JudikaturJustiz6R464/98x

6R464/98x – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1998

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Dieter Praxmarer als Vorsitzenden sowie Dr. Ernst Knoglinger und Dr. Walter Koller in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Ö*****, *****, vertreten durch die F***** W*****, diese vertreten durch Dr. A***** C*****, *****, wider die verpflichtete Partei Mag. G***** H*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter in dem über das Vermögen der I***** B*****, *****, beim Bezirksgericht Braunau am Inn zu 2 S 34/98 p eröffneten Schuldenregulierungsverfahren, wegen S 1.291,-- s.A., infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 12.11.1998, 2 E 1538/97 t-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmitels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 1.291,-- s. A. wurde der betreibenden Partei am 10.06.1997 die Forderungsexekution nach § 294a EO sowie die Fahrnisexekution wider I***** B*****, *****, als Verpflichtete bewilligt. Dem aufgrund einer Drittschuldneranfrage bekanntgegebenen Drittschuldnerfirma M***** S***** GesmbH, *****, wurde am 17.06.1997 die Exekutionsbewilligung zugestellt (vgl. ON 1).

Am 15.09.1998 wurde vom Bezirksgericht Braunau am Inn zu 2 S 34/98 t über das Vermögen der Schuldnerin I***** B*****, *****, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen und zum Masseverwalter Mag. G***** H*****, Rechtsanwalt in *****, bestellt.

Am 02.11.1998 beantragte der Masseverwalter im vorliegenden Exekutionsverfahren die Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß § 12a Abs. 3 KO unter Hinweis auf die Eröffnung des "Konkurses" über das Vermögen der verpflichteten Partei. Da der Konkurs am 16.09.1998 rechtswirksam geworden sei, seien die Pfändungspfandrechte mit 01.11.1998 erloschen, weshalb das Verwertungsverfahren gemäß § 12a Abs. 3 KO einzustellen sei (vgl. ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Antrag des Masseverwalters ab, weil Sicherungsrechte automatisch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. zum gesetzlich normierten Zeitpunkt erlöschen würden. Es sei dazu weder ein Antrag der Gläubiger noch des Masseverwalters notwendig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß § 12a Abs. 3 KO mit Stichtag 01.11.1998 bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Neben dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 3 KO wird im Rekurs vorgebracht, dem Masseverwalter sei aus "Parallelkonkursen" bekannt, daß ungeachtet der Konkurseröffnung und der Bestimmungen des § 12a Abs. 3 KO weiterhin Gehaltspfändungen durchgeführt würden; dies solange, bis der Masseverwalter seinen Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß § 12a Abs. 3 KO gestellt habe und diesem Antrag stattgegeben worden sei. Um zu verhindern, daß die Konkursmasse geschmälert würde, sei die Einbringung eines diesbezüglichen Antrages notwendig gewesen.

Dazu wird zunächst bemerkt, daß die Bestimmung des § 12a Abs. 3 KO - im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 KO - keinen Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens vorsieht bzw. beinhaltet. § 12a KO wurde anläßlich der KO-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993, die vor allem Sonderbestimmungen für natürliche Personen geschaffen hatte, in die KO eingefügt. Im Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist normiert, daß Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch gerichtliche Pfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden oder des nächsten Kalendermonats erlöschen.

Wie im Fall des § 12 KO erlöschen auch die Sicherungsrechte am Arbeitseinkommen eo ipso. Es bedarf daher weder eines Antrages seitens des Masseverwalters noch der Gläubiger. Die Absätze 1 und 3 des § 12a KO erwähnen bloß ein Erlöschen, ohne Hinweis auf ein Verfahren (vgl. Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 2 zu § 12a KO; Borns, ÖBA 1995, 441 ff).

Gemäß § 12a Abs. 6 KO hat aber das Gericht (von Amts wegen) dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens mitzuteilen. Durch diese amtliche Information wird der zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Drittschuldner rechtzeitig in die Lage versetzt, insbesondere das Erlöschen der Zessionen und Pfandrechte an den Bezügen zu berücksichtigen (vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 32). § 12a Abs. 6 spricht auch nur von einer Mitteilung, und nicht von einem gerichtlichen Beschluß. Diese Mitteilung kommt bloß deklarative Bedeutung zu (vgl. Borns, ÖBA 1995/441).

Gemäß § 12 Abs. 1 KO erlöschen Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, durch die Konkurseröffnung. Ist lediglich aufgrund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist gemäß § 12 Abs. 2 KO auf Ersuchen des Konkursgerichtes oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Diese Bestimmung bildet die Handhabe, um in Exekutionsverfahren, die vor Einleitung des Konkurses (und damit für den Masseverwalter unanfechtbar) eingeleitet wurden, der durch die Konkurseröffnung geänderten Sachlage Rechnung zu tragen (RPflE 1983/111).

In § 12a Abs. 3 KO ist keine derartige Bestimmung, wonach auf Ersuchen des Konkursgerichtes oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen ist, enthalten. Es fehlt daher an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für einen "Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß § 12a Abs. 3 KO". Es stellt sich allerdings noch die Frage, ob der gegenständliche Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens durch analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 KO begründet sein könnte.

Tatsächlich gibt es aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke (Gesetzeslücke) im § 12a KO. Diese beinhaltet eine eindeutige gesetzliche Regelung über das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, weshalb für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist § 12a Abs. 3 KO lex specialis zu § 12 KO (vgl. Deixler-Hübner,aaO, Rz 10 zu § 12a KO; RPflE 1996/8 mwN). Richterliche Pfandrechte, die 60 Tage vor der Konkurseröffnung neu erworben worden sind, werden, je nachdem, ob sie unter § 12 KO oder unter den dessen Anwendung ausschließenden (JAB 1330 BlgNR 18. GP 2.) § 12a (Abs. 3) KO fallen, unterschiedlich behandelt (vgl. König in ecolex 1995, 252).

Somit steht fest, daß es für den gegenständlichen Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens keine gesetzliche Grundlage gibt. Zur Information des Drittschuldners über einen Zeitpunkt des Erlöschens (und das Wiederaufleben) der Ab- und Aussonderungsrechte hat sich der Gesetzgeber mit einer schlichten gerichtlichen Mitteilung im Sinn des § 12a Abs. 6 KO begnügt. Das Erstgericht hat daher den gegenständlichen Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens zu Recht abgewiesen, weshalb auch dem dagegen erhobenen Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 Abs. 1, 40 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO.

Landesgericht Ried im Innkreis, Abt. 6,

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