JudikaturJustiz6Ob77/22z

6Ob77/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. M*, 2. A* Š*, beide vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Univ. Prof. Dr. E* A*, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2022, GZ 5 R 164/21f 25, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Oktober 2021, GZ 17 Cg 22/21y 20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben .

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt wird.

Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit 3.526,64 EUR (darin 447,89 EUR Umsatzsteuer und 839,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Erstkläger ist ein Verein, dessen zentrales Anliegen die Schaffung einer österreichisch-islamischen Identität junger MuslimInnen ist. Der Zweitkläger ist seit 2015 Bundesvorsitzender des Erstklägers und wissenschaftlicher Mitarbeiter einer österreichischen Universität. Der Beklagte ist Universitätsprofessor für Islamische Religionspädagogik am Institut für Islamisch-Theologische Studien an einer (anderen) österreichischen Universität. Der Zweitkläger als Vertreter des Erstklägers und der Beklagte nahmen an einer Videodebatte mit der Direktorin der Dokumentationsstelle Politischer Islam und einer Politikwissenschafterin teil, die vom Journalisten einer österreichischen Tageszeitung moderiert und auf der Website dieser Zeitung unter dem Titel „Islamlandkarte: Plumpe Hetze oder hohe Wissenschaft?“ veröffentlicht wurde. Dabei wurden (unter anderem) folgende Äußerungen getätigt:

„[Beklagter]: „Wissen Sie, ich kann diese Opferrolle der Muslime nicht mehr hören, Herr [Zweitkläger]. Wissen Sie, hier in dieser Gesellschaft hat ein Moslem die Menschen auf der Straße erschossen, die Weihnachtsmärkte einfach hier bombardiert, in den Sälen wurden mit Kalaschnikows hunderte Menschen einfach – die waren nicht Muslime – von Muslimen getötet. Sie müssen auch die Westenfeindlichkeit in [Ihren/Ihren] Kreisen intensiv beobachten.“

[Zweitkläger]: „Heißt das, es ist jetzt ein Kampf zwischen A und B? Überhaupt nicht.“

[Beklagter]: „Und was glauben Sie, was die aufgeklärten Menschen in dieser Gesellschaft, ich und meine Familie, erleben. Wir werden bedroht und beleidigt, bespuckt. Ich und meine Familie, nicht nur ich und meine Familie, aber auch viele Kolleginnen mit ihrer Familie werden beleidigt, bespuckt und bedroht.“

[Zweitkläger]: „Und genau deswegen wundert mich das so, dass Sie sich da über den Tisch ziehen lassen.“

[Beklagter]: „Bitte kurz zuhören, ich habe Ihnen zugehört. Und die Muslime, die ein Moslem, der aus einer Moschee herauskam und Menschen auf der Straße erschossen, in Frankreich wurden Lehrerinnen getötet, in Frankreich wurden Kirchen beschmiert. Verhältnismäßig, wenn wir ehrlich sind, was die Muslime in dieser Gesellschaft irgendwie verursachen, [ist] 100 Mal mehr, als die Identitären in dieser Gesellschaft machen.“

[Zweitkläger]: „Das stimmt überhaupt nicht.“

[Beklagter]: „Was [Sie/sie] machen, Herr [Zweitkläger], ist nichts anderes, was die Identitären auf der anderen Seite machen, nur [Ihre/ihre] Referenzen sind anders; [Ihre/ihre] Referenz ist Religion, bei den Identitären nur Rassismen, aber was [Sie/sie] als Hetze in dieser Gesellschaft betreiben, ist nichts anderes, was die Identitären in dieser Gesellschaft machen. Was [Sie/sie] in dieser Gesellschaft verursacht haben, [Sie/sie] tragen auch einen aktiven Beitrag für die Gewalt in dieser Gesellschaft. Durch [Ihre/ihre] Veröffentlichungen, durch [Ihre/ihre] Falschinformationen haben [Sie/sie] Österreich im Ausland degradiert. Sie unterzeichnen ein Dokument.

Moderator: „Warten Sie nur ganz kurz, Herr [Beklagter].

