JudikaturJustiz6R284/08v

6R284/08v – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2008

Kopf

Im Namen der Republik

Spruch

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Berufungsgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Koller und Dr. Ernst Knoglinger in der Rechtssache der klagenden Partei E***** C*****, vertreten durch Estermann Partner KG, Rechtsanwälte, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Mariahilfer Straße Nr. 1d, wegen € 450,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 20.6.2008, 2 C 703/07p-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Text

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner bestätigten Teile zu lauten hat:

„1) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von € 170,-- samt 4 % Zinsen seit 31.1.2007 zu bezahlen.

2) das Mehrbegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von € 280,-- s.A. zu bezahlen, wird abgewiesen.

3) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Prozesskosten € 126,28 (darin enthalten € 24,13 an USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen".

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Berufungsverfahrens € 50,48 (darin enthalten € 31,90 an Barauslagen und € 3,09 an USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin buchte für ihre 4-köpfige Familie bei der beklagten Partei für 5. bis 19.8.2006 eine Reise nach Mallorca zu einem Gesamtpreis von € 2.369,--, welche den Flug und die Unterbringung in der Appartementanlage „P*****" beinhaltete. Der Urlaub wurde von der Klägerin und ihrer Familie am 12.8.2007 abgebrochen; der gesamte Reisepreis wurde der Klägerin von der beklagten Partei refundiert. Nunmehr begehrt die Klägerin noch den Zuspruch von (ausgedehnt) €

450,--. Das gebuchte Hotel hätte in keiner Weise den zugesagten Leistungen entsprochen und ganz erhebliche Mängel aufgewiesen. Insbesondere hätten sich das gebuchte Appartement und die Hotelanlage in einem desolaten, unhygienischen und Ekel erregenden Zustand befunden. Auch eine ständige Geruchsbelästigung sei hinzugekommen. Trotz wiederholter Beanstandungen sei der Hotelbetreiber nicht in der Lage gewesen, Verbesserungen herbeizuführen. Pro Tag sei für entgangene Urlaubsfreude ein Betrag von € 60,--, sohin insgesamt unter diesem Titel der Zuspruch eines Betrages von € 430,-- berechtigt. Zusätzlich seien auf Grund des Rücktransportes an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Flughafen noch Fahrtspesen von € 30,-- auferlaufen.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass allfällige Beeinträchtigungen bereits durch die Rückerstattung des Reisepreises abgegolten worden seien. Auf Grund der Beschreibung der Apartementanlage als „einfaches Hotel der Mittelklasse" hätte die Klägerin auch keinen gehobenen Standard erwarten dürfen. Eine Erholung am Strand und am Meer sei durchaus möglich gewesen. Die für einen Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude nötige Erheblichkeitsschwelle sei im gegenständlichen Fall nicht erreicht worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von € 380,-- s.A. schuldig erkannt und das Mehrbegehren von € 70,-- abgewiesen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Im Reisekatalog der beklagten Partei wurde ein Aufenthalt in der gegenständlichen Apartementanlage mit „Schöne Ferientage mit familiärem Flair" beschrieben; die Anlage wurde mit drei Sternen gekennzeichnet. Ebenso findet sich im Reisekatalog der beklagten Partei eine Garantie, dass im Falle von nicht behobenen Mängeln der Reisepreis rückerstattet und die Kosten des Rückfluges übernommen würden.

Das von der Klägerin und ihrer Familie belegte Appartement befand sich in einem unappetitlichen und unhygienischen Zustand. In den Zimmern bzw. im Bad waren Sand, Schmutz und Ameisen vorhanden. Die Armaturen und der Abfluss im Bad waren - ebenso wie der Bereich der Abwasch in der Küche - stark verunreinigt und verkalkt. Auch die Toilettanlage war unsauber. Der Bettüberzug wies Flecken auf; dort befanden sich auch Haare der Vorgänger.

Die Reinigung der Hotelanlage bzw. des Appartements war generell unbefriedigend. So fiel nicht nur die Zimmerreinigung aus, sondern wurden auch Müllsäcke und Schmutzwäsche ungebührlich lange auf dem Gang gelagert. Im Speisesaal waren desöfteren dreckige Tischdecken, mit alten Speiseresten verschmutztes Geschirr und saure Milch vorzufinden. Auch wies die Ausstattung der Apartementanlage einige bauliche Mängel auf, wie etwa fehlende Abdeckungen von Steckdosen, kaputte Glühbirnen und abgebrochene Marmorstufen.

