JudikaturJustiz53R308/96t

53R308/96t – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 1996

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Thor und die weiteren Richter Dr. Bourcard-Treder und Dr. Havas in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, *****vertreten durch Dr. Ulrich Sinnissbichler und Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ernst P**********wegen S 20.332,20 s.A. über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.7.1996, 7 E 1836/96-8, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden

B E S C H L U S S

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß der Einspruch der verpflichteten Partei, 7 E 1836/96-4, gegen die Bewilligung der Fahrnisexekution vom 10.5.1996, 7 E 1836-2, des Bezirksgerichtes Salzburg abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs. 2 Z 1 ZPO, § 78 EO).

B e g r ü n d u n g:

Text

Über im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten, durch vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14.4.1996 titulierten Antrag der betreibenden Partei vom 9.5.1996, der unter Punkt 11 den Rückstand samt Zinsen und Kosten aufgliedert, bewilligte das Erstgericht durch den Rechtspfleger mit Beschluß vom 10.5.1996 im vereinfachten Bewilligungsverfahren elektronisch die Fahrnisexekution. Im Bewilligungsbeschluß ist unter Punkt "Weiteres Vorbringen" der Rückstandsausweis, bestehend aus Rückstand, Zinsen und Kosten, sowie der Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises abgedruckt.

Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei rechtzeitig Einspruch gemäß § 54c EO mit der Begründung, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle. Das Erstgericht hat daraufhin der betreibenden Partei gemäß § 54d EO aufgetragen, den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diesem Auftrag ist die betreibende Partei mit der Begründung nicht nachgekommen, daß im Exekutionsantrag vom 14.4.1996 unter Punkt 11 ("weiteres Vorbringen") der geforderte Exekutionstitel in Form eines Rückstandsausweises beinhaltet sei und eine weitere Vorlage nicht notwendig erscheine; gemäß § 37 Abs. 2 GSVG sei dieser Rückstandsausweis Exekutionstitel gemäß § 1 EO und unterliege keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.

Mit Beschluß vom 22.7.1996 stellte das Erstgericht gemäß § 54e EO die bewilligte Exekution, unter Aberkennung der bereits aufgelaufenen Exekutionskosten, im wesentlichen mit der Begründung ein, daß die betreibende Partei den Rückstandsausweis, dem die Qualität einer öffentlichen Urkunde zukomme, hätte vorlegen müssen, da der im elektronischen Weg übermittelte Rückstandsausweis keine als Exekutionstitel taugliche Urkunde darstelle und erfülle der elektronische Rückstandsausweis auch nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Aufrechterhaltung der bewilligten Exekution in vollem Umfang. Zur Begründung wird neuerlich ausgeführt, daß der im elektronischen Weg übermittelte Exekutionsantrag bereits den geforderten Exekutionstitel in Form eines Rückstandsausweises mit allen notwendigen formellen Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 2 GSVG beinhalte; auch auf der bewilligten Fahrnisexekution sei der Rückstandsausweis mit Bezeichnung als solchem und dem Vermerk, daß er keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege, abgedruckt. Die elektronische Übermittlung ergebe keine inhaltliche Änderung in der rechtlichen Qualifikation des Rückstandsausweises.

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu mit der Maßgabe, daß der angefochtenen Beschluß in eine Abweisung des Einspruches abgeändert wird.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 54b EO hat das Gericht über einen Exekutionsantrag bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen (insbesondere hereinzubringende Forderungen unter S 100.000,--, Zugrundelegung eines inländischen Exekutionstitels) im sogenannten vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ohne daß der betreibende Gläubiger dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen hat. Der Antrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 EO und den Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu enthalten. Gegen die Bewilligung im vereinfachten Verfahren steht dem Verpflichteten gemäß § 54c EO der Einspruch zu, mit welchem geltend gemacht werden kann, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Bei rechtzeitigem Einspruch ist dem betreibenden Gläubiger die Vorlage einer Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen aufzutragen (§ 54d EO). Kommt der betreibende Gläubiger diesem Auftrag nicht nach oder stimmt der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben überein, ist die Exekution unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte gemäß § 54e EO einzustellen.

Im vorliegenden Fall wurde die Fahrnisexekution im vereinfachten Verfahren bewilligt; der elektronisch eingebrachte Exekutionsantrag enthält die in den genannten Gesetzesstellen geforderten Angaben, nennt als Exekutionstitel den Rückstandsausweis vom 14.4.1996, vollstreckbar mit selbem Datum und gliedert in Punkt 11 ("weiteres Vorbringen") die betriebene Forderung von insgesamt S 20.332,20 in die Teilsummen Rückstand im 1. Quartal 1996 (S 20.055,51), Verzugszinsen (S 175,53) und Kostenersatz (S 101,16) auf. Im elektronisch ausgefertigten Bewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.5.1996 ist ebenfalls unter dem Punkt "Weiteres Vorbringen" dieser Rückstandsausweis - als solcher bezeichnet - abgedruckt mit dem Hinweis, daß er keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege.

Dazu ist prinzipiell auszuführen, daß ein Rückstandsausweis nach § 37 Abs. 2 GSVG iVm § 1 Z. 13 EO ein Exekutionstitel ist. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes kann auch für einen elektronisch eingebrachten Rückstandsausweis, wie auch für die elektronische Ausfertigung des Beschlusses, nichts anderes gelten: Gemäß §§ 79 Abs. 1, 89c GOG bedürfen automationsunterstützte Ausfertigungen, elektronisch Eingaben und elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen weder einer Unterschrift, noch einer Beglaubigung; Beilagen der elektronischen Eingabe dürfen elektronisch übermittelt werden. Überdies ist Punkt 11 des Formblattes ("weiteres Vorbringe") insbesondere auch für den Rückstandsausweis bei elektronischen Eingaben vorgesehen (ADV-Handbuch Justiz, E-Verfahren, 2221).

Unter Zugrundelegung der vorzitierten Bestimmungen ist der elektronisch übermittelte Rückstandsausweis, aus dem auch das Datum der Vollstreckbarkeit hervorgeht, als tauglicher Exekutionstitel anzusehen und eine neuerliche Vorlage des Rückstandsausweises entbehrlich. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Einspruch der verpflichteten Partei mangels Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen nach § 54e EO abzuweisen ist (vgl. dazu Feil, Exekutionsordnung, 4. Aufl., § 54e).

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da von der betreibenden Partei keine Kosten verzeichnet wurden.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelbeschränkung ergibt sich aus der bezogenen Gesetzesstelle.