JudikaturJustiz6R9/24a

6R9/24a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
19. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende und die Richterinnen Mag a . Gassner und Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, vertreten durch Mag. Claudia Sorgo, Rechtsanwältin in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei B * , **, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Zivilteilung (Streitwert JN, RATG: EUR 300.000,00; GGG: EUR 13.500,00), hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 7.458,84) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Jänner 2024, GZ 64 Cg 42/23v-26, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 10. Jänner 2024 dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 807,45 bestimmten Verfahrenskosten (darin EUR 134,57 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 210,74 (darin EUR 35,12 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin hat dem Beklagten vor der Klagsführung außergerichtlich angeboten, ihm seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ **, KG **, abzukaufen. Einen anderen Vorschlag gab es außergerichtlich nicht. Der (richtig:) Beklagte wusste vor der Klagsführung nicht über das Vorhaben der Klägerin, eine Zivilteilung zu erwirken, Bescheid.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ **, KG ** durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben und bewertete das Klagebegehren nach RATG und JN mit EUR 300.000,00.

Der Beklagte anerkannte den Anspruch der Klägerin auf Zivilteilung zunächst mit Klagebeantwortung vom 12. Juli 2023, die als verspätet zurückgewiesen wurde. In seinem gegen das daraufhin erlassene Versäumungsurteil erhobenen Widerspruch hat der Beklagte das Klagebegehren neuerlich anerkannt und Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO begehrt, unter Hinweis darauf, er habe zur Klagsführung keine Veranlassung gegeben.

Daraufhin beantragte die Klägerin die Erlassung eines Anerkenntnisurteils und opponierte gegen das Kostenersatzbegehren des Beklagten nach § 45 ZPO.

In der Tagsatzung vom 10. Jänner 2024 verkündete die Erstrichterin das klagsstattgebende Anerkenntnisurteil und behielt die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor.

Der Beklagte legte ein Kostenverzeichnis über insgesamt EUR 11.845,04, in dem er – soweit für das Rekursverfahren relevant – Kosten für den Widerspruch vom 18. September 2023, den vorbereitenden Schriftsatz vom 8. November 2023 und die mündliche Streitverhandlung vom 10. Jänner 2024, jeweils auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 300.000,00, verzeichnete.

In der in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltenen Kostenentscheidung verpflichtet das Erstgericht die Klägerin, dem Beklagten Verfahrenskosten in Höhe von EUR 7.458,84 (darin enthalten EUR 1.243,13 an USt) zu ersetzen. Das Erstgericht stützt seine Kostenentscheidung auf § 45 ZPO. Die Klägerin habe den Beklagten vor Klagseinbringung nicht zur Mitwirkung an einer Zivilteilung aufgefordert, dieser habe keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben. Es kürzt die vom Beklagten verzeichneten Kosten, den Einwendungen der Klägerin folgend, um Kosten für Direktzustellungen, einen Fristerstreckungsantrag, den verspäteten Einspruch, eine Äußerung zur Vertagungsbitte sowie eine Grundbuchabfrage.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem sie primär beantragt, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag des Beklagten auf Kostenersatz abgewiesen werde und stattdessen dieser zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an die Klägerin verpflichtet werde. Hilfsweise begehrt sie die Abänderung der Kostenentscheidung der Höhe nach dahin, die Kosten des Beklagten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 lediglich mit EUR 807,45 zu bestimmen.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise , nämlich im Sinne der hilfsweise begehrten Abänderung der Kostenentscheidung der Höhe nach, berechtigt .

1. Zur Höhe des Rekursinteresses ist zunächst klarzustellen:

Der Erfolg wie auch der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach dem Anfechtungsinteresse des Rechtsmittels, also nach dem konkreten Wert, der sich aus der Differenz des unterinstanzlichen Spruchs der angefochtenen Entscheidung zur im Rechtsmittelverfahren konkret beantragten Entscheidung ergibt ( Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.447).

Hier strebt die Klägerin primär die Anfechtung des Zuspruchs von EUR 7.458,84 an und begehrt, stattdessen den Beklagten „zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Klägerin“ zu verpflichten. Grundsätzlich wären der bekämpfte Zuspruchsbetrag der Vorinstanz und der im Rekursverfahren begehrte Betrag zusammenzurechnen, die Summe würde die Bemessungsgrundlage nach § 11 RATG für das Rekursverfahren bilden (AnwBl 1992/4033; OLG Graz 3 R 54/14g).