Die Klägerin erstellte eine Liste, in der sie ihre Beanstandungen beschrieb und teilte diese auch der Hotelleitung und dem Vertreter der beklagten Partei vor Ort, Herrn O*****, mit. Dessen Bemühungen, eine Umbuchung in ein anderes Hotel vorzunehmen oder bei der Hotelleitung eine Verbesserung herbeizuführen, blieben ohne Erfolg. Auf Grund der gegebenen Zustände fasste die Klägerin bereits am dritten Tag den Entschluss, den Urlaub vorzeitig abzubrechen. Bis zum Rückflug war sie nicht mehr in der Stimmung, die restlichen Urlaubstage noch zur Entspannung und Erholung zu nutzen. Den Rückflug nach München organisierte die beklagte Partei. Zu diesem Rückflug traf das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch die ergänzende Feststellung, dass ursprünglich ein Rückflug nach Salzburg vereinbart gewesen wäre. Daraus entstanden der Klägerin zusätzliche Fahrtkosten von € 30,--.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude gemäß § 31e Abs. 3 KSchG vorliegen würden, weil insbesondere das Appartement und die Hotelanlage ganz erhebliche Mängel aufgewiesen hätte. Der ideelle Wert des Urlaubes für die Klägerin und deren Familie sei auf Grund dieser Mängel „gegen null" gegangen, sodass ein täglicher Ersatzbetrag von € 50,-- unter Anwendung des § 273 ZPO angemessen sei. Auch die zusätzlich der Klägerin auferlaufenen Fahrtkosten müsste die beklagte Partei als Schaden ersetzen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der beklagten Partei mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Die Klägerin hat eine Berufungsbeantwortung erstattet und beantragt darin, der Berufung der beklagten Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise begründet.

Nach § 31e Abs. 3 KSchG hat der Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz wegen erlittener immaterieller Schäden, sofern der Veranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist dann auszugehen, wenn die Reise durch Reisemängel so schwer beeinträchtigt worden ist, dass bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks der Urlaub ganz oder teilweise vertan erscheint (Führich, Reiserecht5, § 11 Rz 412). Umgekehrt formuliert käme daher ein Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 31e Abs. 3 KSchG nur dann nicht in Betracht, wenn ein nur unerheblicher Teil der vertraglich bedungenen Leistungen nicht erbracht worden ist, also ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der weder Gewährleistung- noch Schadenersatzpflichten des Veranstalters auslösen würde. Funktionieren also nur geringfügige Kleinigkeiten nicht oder nicht ausreichend, so käme wegen dieser bloß geringfügigen (= unerheblichen) Mängel dem Reisenden weder ein Preisminderungsrecht noch ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude zu (Riedler in ZVR 2008, Seite 411f).

Nach Ansicht der Berufungswerberin sei im vorliegenden Fall nur von solchen Mängeln auszugehen, welche die Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs. 3 KSchG nicht überschritten hätten. Insbesondere hätte das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nur ein „einfaches Hotel der Mittelklasse" gebucht hätte und an die Hotelausstattung im Süden, gerade in reinen Badeorten, in denen wegen der klimatischen Verhältnisse überwiegend der Aufenthalt im Freien gesucht werde, geringere Ansprüche zu stellen seien. Im Übrigen hätten die Klägerin und ihre Familie die Bademöglichkeiten im Meer und im Pool, die Vorzüge des südlichen Klimas sowie die landschaftlichen Reize Mallorcas genießen können, sodass die wesentlichen Bestandteile des Urlaubs vorhanden gewesen seien. Sollten die vom Erstgericht festgestellten Mängel dennoch als erheblich erachtet werden, so sei in Anbetracht des Reisepreises von € 2.369,-- für vier Personen und 14 Tage der zuerkannte Betrag deutlich überzogen.