[Zweitkläger]: „Korruption hat das Land degradiert, Herr [Beklagter], und Ihre Studien,“

[Beklagter]: „Sie unterzeichnen ein Dokument, in dem ein Mensch unter Terrorverdacht steht.“

Moderator: „Nur ganz kurz, Herr [Beklagter], nur zur Erklärung, was meinen Sie für ein – bevor die Frau F*** da ist – der Vorwurf richtet sich jetzt an den Herrn [Zweitkläger] und an [den Erstkläger] persönlich, versteh ich das richtig, oder was für ein Dokument nur kurz?“

[Beklagter]: „Herr [Zweitkläger] selbst unterzeichnet ein Dokument, in dem ein Terrorverdächtiger steht.“

[2] Die in der Videodebatte thematisierte „Islamlandkarte“ ist ein vom Beklagten führend betreutes wissenschaftliches Forschungsprojekt der Universität, an der der Beklagte tätig ist, das die Datenerfassung und wissenschaftliche Analyse islamischer Kultusgemeinden, Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden, Fachvereine und weiterer Einrichtungen beinhaltet.

[3] Der Erstkläger beteiligt sich regelmäßig am öffentlichen Diskurs über Themen mit Islam Bezug, insbesondere auch gegen die „Islamlandkarte“; der Zweitkläger wirkt als Bundesvorsitzender aktiv daran mit. Die medialen Aktivitäten der Kläger richten sich dabei mitunter gegen den Beklagten persönlich.

[4] Die Pressesprecherin des Erstklägers erklärte in einem Fernsehinterview in der „Zeit im Bild Nacht“, dass es nur wenige Stunden nach der Veröffentlichung der „Islamlandkarte“ zu einer „Urinattacke“ auf eine Grazer Moschee gekommen sei. Tatsächlich hatte dieser Angriff am Tag davor stattgefunden. In einem Pressetext des Erstklägers wird behauptet, dem Beklagten mangle es an Qualifikationen und vor allem Basiskenntnissen der islamischen Theologie.

[5] Die Kläger beantragen zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Begehrens im Rahmen ihrer Klage auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, dem Beklagten zu untersagen, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Erstkläger und/oder der Zweitkläger betriebe/n Hetze und/oder leiste/ten einen aktiven Beitrag für die Gewalt in der Gesellschaft und/oder verbreite/ten Falschinformationen. Sie seien durch die Äußerungen betroffen und daher aktiv legitimiert. Die inkriminierten Tatsachenbehauptungen seien unwahr, ehrenrührig und kreditschädigend. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Empfängers könne mit „Hetze“ nur ein Handeln im Sinn des Straftatbestands der Verhetzung gemäß § 283 StGB gemeint sein. Auch die Behauptung eines „aktiven Beitrages für die Gewalt in dieser Gesellschaft“ könne nur so verstanden werden, dass die Kläger einen Beitrag zu gerichtlich strafbaren Handlungen leisteten. Schließlich werde den Klägern auch noch die Verbreitung von Falschinformationen unterstellt.

[6] Der Beklagte hält dem entgegen, die inkriminierten Äußerungen seien bei Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang nicht auf die Kläger bezogen, sondern allgemein auf Muslime; im weiteren Diskussionsverlauf habe er auch aufgeklärt, dass sich seine personalisierte Kritik an den Klägern auf die Unterzeichnung eines Dokuments beziehe, mit dem ein Terrorverdächtiger unterstützt werde. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Äußerungen auf die Kläger bezögen, läge ausreichendes Tatsachensubstrat dafür vor, dass diese im Kern wahr seien.

