JudikaturJustiz6R1/24z

6R1/24z – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag a . Gassner und Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Andreas Hörmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* Limited, ** , Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 24.766,17 samt Anhang, hier wegen Kosten (Rekursinteresse EUR 240,00), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Dezember 2023, GZ 22 Cg 13/23w-23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin enthalten EUR 28,36 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

begründung:

Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger EUR 24.766,17 samt Anhang zu zahlen und behielt sich die Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung vor. Das Oberlandesgericht Graz gab einer von der Beklagten erhobenen Berufung mit Urteil vom 2. November 2023, GZ 6 R 40/23h, nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger die mit EUR 7.441,74 (darin enthalten EUR 1.108,29 Umsatzsteuer und EUR 792,00 umsatzsteuerfreie Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu zahlen.

Der Kläger habe zur Gänze obsiegt, sodass er Anspruch auf vollen Kostenersatz für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren habe. Die Beklagte habe sich in ihren Einwendungen gegen die Abgeltung des Verbesserungsschriftsatzes ON 4 ausgesprochen, woraufhin der Kläger auf die Honorierung verzichtet habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Kläger nur Prozesskosten in Höhe von EUR 7.201,74 (darin enthalten EUR 1.068,29 Umsatzsteuer und EUR 729,00 Barauslagen) zugesprochen würden.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wendet sich nur gegen den Zuspruch der Kosten für die Übersetzung der Klage im Betrag von EUR 200,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt daher von EUR 240,00. Der Kläger habe die Übersetzungskosten nicht durch Vorlage einer Rechnung bescheinigt, sodass diese Kosten nicht ersatzfähig seien. Unabhängig davon sei eine Übersetzung der Klage nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen.

Diese Kritik ist nicht berechtigt.

Nach § 54 Abs 1a ZPO ist das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Die Beklagte hat gegen das Kostenverzeichnis des Klägers nur insoweit Einwendungen erhoben, als der Verbesserugsschriftsatz ON 4 nicht zu honorieren sei, woraufhin dieser auf die Entlohnung verzichtete. Einwendungen gegen die verzeichneten Übersetzungskosten erhob die Beklagte hingegen nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung hat aber das Gericht nur offenkundige Fehler des Kostenverzeichnisses amtswegig aufzugreifen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 54 ZPO Rz 25f, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 54 ZPO Rz 9).

Eine derartige offenbare Unrichtigkeit, die das Erstgericht ohne Einwendungen der Beklagten verpflichtet hätte, eine amtswegige Korrektur des Kostenverzeichnisses vorzunehmen und dementsprechend die verzeichneten Übersetzungskosten mangels Vorlage einer Rechnung nicht zuzusprechen, liegt hier nicht vor.

Es trifft zwar zu, dass der Kläger keine Honorarnote für die Übersetzungskosten vorgelegt hat. Ungeachtet dessen ist aber aktenkundig, dass er die Klagsschrift unter Anschluss einer Übersetzung ins Englische durch einen Gerichtsdolmetscher eingebracht hat. Auch wenn die Belege grundsätzlich zugleich mit dem Kostenverzeichnis vorzulegen sind, kann der Verlust des Kostenersatzanspruchs im Sinne des § 54 Abs 1 ZPO nicht eintreten, wenn die Aufwendung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Kosten bescheinigt erscheint. Ob die vorgelegten Urkunden den behaupteten Kostenaufwand hinreichend glaubhaft machen, hat das Gericht im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung ohne übermäßige Kleinlichkeit zu beurteilen, zumal nicht alle kostenverursachenden Umstände urkundlich nachgewiesen werden können (M. Bydlinski aaO § 54 ZPO, Rz 19, 21).

Das Erstgericht war daher – ohne entsprechende Einwendungen der Beklagten – nicht gehalten, die Übersetzungskosten mangels Vorlage einer Rechnung nicht zuzusprechen.

Der Gegner hat nämlich – wie bereits dargestellt – gegen das ausgefolgte Kostenverzeichnis binnen 14 Tagen begründete Einwendungen zu erheben. Dabei ist zu jeder beanstandeten Position – Tarifansätze, Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag, Barauslagen, Umsatzsteuer, Fragen der Bescheinigung nicht aktenkundiger Tatsachen etc – Stellung zu nehmen. Wenn die Einwendungen als nicht oder nicht ausreichend begründet erkannt werden, sind sie unbeachtlich (Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 1.67).

Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs – begründungslos – meint, dass eine Übersetzung der Klage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei, ist ihr kurz zu erwidern:

Gemäß den Artikeln 5 und 8 Abs 1 EuZVO musste die Klage, die der Beklagten mit Sitz in Malta zuzustellen war, in die dort verwendete englische Sprache übersetzt werden. Diese Übersetzung muss ein Kläger – selbst wenn sie im Wege eines gerichtlichen Dolmetschers vorgenommen wird – zunächst vorfinanzieren (Artikel 5 Abs 2 EuZVO). Nach herrschender Auffassung können diese – weil damit jedenfalls eine Annahmeverweigerung aus sprachlichen Gründen vermieden wird – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten aber je nach Prozesserfolg im Rahmen der verfahrensbeendenden Entscheidung zuerkannt werden (vgl OLG Innsbruck 3 R 29/23y mwN).

Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Kostenrekursbeantwortung war jedoch nur nach TP 3a RATG zu honorieren (Obermaier aaO Rz 1.469).

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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