Im Anlassfall fehlt es betreffend den begehrten Kostenzuspruch jedoch an einem ziffernmäßig bestimmten Antrag.

Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass die begehrten oder bekämpften Kosten im Rekurs rechnerisch darzulegen sind und das Fehlen dieser Darlegung einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel darstellt ( Obermaier , aaO Rz 1.94 mN aus der Rechtsprechung; 3 Ob 159/02g; hg 7 R 44/19y, 5 R 93/19i, 6 Ra 21/21m mwN).

Das Rekursbegehren, den Beklagten zum Ersatz „der gesamten Verfahrenskosten der Klägerin“ zu verpflichten, ohne jedoch die Höhe derselben darzustellen und auch ohne ein Rekursinteresse zu nennen, auf welcher Grundlage nicht nur die Kostenverzeichnung zu erfolgen gehabt hätte, sondern auch ihr Rechtsmittelerfolg zu berechnen wäre, erfüllt diese Kriterien – mangels ziffernmäßiger Bestimmtheit – nicht. Die Klägerin hat auch sonst in keiner Weise – etwa durch Verweis auf das von ihr gelegte Kostenverzeichnis – zum Ausdruck gebracht, welchen Ersatzbetrag sie tatsächlich anstrebt. Die Rekurskosten verzeichnet sie auf einer nicht zutreffenden Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 (noch dazu unrichtig nach TP 3B RATG), obwohl im Kostenrekursverfahren Bemessungsgrundlage jener Betrag ist, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Rechtsmittel beantragt wird (§ 11 Abs 1 zweiter Satz RATG).

Ausgehend davon erweist sich der Rekurs hinsichtlich des bekämpften Zuspruchs von EUR 7.458,84 als einer inhaltlichen Prüfung zugänglich, nicht jedoch betreffend den unbestimmten Antrag auf einen Kostenzuspruch an die Klägerin. Das Rekursinteresse beträgt somit EUR 7.458,84.

2. Die Rekurswerberin wendet sich primär gegen die Anwendung des § 45 ZPO. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an den Beklagten nach § 45 ZPO lägen nicht vor, weil die Klägerin ihn durch das Anbot, seinen Hälfteanteil zu kaufen, zur Mitwirkung an einer außergerichtlichen Aufteilung aufgefordert habe. Überdies habe der Beklagte durch seine gänzliche Untätigkeit und Kommunikationsverweigerung Anlass zur Klagsführung gegeben, wozu sie auch fehlende Feststellungen rügt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den mit der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Diese Abweichung von der Regel des § 41 Abs 1 ZPO, nach der der im Rechtsstreit vollständig Unterliegende dem Gegner alle durch den Prozess verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat, setzt voraus, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 45 ZPO RZ 1 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es für die Kostenersatzpflicht nicht ausschließlich auf den formalen Prozesserfolg des Klägers ankommt, sondern dieser nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn seine Klagsführung – und damit die dadurch verursachten Kosten – angesichts des Verhaltens seines Gegners überhaupt als zur Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich angesehen werden kann (OLG Wien 15 R 195/00g = RIS-Justiz RW0000039). Fast allen Rechtsgestaltungsansprüchen ist gemeinsam, dass eine Klagsführung durch eine außergerichtliche, konstitutive Parteienvereinbarung vermeidbar ist, die kostengünstiger geschlossen werden kann ( Obermaier , aaO Rz 1.301).

Im Falle von Teilungsklagen wurde schon mehrfach ausgesprochen, dass der Kläger die Kosten dann zu tragen hat, wenn sich aus dem vorprozessualen Verhalten des Beklagten ergibt, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein würde (RIS-Justiz RW0000039; 13 R 273/06x, 13 R 115/23m, 16 R 232/22p je des OLG Wien). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger den anderen Miteigentümer vorprozessual zur Aufhebung der Gemeinschaft unter Setzung einer angemessenen Überlegungsfrist auffordern; unterbleibt das, so gebührt dem anerkennenden Miteigentümer Kostenersatz nach § 45 ZPO ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 45 ZPO Rz 2; M. Bydlinski aaO Rz 5; Obermaier, aaO Rz 1.584; RIS-Justiz RI0000040; RW0000369). Vom Kläger wird etwa verlangt, dass er den anderen Teil vorprozessual zur Aufhebung der Gemeinschaft auffordert, was die Aufforderung umfassen muss, auch an der Schaffung eines Exekutionstitels, zB durch einen vollstreckbaren Notariatsakt oder prätorischen Vergleich, mitzuwirken (RIS-Justiz RW0000369; Obermaier, aaO Rz 1.584). Erst wenn die geforderte Zustimmung zur Rechtsänderung trotz Kenntnis von der Absicht des Klägers, sein Gestaltungsrecht auszuüben, verweigert wird, gibt der Beklagte zur Klage Anlass (EFSlg 63.999; M. Bydlinski aaO Rz 5).