[7] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. D er Beklagte spreche bei seiner Wortmeldung zunächst allgemein über Muslime und stelle hinsichtlich des schädlichen Einflusses auf die österreichische Gesellschaft einen Vergleich mit Identitären an. Auch seine Äußerungen zur Hetze und zum aktiven Beitrag zur Gewalt in der Gesellschaft beziehe er für den Durchschnittsbetrachter erkennbar auf die Muslime im Allgemeinen und nicht auf die Kläger. Das gebrauchte Wort „sie“ sei somit nicht als Höflichkeitsform der direkten Ansprache gegenüber dem Zweitkläger, sondern in der dritten Person Mehrzahl zu verstehen und beziehe sich allgemein auf die Gruppe der Muslime. Richte sich eine ehrverletzende Äußerung im Sinne einer Kollektivbeleidigung gegen eine große Zahl namentlich nicht genannter Personen, hänge die Klagebefugnis des Einzelnen aus der Gruppe entscheidend von der für den Adressaten der Äußerung möglichen Identifizierbarkeit des Einzelnen ab. Das sei hier nicht der Fall. Demgegenüber stehe die Behauptung der Verbreitung von Falschinformationen in keinem Zusammenhang mehr mit dem vom Beklagten gezogenen Vergleich zu den Identitären. Hinsichtlich dieser Äußerung seien daher beide Kläger aktiv legitimiert. Bei dieser Behauptung handle es sich um eine rufschädigende Ehrenbeleidigung. Dem Beklagten sei aber die Bescheinigung der Richtigkeit des Tatsachenkerns seiner Äußerung gelungen. Er forsche und publiziere als Universitätsprofessor zu zahlreichen einschlägigen Themen. Ihm bereits Basiskenntnisse abzusprechen, stelle eine in der Regel unvertretbare Beurteilung dar. Jedenfalls für das Provisorialverfahren müssten sich die Kläger die Qualifizierung dieser Aussage als Falschinformation gefallen lassen, zumal der Beklagte seine Aussage auch noch auf einen zweiten Vorfall zur Verbreitung einer Falschinformation (die „Urinattacke“) stützen habe können. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger selbst bereits zuvor in einen öffentlichen politischen Diskurs eingetreten seien, weshalb die Toleranzschwelle deutlich niedriger anzusetzen sei als bei Privatpersonen. Die Formulierung des Beklagten sei von ihnen als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen.

[8] Das Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag zur Gänze stattgab, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nicht nur die Ermittlung des objektiven Bedeutungsinhalts einer Äußerung, sondern auch die Frage der individuellen Betroffenheit von der Äußerung betreffe die rechtliche Beurteilung. Davon ausgehend handle es sich bei der vom Erstgericht vorgenommenen Kleinschreibung des Wortes „sie“ um keine Tatsachenfeststellung. Wer eine mehrdeutige Äußerung mache, müsse die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Die in Rede stehenden Äußerungen des Beklagten könnten jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass dieser den Zweitkläger, als Vertreter des Erstklägers, persönlich anspreche, sodass der Eindruck entstehe, der Beklagte werfe den Klägern – und nicht Muslimen im Allgemeinen – vor, Hetze zu betreiben und einen aktiven Beitrag für Gewalt in der Gesellschaft zu leisten. Zwar sei die Unklarheitenregel am Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu messen. Bei der Äußerung handle es sich aber um keine von einem wahren Tatsachenkern entfernte, den Beklagten noch stärker belastende Deutungsmöglichkeit. Die Behauptung der Verbreitung von Falschinformationen beziehe sich ohnedies zweifelsfrei unmittelbar auf die Kläger. Der Beklagte habe den ihm nach § 1330 Abs 2 ABGB bei rufschädigenden Ehrbeleidigungen obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, habe er doch die Richtigkeit auch nur des Tatsachenkerns der inkriminierten Äußerungen nicht bescheinigt. Bei der Behauptung des Verbreitens von Falschinformationen sei wesentlich, dass der Beklagte die Mehrzahl gewählt habe. Die Richtigkeit dieser Behauptung könne nicht aus einer einzigen unrichtigen Presseaussendung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der „Islamlandkarte“ abgeleitet werden, zu der nicht einmal feststehe, dass sie fahrlässig oder gar wissentlich falsch verbreitet wurde. Die Behauptung, dem Beklagten fehlten Basiskenntnisse der islamischen Theologie, sei aus der Sicht des Durchschnittsadressaten ein Werturteil über dessen wissenschaftliche Fähigkeiten, das einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei. Damit sei auch die Richtigkeit der Behauptung, die Kläger verbreiteten Falschinformationen, nicht bescheinigt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung könne eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig , weil die Beurteilung der inkriminierten Äußerungen des Beklagten durch das Rekursgericht einer Korrektur bedarf; er ist auch berechtigt .