Zur Frage der Erheblichkeit der vom Erstgericht festgestellten Mängel ist auszuführen, dass zwar jede der vom Erstgericht aufgezeigten Unzulänglichkeiten bei Buchung einer „Drei-Sterne-Hotelanlage" in einem südlichen Land noch keine rechtlich relevante Beeinträchtigung darstellen würde, dass aber im Ergebnis die festgestellten Mängel keiner Einzel-, sondern einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erstrecken sich die aufgezeigten Mängel vom Bad und der Toilette bis in den Wohn-, Schlaf- und Küchenbereich. Selbst in den Gängen und im Speisesaal setzen sich diese Beeinträchtigungen fort, sodass ein ganz erheblicher Teil der vertraglich bedungenen Leistungen von der beklagten Partei in völlig unzureichender Weise erbracht wurde. Die Ersatzpflicht für entgangene Urlaubsfreude nach § 31e Abs. 3 KSchG erfordert zwar ein Verschulden des Veranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen, doch erweist sich bereits leichte Fahrlässigkeit als ausreichend. Nach § 1298 Satz 1 ABGB wird prinzipiell auch leichte Fahrlässigkeit vermutet, sodass es dem beklagten Reiseveranstalter obliegt, den ihm gemäß § 1298 ABGB obliegenden Beweis der Schuldlosigkeit für sich und seine ihm nach Maßgabe des § 1313a ABGB zurechenbaren Gehilfen zu erbringen (10 Ob 20/05x). Die beklagte Partei hat eine Beweisführung in der aufgezeigten Weise gar nicht angetreten, sodass - ohne dass es weitere Erhebungen dazu bedurfte - jedenfalls von einem Verschulden des Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei bei (Nicht ) Erbringung der zugesagten Leistungen auszugehen ist. Grundsätzlich besteht daher eine Ersatzpflicht der beklagten Partei nach der Bestimmung des § 31e Abs. 3 KSchG, weil die aufgezeigten immateriellen Nachteile über bloße Unlustgefühle deutlich hinausgehen und ihnen sohin ein erhebliches Gewicht zukommt (3 Ob 220/06h). Es kann auch keine Rede davon sein, dass alle wesentlichen Bestandteile des gebuchten Urlaubes vorhanden waren, weil selbst bei einem Badeurlaub in einem südlichen Land sowohl der Unterbringung als auch der Verpflegung eine durchaus wichtige Bedeutung zukommt, wobei gerade auch in Reisekatalogen nicht nur der Strand und die sonstigen landschaftlichen Reize einer Urlaubsdestination, sondern jeweils auch die Hotelanlagen selbst vordergründig dargestellt werden, um z.B. auch Vorzüge gegenüber allfälligen Mitbewerbern aufzuzeigen. Dem Grunde nach ist daher die Entscheidung des Erstgerichtes, der Klägerin eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Für die Bemessung des Schadenersatzanspruches der Höhe nach verweist § 31e Abs. 3 KSchG „insbesondere auf die Dauer und Schwere des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises". Nach einer Lehrmeinung (vgl. Führich, Reiserecht5, § 11 Rz 422) soll insbesondere der Reisepreis als Berechnungsmaßstab und Kriterium herangezogen werden, da der mit der Reise verfolgte Zweck am Besten daran gemessen werden könne, wie viel dem Reisenden seine Reise wert sei und wie viel er mit dem Reisepreis und der Reisedauer investiert habe. Nach der bisherigen österreichischen Rechtsprechung wurden auch unter Berücksichtigung dieses Kriteriums Beträge zwischen € 8,93 und € 107,14 pro Tag zuerkannt (vgl. Riedler in ZVR 2008, Seite 417, und die dort zitierte Judikatur). Übereinstimmung herrscht jedenfalls in Lehre und Rechtsprechung dahin, dass den jeweiligen Umständen des Einzelfalles besondere Berücksichtigung zukommt.

Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die gesamten Reisekosten für vier Personen und für 14 Tage (einschließlich Hin- und Rückflug) nur € 2.369,-- betragen haben, was einem Betrag von ca. € 42,-- pro Person und pro Tag entspricht. Damit war die Klägerin bereit, für sich und ihre Familie pro Urlaubstag einen Betrag von ca. € 42,-- zu investieren, sodass nach Ansicht des Gerichtes dieser Betrag jedenfalls das Maximum für eine entgangene Urlaubsfreude darstellen würde. Weil aber der Zweck eines Urlaubes in einer am Strand gelegenen Hotelanlage in einem südlichen Land nicht nur in der Unterbringung und Verpflegung, sondern zumindest im gleichen Ausmaß auch in der dort möglichen Erholung und Freizeitgestaltung besteht, wobei gerade der zweitgenannte Zweck selbst durch die Unzulänglichkeiten in der Hotelanlage unverändert aufrecht blieb, scheint dem Rekursgericht auf keinen Fall die Zuerkennung des Gesamtbetrages, sondern in etwa eines Hälftebetrages, sohin eines Betrages von € 20,-- pro Tag, angemessen. Dies entspricht in etwa auch den vom Landesgericht Feldkirch zu 3 R 93/04f, und den vom hg. Wien zu 1 R 230/07f sowie vom hg. Wien zu 1 R 153/07g zuerkannten Beträgen. Insgesamt hatte daher eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahin zu erfolgen, dass als Ersatzbetrag für entgangene Urlaubsfreude für sieben Tage nicht ein Betrag von € 350,--, sondern nur ein solcher in Höhe von € 140,-- zuzuerkennen war. Was die zusätzlichen Fahrtauslagen in Höhe von € 30,-- betrifft, so ist den hiezu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Rücktransfer nicht nach München, sondern nach Salzburg vereinbart war. Damit ist die beklagte Partei der ursprünglich getätigten vertraglichen Zusage nicht nachgekommen, sodass sie im Rahmen des Schadenersatzes der Klägerin die zusätzlich auferlaufenen Fahrtspesen in Höhe von € 30,-- zusätzlich zu ersetzen hat, womit der Gesamtzuspruch in Höhe von € 170,-- ausgewiesen ist. Auf Grund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung waren auch die Kosten erster Instanz neu zu berechnen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Klägerin nunmehr die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugute kommt, weil sie mehr als doppelt so viel eingeklagt hat, als ihr dann tatsächlich zugesprochen wurde (EFSlg. 82.169, 85.226). Es kommt daher für die Kostenberechnung nicht die Bestimmung des § 43 Abs. 2 ZPO, sondern jene des § 43 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Damit ist im Verhältnis des Obsiegens mit einer Kostenteilung vorzugehen. Im ersten Verfahrensabschnitt, d.h. bis vor der Klagsausdehnung, ist die Klägerin mit € 170,-- von insgesamt € 330,-- durchgedrungen. Ihr Obsiegen betrug daher etwa 50 %, sodass in dieser Phase mit einer Kostenaufhebung vorzugehen ist.

Ab der Klagsausdehnung am 17.12.2007 hat die Klägerin nur noch mit €

170,-- aus € 450,-- obsiegt, was einer Obsiegensquote von 3/8 entspricht; sie ist daher ab diesem Abschnitt gegenüber der zu 5/8 obsiegenden beklagten Partei im Umfang von einem Viertel zum Kostenersatz verpflichtet. Davon betroffen sind die Tagsatzungen vom 17.12.2007, vom 7.1.2008 sowie vom 14.5.2008 und der mit 13.3.2008 datierte Schriftsatz. Was die Tagsatzungen vom 7.1.2008 und 14.5.2008 betrifft, so waren der beklagten Partei nicht die Reisekosten, sondern nur ein jeweils 120 %iger Einheitssatz zuzuerkennen. Es wäre der beklagten Partei durchaus möglich und zumutbar gewesen, eine Substitution durch einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu veranlassen. Die für die insgesamt vier angeführten Leistungen zustehenden Kosten betragen daher nur netto € 482,60, wovon die beklagte Partei ein Viertel, das sind € 120,65, zuzüglich € 24,13 an USt, sohin insgesamt € 144,78 zu bekommen hat. Hievon ist gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz ZPO noch ein Betrag von € 18,50 abzuziehen, welcher sich zur Hälfte aus der von der Klägerin einseitig getragenen Pauschalgebühr ergibt, sodass - wie im Spruch ersichtlich - im Endergebnis ein Kostenersatzanspruch von € 126,28 zu Gunsten der beklagten Partei verbleibt.

Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs. 1 ZPO. Im Berufungsverfahren hat die beklagte Partei mit etwas mehr als 55 % obsiegt, sodass ihr in diesem Prozentsatz die einseitig getragenen Barauslagen und 10 % der sonstigen Kosten zustehen. Die Verdienstsumme wurde von der beklagten Partei auch insoweit unrichtig errechnet, als ihr gemäß § 23 Abs. 10 RATG nicht ein Einheitssatz von 180 %, sondern nur ein solcher von 60 % zusteht. Die gesamte Verdienstsumme einschließlich Umsatzsteuer beträgt daher nur € 185,85, 10 % hievon sind € 18,58; für die Berufung war eine Pauschalgebühr von € 58,-- zu entrichten, wovon die beklagte Partei 55 %, das sind € 31,90, zu bekommen hat, womit der Gesamtzuspruch in Höhe von € 50,48 ausgewiesen ist.

Landesgericht Ried im Innkreis,

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