JudikaturJustiz6R198/98d

6R198/98d – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 1998

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Dieter Praxmarer als Vorsitzenden sowie Dr. Ernst Knoglinger und Dr. Walter Koller in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, F*****, *****, vertreten durch Mag. C***** P*****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagten Parteien 1) I***** B*****, *****, 2) W***** S*****, *****, wegen S 97.187,-- s.A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 24.3.1998, 2 C 375/98 m-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die klagende Partei von den beklagten Parteien die Bezahlung eines Betrages von S 97.187,-- s.A. mit der Behauptung, sie hätte dem Erstbeklagten einen Kredit in Höhe des Klagsbetrages eingeräumt und zugezählt. Der Zweitbeklagte hafte für diesen Betrag als Bürge. Die klagende Partei habe den Klagsbetrag gegenüber dem Erstbeklagten fällig gestellt und eingemahnt. Trotzdem sei keinerlei Zahlung erfolgt. Die klagende Partei sei daher nunmehr berechtigt, auch den Bürgen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Auch dieser habe trotz Aufforderung nichts bezahlt. In der Rubrik "weiteres Vorbringen" lauten die Klagsangaben dahin, daß die "beklagte Partei" trotz mehrfacher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen und Androhung des Terminsverlustes den seit mindestens sechs Wochen fälligen Betrag nicht bezahlt habe, sodaß Terminsverlust eingetreten sei und die Voraussetzungen des § 13 KschG erfüllt seien. An Kosten begehrte die klagende Partei den Zuspruch von "Normalkosten TP 3 samt Ust.".

Das Erstgericht hat am 24.3.1998 in der Hauptsache einen Zahlungsbefehl laut Klage erlassen, dabei aber die Kosten nur nach TP2 (RATG) zuerkannt, weil Darlehensklagen nur nach dieser Tarifpost zu entlohnen seien.

Mit ihrem rechtzeitigen Kostenrekurs bekämpft die klagende Partei diesen Zahlungsbefehl in seiner Kostenentscheidung insoweit, als das Erstgericht die Mahnklage nur nach TP 2 (RATG) und nicht - wie begehrt - nach TP 3 (RATG) entlohnt hat. Demgemäß wird beantragt, den Zahlungsbefehl dahin abzuändern, daß der klagenden Partei Kosten von insgesamt S 9.340,06 anstatt des in erster Instanz zugesprochenen Kostenbetrages von S 6.273,43 zuerkannt werden.

Der Kostenrekurs ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht der Rekurswerberin wäre der Kostenzuspruch nach der Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifes deshalb gerechtfertigt, weil Gegenstand der Mahnklage nicht nur ein Darlehensvertrag zwischen der klagenden Partei und dem Erstbeklagten gewesen sei, sondern auch ein mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossener Bürgschaftsvertrag. Von einer einfachen Klage, die nur nach TP 2 zu entlohnen gewesen wäre, könne daher nicht mehr gesprochen werden.

Nach Tarifpost 2 sind unter anderem Darlehensklagen zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist (TP 2 I. 1. lit. b) RATG). Soweit Klagen nicht unter die Tarifpost 2 fallen, sind sie nach Tarifpost 3 zu honorieren (TP 3 I.1. lit. a) RATG). Der Rechtsanwaltstarif versteht unter "einfachen Klagen" die unter die Tarifpost 2 fallen, solche, die nach einem schablonenhaften Muster auch von einem Rechtsanwaltsgehilfen aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfaßt werden können (vgl. WR 403 und 569; REDOK 1370). Weder das "weitere Vorbringen" zum Terminsverlust nach § 13 KschG noch die Behauptung, daß nach Fälligstellung der Kreditforderung trotz Mahnung keinerlei Zahlung erfolgt sei, steht der Einordnung der gegenständlichen Mahnklage als einfache Klage im Sinn der Tarifpost 2 entgegen. Derartiges Vorbringen kann auch von einer nicht juristisch gebildeten Kanzleikraft eines Anwalts aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfaßt werden (vgl. WR 403; REDOK 1295 und 9641).

Die entscheidende Frage ist, ob der Umstand, daß die klagende Partei

den Bürgen ihres Kreditnehmers mitbeklagt hat, dazu führt, daß die

Klage nicht mehr als (bloße) Darlehensklage im Sinn der Tarifpost 2

angesehen werden kann. Grundsätzlich ist es so, daß eine der in TP 2

I. 1. lit. b) RATG genannten Klagen auch dann nach dieser Tarifpost

zu honorieren ist, wenn die Haftung mehrerer Beklagten in Anspruch

genommen wird, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich

ist (HG Wien 18.11.1986, 1 R 225/86 = WR 258). Soweit vom

Rekursgericht überschaubar, wird in der Judikatur die Auffassung

vertreten, daß Darlehensklagen, bei denen eine kurze Darstellung des

Sachverhaltes möglich ist, auch dann nach TP 2 RATG zu entlohnen

sind, wenn sie sich neben dem Hauptschuldner auch gegen dessen Bürgen

richten (z.B. OLG Wien 5.1.1984, 18 R 278/83 = WR 59; OLG Wien

24.11.1992, 17 R 226/92 = WR 569; REDOK 14.266; OLG Linz 2.8.1995,

1 R 161/95; OLG Linz 3.4.1996, 3 R 69/96d; vgl. auch Feil,

Rechtsanwaltskosten**n, Rz 2 zu TP 2).

Begründet wird diese Ansicht im wesentlichen damit, daß die Bürgschaftsverpflichtung akzessorisch bzw. keine selbständige, von der gesicherten Schuld unabhängige Schuld ist. Der Bürge haftet nicht anders als der Hauptschuldner (vgl. WR 59). Klagen aus einem Überziehungskredit gegen den Kreditnehmer und dessen Bürgen sind Darlehensklagen (OLG Wien 24.2.1986, 18 R 28/86 = REDOK 14.382). Daraus ergibt sich, daß das Erstgericht für die vorliegende Mahnklage zutreffend Normalkosten nur nach TP 2 RATG zugesprochen hat, weshalb sich der Rekurs als unberechtigt erweist.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 50, 40 Abs. 1 ZPO.

Landesgericht Ried im Innkreis, Abt. 6,

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