1. Keine Betroffenheit der Kläger in Ansehung der Behauptung der „Hetze“ und des „aktiven Beitrages für die Gewalt in dieser Gesellschaft“:

[10] 1.1. Mit den erstgerichtlichen Sachverhalts-feststellungen zu den konkreten Äußerungen des Beklagten wurde lediglich der transkribierte Wortlaut eines mündlichen Streitgesprächs konstatiert. Aus diesem selbst geht aber bei phonetisch identen Personalpronomen („Sie“/„sie“ bzw „Ihre“/„ihre“) nicht hervor, ob der Beklagte nun das eine oder das andere verwendet hat. Diese Einordnung kann erst durch Auslegung der festgestellten Äußerung unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck erfolgen (dazu sogleich). Dieser notwendige weitere Schritt ist – wie im Ergebnis auch schon vom Erstgericht erkannt – bereits der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (6 Ob 32/21f; RS0031883 [T6, T54]). Soweit das Erstgericht daher in seinen Sachverhaltsfeststellungen zum auszugsweise wiedergegebenen Streitgespräch für die strittigen Personalpronomen jeweils die Kleinschreibung gewählt hat, kommt dem kein Feststellungscharakter zu; es handelt sich dabei vielmehr um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf des Beklagten fehl, die Kläger im Rekurs und auch das Rekursgericht seien unzulässigerweise von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen, weil sie bei der Wiedergabe der inkriminierten Äußerungen entgegen den ausdrücklichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts die Personalpronomen „sie“ in Großschreibung angeführt hätten.

[11] 1.2. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Dabei sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Äußerung mitzuberücksichtigen (vgl RS0079648 [T2]).

[12] Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen (6 Ob 162/10g; RS0031766 [T4]). Auch dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (RS0031757).

[13] Zwar muss, wer eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (RS0079648). Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen (6 Ob 32/21f [ErwGr 1.2]). Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 15/10i [ErwGr 4.]; 6 Ob 218/08i [ErwGr 1.1]; RS0121107 [T4]).

[14] 1.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Betroffenheit der Kläger in Ansehung der Behauptung der „Hetze“ und des „aktiven Beitrages für die Gewalt in dieser Gesellschaft“ mit dem Erstgericht zu verneinen:

[15] 1.3.1. Zutreffend verweist der Beklagte mit Blick auf die gemäß Art 10 EMRK verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit darauf, dass seine Äußerungen (unstrittig) im Zuge einer mündlichen (Online )Debatte fielen, die gerade dem Austausch kontroversieller Standpunkte zu einem Thema von öffentlichem Interesse dienen sollte.

[16] 1.3.2. Aus dem Gesprächsverlauf ergibt sich, dass mit den Äußerungen des Beklagten zunächst die Gruppe der Muslime samt ihren politisch radikalisierten Mitgliedern insgesamt angesprochen war, nicht aber die Kläger. Der Beklagte sprach nämlich in der „westlichen“ Welt („Westenfeindlichkeit“) stattgefundene, konkrete Terroranschläge an, die offenkundig nichts mit den Klägern zu tun hatten. Die Äußerungen des Beklagten zur „Hetze“ und zum „aktiven Beitrag“ zur Gewalt schließen an seine generellen Überlegungen zum verhältnismäßig schädlicheren Einfluss des Handelns von Muslimen auf die Gesellschaft im Vergleich zu jenem von Identitären an. Er stellte damit Personengruppen einander gegenüber. Das hat offenbar auch der Zweitkläger in der Diskussion so verstanden, wie sich aus seiner Frage: „Heißt das, es ist jetzt ein Kampf zwischen A und B?…“, ergibt. Erst ab den „Falschinformationen“ adressiert der Beklagte die Kläger, was auch der Auffassung des die Diskussion wohl mit gesteigerter Aufmerksamkeit verfolgenden Moderators entsprach, der an dieser Stelle die Frage aufwarf, ob er das richtig verstehe, dass der Beklagte sich jetzt an die Kläger persönlich richtete.

