Klägerin aber zur Gänze als berechtigt, sodass die vom Erstgericht der Klägerin auferlegte Prozesskostenersatzverpflichtung um EUR 580,31 auf EUR 2.829,64 zu vermindern war.

Während ein Zuspruch von Rekursbeantwortungskosten an die beklagte Partei wegen der gänzlichen Erfolglosigkeit dieser Prozesshandlung ausscheidet, ist andererseits auch der Klägerin trotz ihres Obsiegens mit diesem Rekurs aus nachstehenden Erwägungen kein Kostenersatzanspruch zuzubilligen:

Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Klägerin überdies eine in der Sache gänzlich erfolglos gebliebene Berufung in der Hauptsache gegen das Ersturteil erhoben hat und sie den vorweg gesondert eingebrachten Kostenrekurs auch als zusätzliche Rüge im Kostenpunkt hätte ausführen können. Eine solche Vorgangsweise ist – ungeachtet der bereits angesprochenen prinzipiellen Zulässigkeit eines gesonderten Kostenrekurses – jedenfalls aus kostenrechtlicher Sicht zu fordern. Notwendig im Sinn des § 41 ZPO sind nämlich nur jene Prozesshandlungen, die das prozessuale Ziel mit der geringsten Aufwand erreichen; daher können nur jene Kosten beansprucht werden, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl. Klauser/Kodek, JN-ZPO 17 , E 126 zu § 41 ZPO). Im Fall einer erfolgten Verbindung der Kostenrüge mit der Berufung in der Hauptsache hätte aber auch der Erfolg im Kostenpunkt als bloßer Nebenpunkt nicht zu einer Honorierung als fiktiver Kostenrekurs geführt (vgl. aaO, E 12c zu § 50 ZPO).

Im Übrigen gründet sich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 50 und 41 ZPO. Dabei waren allerdings die einschließlich 180 % Einheitssatz mit EUR 538,44 verzeichneten Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung der beklagten Parteien auf den im Spruch ersichtlichen und nur 60 % Einheitssatz enthaltenden Betrag von EUR 308,61 zu verringern, weil die im § 23 Abs. 9 RATG vorgesehene Verdreifachung des Einheitssatzes gemäß § 23 Abs. 10 RATG nicht für Berufungsverfahren zum Tragen kommt, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

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