Diesen Anforderungen genügt das vorprozessuale Verhalten der Klägerin, dem Beklagten lediglich anzubieten, ihm seinen Hälfteanteil abzukaufen, nicht. Die Übernahme des Miteigentums des Beklagten durch die Klägerin stellt keine Zivilteilung dar, worunter nach § 843 ABGB die gerichtliche Feilbietung der zu teilenden Sache (also Verwertung der Liegenschaft als Ganzes) samt Verteilung des Kaufpreises unter den Teilhabern zu verstehen ist. Es steht fest, dass die Klägerin vor Einbringung der Klage weder einen konkreten Teilungsvorschlag erstattet, noch sonstige Schritte zur Schaffung eines einem Teilungsurteil gleichwertigen Titels unter Einbeziehung des Beklagten gesetzt hat. Der Beklagte wurde überhaupt nicht von ihrer Absicht, ihr Gestaltungsrecht auszuüben, informiert. Das Anbot, den Hälfteanteil selbst zu kaufen, ist keinesfalls mit der Information über das Vorhaben einer Zivilteilung bzw Aufhebung des Miteigentums gleichzusetzen.

Das Rekursgericht teilt daher die Auffassung des Erstgerichts, dass im konkreten Fall in Anwendung des § 45 ZPO die Klägerin dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat.

Soweit die Klägerin dem in ihrem Kostenrekurs noch entgegensetzt, der Beklagte habe „durch gänzliche Untätigkeit und Kommunikationsverweigerung“ Anlass zur Klagsführung gegeben, so verstößt dieses Vorbringen gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 526 ZPO Rz 3 mwN; RIS-Justiz RI0000185). Entsprechendes Vorbringen wurde im Verfahren erster Instanz – auch nachdem der Verfahrensgegenstand infolge Anerkenntnisses des Hauptbegehrens auf die Klärung der Voraussetzungen des § 45 ZPO beschränkt wurde – nicht erstattet, schon deswegen liegen dazu auch keine Feststellungsmängel vor, welche voraussetzen würden, dass die Partei im Verfahren entsprechende Behauptungen erstattet hat. Auch aus der Parteieneinvernahme der Klägerin ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Kommunikationsverweigerung des Beklagten. Eine solche würde am Ausgang des Verfahrens über den Kostenersatz schließlich auch nichts ändern, weil die Klägerin schon ihrem eigenen Vorbringen nach nie versucht hat, vorprozessual einen Teilungsvorschlag zu erstatten oder den Beklagten von ihrer Absicht, ihr Gestaltungsrecht auszuüben, zu informieren, weshalb es auf eine allfällige Kommunikationsverweigerung gar nicht ankäme.

Der Beklagte hat daher nach § 45 ZPO Anspruch auf Kostenersatz, insoweit ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

3. Die Rekurswerberin kritisiert für den Fall, dass es bei der Anwendung des § 45 ZPO bleibt, das Erstgericht hätte für die Bemessung der Kosten eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen. Durch das Anerkenntnis des Beklagten in seinem Widerspruch vom 18. September 2023 sei eine Änderung im Wert des Streitgegenstands im Sinne des § 12 Abs 3 RATG eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Verfahrensgegenstand auf Kosten eingeschränkt und der Kostenentscheidung daher der Nebengebührenstreitwert als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Diese Kritik ist berechtigt.

