JudikaturJustiz4R63/08a

4R63/08a – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2008

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr.Wetzelberger (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****wegen € 1.060,48 samt Anhang, Herausgabe und Erwirkung vertretbarer Handlungen, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 28.1.2008, 8 E 93/08s-2, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluss, dessen Aussprüche auf Bewilligung

Text

B e g r ü n d u n g :

Die betreibende Partei begehrte, ihr auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 14.11.2007, 5 C 913/07z, - soweit im Rekursverfahren noch von Relevanz - die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf die EZ ***** GB *****zu bewilligen. Dem Antrag war der Exekutionstitel mit Vollstreckbarkeitsbestätigung in Ablichtung angeschlossen.

Mit dem nur insoweit angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die betreibende Partei entgegen § 54 Abs 2 EO lediglich eine Kopie des Exekutionstitels, aber keine Ausfertigung mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vorgelegt habe. Ausgehend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneinte es die Verbesserungsfähigkeit dieses Mangels (die weiteren bewilligenden und abweisenden Aussprüche des Beschlusses sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens).

Lediglich gegen den genannten abweisenden Ausspruch richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag dahin, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf die genannte Liegenschaft zu bewilligen. Der Rekurswerber wendet gegen die Ansicht des Erstgerichtes ein, dass es nach der Entscheidung 3 Ob 96/95 des Obersten Gerichtshofes der Vorlage des Originaltitels nicht bedürfe, wenn, wie hier, das Titelgericht als Bewilligungs- und Exekutionsgericht angerufen werde. Der Rekurs erweist sich aus dem vom Rekurswerber angeführten Grund als zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der zitierten (in RPflSlgE 1996/4 veröffentlichten) Entscheidung den Standpunkt vertreten hat, abgeleitet aus § 87 Abs 2 GBG (iVm § 88 Abs 2 EO) bedürfe es nicht der Vorlage des Exekutionstitels, wenn das als Exekutionsgericht angerufene Gericht gleichzeitig Titelgericht ist. Diese Entscheidung ist zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 ergangen (nach § 54 Abs 2 EO ist nunmehr, worauf das Erstgericht ohnedies hingewiesen hat, grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Vorlage der mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Titelausfertigung erforderlich). Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 44f, sowie Angst in dem von ihm herausgegebenen Kommentar, § 88 Rz 1, vertreten aber erkennbar die Ansicht, dass diese Judikatur, weil aus § 87 Abs 2 GBG abgeleitet, auch durch das Inkrafttreten der EO-Novelle 1995 ihre Aktualität nicht verloren habe.

Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Die - in teilweise anderer Zusammensetzung - in der Entscheidung 4 R 673/96m dieses Gerichtes vertretene gegenteilige Ansicht (siehe Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 87 Rz 28) kann nicht aufrecht erhalten werden. Die - in einer Grundbuchssache - ergangene Entscheidung 5 Ob 2407/96y steht dem nicht entgegen. da ein sonstiges Bewilligungshindernis nach der Aktenlage nicht offenkundig vorliegt, ist daher die Entscheidung - im angefochtenen Umfang - im bewilligenden Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge davon (§ 41 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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