[17] 1.3.3. Zutreffend hat daher das Erstgericht erkannt, dass der Durchschnittsbetrachter das Wort „sie“ im Zusammenhag mit dem Vorwurf der „Hetze“ und des „aktiven Beitrages für die Gewalt in dieser Gesellschaft“ in der dritten Person Mehrzahl verstand und daher diese Vorwürfe auf die Gruppe der Muslime samt ihren politisch radikalisierten Mitgliedern insgesamt bezog. Die entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen im Sinne des Sicherungsbegehrens ist im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen.

[18] 1.3.4. Auf das Vorliegen einer „Kollektivbeleidigung“ haben sich die Kläger in erster Instanz nicht gestützt. Im Übrigen ist aber die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Kläger auch unter diesem Aspekt von den Äußerungen des Beklagten nicht persönlich betroffen waren, weil die Gruppe der Muslime insgesamt aufgrund ihrer Größe kein Kollektiv mit überschaubarem Kreis von Angehörigen darstellt, nicht zu beanstanden (vgl RS0031766). Die von den Klägern im Rekurs für sich reklamierte „hervorstechende Rolle als besonders wichtige Mitglieder dieser Personengruppe“ lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen und liegt auch sonst nicht auf der Hand.

2. Der Vorwurf der Verbreitung von „Falschinformation“ beruht auf einem wahren Tatsachenkern:

[19] 2.1. Der Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der Durchschnittsbetrachter den Vorwurf der „Falschinformation“ auf beide Kläger bezog (zur Mitbetroffenheit juristischer Personen und ihrer Organe vgl auch RS0031952; RS0113750).

[20] 2.2. Zwar besteht an der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen (RS0008987 [T7]; vgl auch RS0107915; RS0032201 ) oder von Wertungsexzessen (RS0054817 [T31, T42, T45]) kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Allerdings müssen nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten oder sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RS0054817 [T27, T34]; vgl RS0115541). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind dann hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (6 Ob 51/08f [ErwGr 1. f]; RS0054817 [T31]). Im Rahmen politischer Auseinandersetzung genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RS0127027). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger laufend an einer öffentlichen Debatte zu einem Thema allgemeinen Interesses beteiligt.

[21] 2.3. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RS0115694; RS0031798 [T15]). Der relevante Tatsachenkern des Vorwurfs der „Falschinformation“ läuft aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in ihrem Kern darauf hinaus, dass die Kläger im Rahmen der gesellschaftlichen Debatte betreffend den Islam in Österreich objektiv unrichtige Behauptungen aufgestellt hätten.

[22] 2.4. Diesbezüglich ist dem Beklagten der Nachweis eines hinreichenden Tatsachensubstrats gelungen, indem er zu bescheinigen vermochte, dass eine Pressesprecherin des Erstklägers in einem Fernsehinterview wenige Tage vor der Online-Debatte objektiv unrichtig behauptet hatte, nur wenige Stunden nach der Veröffentlichung der „Islamlandkarte“ sei es zu einer „Urinattacke“ auf eine Grazer Moschee gekommen. Die Bescheinigung noch einer weiteren objektiv unrichtigen Behauptung, nur deshalb, weil der Beklagte im Zuge einer kontroversen mündlichen Debatte von „Falschinformationen“ (im Plural) gesprochen hat, ist von ihm nicht zu fordern, zumal das Streitgespräch ausgehend vom festgestellten Ausschnitt durchaus von Zwischenrufen und Unterbrechungen seitens des Zweitklägers geprägt war. Es liefe auf eine im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Kläger keineswegs gebotene Einschränkung des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung hinaus, müsste dieser als Diskussionsteilnehmer in einer solchen hitzigen Gesprächssituation seine Worte derart präzise wählen, um nicht Ansprüchen nach § 1330 ABGB ausgesetzt zu sein. Den insoweit unscharfen und damit im Ergebnis übersteigerten – aber doch auf einen wahren Tatsachenkern rückführbaren – Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen müssen die Kläger in der gesellschaftlich unverzichtbaren Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse zur Vermeidung eines sonst drohenden „chilling effect“ (vgl 6 Ob 114/11z) hinnehmen.

[23] 2.5. Auf die Kenntnisse des Beklagten über die islamische Theologie kommt es damit nicht mehr an.

[24] 3. Damit war aber dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

[25] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 78, 402 Abs 4 und § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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