Gemäß § 12 Abs 3 RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstands infolge […] einer teilweisen Erledigung des Streits […], sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Dies ist bei einem Anerkenntnis genauso anzunehmen, wie zum Beispiel bei der Einschränkung des Klagebegehrens (OLG Wien 14 R 149/02p = RIS-Justiz RW0000069; 2 R 135/22y, 3 R 89/18k, 5 R 125/13m je des OLG Graz). Damit sinkt bei einem vollen Anerkenntnis der Streitwert auf den Mindestbetrag des § 12 Abs 4 RATG, denn durch das Anerkenntnis des gesamten Klagebegehrens ist nur mehr die Kostenfrage strittig. Wo das Gesetz Prozesserklärungen mit Schriftsatz zulässt, werden sie mit ihrer Zustellung wirksam (OLG Wien 34 R 152/14v = RIS-Justiz RW0000732). Für die Kostenentscheidung über das Verfahren ab dem Anerkenntnis ist daher die anerkannte Hauptforderung nicht mehr zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser klaren Spezialnorm für das Kostenrecht reduzierte schon das vom Beklagten in seinem Widerspruch am 18. September 2023 abgegebene, in der Tagsatzung am 10. Jänner 2024 vorgetragene und nicht widerrufene Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach dem RATG, und zwar unabhängig von der allenfalls nach § 45 ZPO zu lösenden Frage, wer letztlich die Kosten zu tragen hat (RIS-Justiz RW0000131; RW0000069; 2 R 135/22y, 3 R 89/18k, 5 R 125/13m je des OLG Graz; siehe auch Obermaier , aaO Rz 3.80).

Auch der Oberste Gerichtshof führte im Zusammenhang mit einem bei der ersten Tagsatzung zum Teil anerkannten Klagebegehren aus, dass für das weitere Verfahren, auch wenn kein Teilanerkenntnisurteil ergeht, als Bemessungsgrundlage der Wert des nach dem Anerkenntnis strittigen Anspruchs heranzuziehen ist (RIS-Justiz RS0035857).

Da eine unrichtige und somit gesetzwidrige Bemessungsgrundlage unabhängig von den Einwendungen des Prozessgegners von Amts wegen zu prüfen und zu korrigieren ist ( Obermaier , aaO Rz 1.75 mN; OLG Graz 6 R 25/23b uvm), bedurfte es insoweit keiner Einwendungen von Seiten der Klägerin.

Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht die dem Beklagten zu ersetzenden Kosten nur auf der Bemessungsgrundlage für Nebengebühren nach § 12 Abs 4 lit b RATG von EUR 1.000,00 zu ermitteln gehabt hätte.

Für den Widerspruch steht dem Beklagten nur der einfache Einheitssatz zu, weil er in der taxativen Aufzählung des § 23 Abs 6 RATG nicht enthalten ist ( Obermaier , aaO Rz 3.21; RIS-Justiz RW0000986; RI0000113). Auch diese offenbare Unrichtigkeit des Kostenverzeichnisses war ungeachtet fehlender Einwendungen der Klägerin aufzugreifen (2 Ob 98/14x; Obermaier , aaO Rz 1.75).

Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 und unter Zuerkennung bloß des einfachen Einheitssatzes für den Widerspruch vom 18. September 2023 errechnet sich ein Kostenersatzanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 807,45 (darin enthalten EUR 134,57 an Umsatzsteuer).

In teilweiser Stattgebung des Rekurses der Klägerin ist die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

3. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Die Klägerin strebt primär die Anfechtung des Zuspruchs von EUR 7.458,84 an, letztlich dringt sie damit teilweise durch und erreicht, dass sich der Zuspruch an den Beklagten auf EUR 807,45 reduziert. Dies ergibt einen Rechtsmittelerfolg von rund 89 %, weshalb sie Anspruch auf 78 % der Kosten ihres Rekurses hat.

Zu berücksichtigen ist, dass der Kostenrekurs gemäß TP3A I Z 5 lit b RATG nur nach TP3A RATG zu entlohnen ist, nicht wie verzeichnet nach TP3B RATG, und weiters, dass im Rekursverfahren nur der einfache Einheitssatz gebührt ( Obermaier , aaO Rz 1.476). Eine Pauschalgebühr fällt nach TP2 GGG im Verfahren über den Rekurs gegen eine Kostenentscheidung nicht an. Derart errechnen sich für den Rekurs der Klägerin Kosten von EUR 270,19 inklusive Umsatzsteuer, von denen sie 78 %, also EUR 210,74 ersetzt bekommt.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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