JudikaturJustiz6R4/17f

6R4/17f – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2017

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Koller als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Knoglinger und Dr. Bergsmann in der Exekutionssache der betreibenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerstraße 11, wider die verpflichtete Partei G***** B*****, Angestellte, *****, wegen EUR 150,00 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 16. Dezember 2016, 2 E 2657/16y-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Schärding vom 27.02.2004, 3 C 86/04v, beantragte die betreibende Partei am 29.06.2016 beim Bezirksgericht Schärding zu AZ 2 E 1437/16m zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 150,00 s.A. wider die verpflichtete Partei die Bewilligung der Forderungsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bank Aktiengesellschaft zustehenden Forderung in Form des Guthabens auf einem (mit Anführung der IBAN näher präzisierten) Girokonto. Das Erstgericht bewilligte am 04.07.2016 diese Forderungsexekution antragsgemäß.

Im gegenständlichen Exekutionsverfahren brachte die betreibende Partei am 28.11.2016 einen (bis auf die Weglassung des „Kostentitel Nr. 9“) inhaltsgleichen Exekutionsantrag – also auch gestützt auf den gleichen Exekutionstitel – ein, den das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss mit der Begründung abwies, dass zwar die wiederholte Pfändung eines Bankguthabens aufgrund desselben Exekutionstitels zulässig sei, doch müsse der betreibende Gläubiger, wenn die Notwendigkeit einer neuen Exekution nicht bereits aus der Aktenlage erhelle oder sonst dem Entscheidungsorgan bekannt sei, im Exekutionsgesuch anführen, warum er neuerlich Exekution beantrage.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem primären Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Bewilligung der beantragten Forderungsexekution. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist zwar zulässig, weil § 517 ZPO nicht für Beschlüsse gilt, mit denen über die Bewilligung einer Exekution entschieden wird (§ 65 Abs 2 EO), er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Hinweis, dass die zu 2 E 1437/16m (des Bezirksgerichtes Schärding) am 04.07.2016 bewilligte Kontopfändung bereits am 07.06.2016 beantragt worden sei, was im Übrigen unzutreffend ist, und dass somit der letzte Antrag auf eine Kontopfändung über sechs Monate zurückliege, vermag die Rechtsmittelwerberin ebensowenig einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes aufzuzeigen wie mit dem Vorbringen, dass sie weder nach dem Gesetz noch nach der Judikatur verpflichtet gewesen sei, den neuen Exekutionsantrag zu begründen. Abgesehen davon, dass eine 6-monatige Sperrfrist im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, existiert tatsächlich die vom Erstgericht bereits zitierte Rechtsprechung, wonach zwar eine wiederholte Pfändung von Bankguthaben aufgrund desselben Exekutionstitels zulässig ist; deren Notwendigkeit muss sich aber aus der Aktenlage ergeben, dem Richter sonst wie bekannt sein oder vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag angeführt werden (ZBl 1929/50, S.145; LGZ Wien RPflE 2011/136; vgl. auch Oberhammer in Angst/Oberhammer , EO³ § 294 EO Rz 15 mit Hinweis auf Heller/Berger/Stix III 2116). Diese Judikatur gründet sich darauf, dass sich die Pfändung von Bankguthaben grundsätzlich nur auf die gegenwärtig bestehende Forderung, nicht aber auf künftig eingehende Zahlungen erstreckt (RPflE 1976/157). Die betreibende Partei hätte daher in ihrem neuen Exekutionsantrag etwa bzw. sinngemäß behaupten müssen, dass sich der Stand am Girokonto der verpflichteten Partei seit der Exekutionsbewilligung vom 04.07.2016 positiv verändert hat, zumal derartige Umstände nicht aktenkundig sind und wohl auch dem Entscheidungsorgan nicht anderweitig bekannt waren.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin handelt es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel, wenn sie die soeben angesprochenen Behauptungen in ihrem neuen Exekutionsantrag nicht aufgestellt hat. Wenngleich auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel grundsätzlich gemäß § 54 Abs 3 EO (idF der EO-Novelle 1995) verbesserungsfähig sind (RIS-Justiz RS0106413), gilt nach wie vor, dass die betreibende Partei, wenn einer Exekution im Allgemeinen ein Hindernis entgegensteht, behaupten muss, dass im konkreten Fall dieses Hindernis nicht besteht (OGH 08.05.2008, 3 Ob 53/08b). Die betreibende Partei hätte daher konkret dartun müssen, aufgrund welchen Sachverhalts die neuerliche Pfändung des Bankguthabens der verpflichteten Partei (aufgrund desselben Exekutionstitels) zulässig ist. Bei diesem fehlenden Vorbringen handelt es sich um kein „gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen“ im Sinn des § 54 Abs 3 EO, weshalb ein nicht verbesserbarer Inhaltsmangel vorliegt. Die Abweisung des gegenständlichen Exekutionsantrags durch das Erstgericht (ohne vorherige Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) erweist sich daher als zutreffend, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.

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