JudikaturJustiz4R444/08f

4R444/08f – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
08. September 2010

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache des betreibenden Gläubigers S*****vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, wider die verpflichtete Partei J*****wegen € 6.485,99 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 20.11.2008, 109 E 6509/08m-13, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der betreibende Gläubiger stellte in dieser Fahrnisexekution (nachdem zuletzt ein Vollzug am 19.8.2008 keine pfändbaren Gegenstände ergeben und die verpflichtete Partei am 21.8.2008 das Vermögens verzeichnis vorgelegt hatte) den Antrag auf Ausforschung der auf die verpflichtete Partei zugelassenen Kraftfahrzeuge aus der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministeriums für Inneres. Ein weiteres Vorbringen enthält der Antragsschriftsatz nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erst gericht diesen Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Ausforschung im Rahmen der Fahrnisexekution stattfinde und im Ermessen des Gerichtsvollziehers liege. Im Vermögensverzeichnis vom 21.8.2008 scheinen keine Kraftfahrzeuge auf.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der – soweit hier relevant – Rekurs des betreibenden Gläubigers mit dem Abänderungsantrag dahin, seinen Ausforschungsantrag zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausgehend von dem mit der EO-Novelle 2008 eingefügten Abs 2a des § 25b EO vertritt der Rekurs werber den Standpunkt, wie sonst wenn nicht durch Einsicht in die Zulassungsevidenz sollte der Gerichtsvollzieher Kenntnis von Kraftfahrzeugen erlangen, die im Besitz des Verpflichteten stehen, zumal das Vermögensverzeichnis nicht geeignet sei, diese Frage zu beantworten. Selbst wenn ein Antrag auf Ausforschung durch Einsicht in die Zulassungsevidenz abzuweisen sei, lägen aufgrund der Ergebnisse des (frustrierten) Vollzuges am 5.7.(wohl 8.)2008 Gründe vor, dass der Gerichtsvollzieher aus eigenem in die Zulassungsevidenz Einsicht nehmen hätte müssen. Dieser sowie der Intervenient auf Seiten der betreibenden Partei hätten durch eine Nachbarin erfahren, dass die Verpflichtete womöglich doch ein eigenes (blaues) Kraftfahrzeug besitze.

Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Mit der EO-Novelle 2008 wurde (unter anderem) § 25b Abs 2a EO eingefügt, um einen weiteren Weg zur Ermittlung pfändbaren Vermögens in der Fahrnisexekution zu eröffnen. Danach hat – soweit hier relevant – der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 4 KFG im Weg der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind, und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Aus der systematischen Stellung ergibt sich, dass es sich hiebei um eine Bestimmung handelt, die vom Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) bei seiner Tätigkeit, hier pfändbare Gegenstände auszuforschen, zu beachten ist.

Die mit der EO-Novelle 1995 erfolgte Neugestaltung der Fahrnisexekution schuf dem Gerichtsvollzieher ein von individuellen Aufträgen des Gerichtes in weiten Teilen unabhängiges Tätigkeitsfeld. Wie sich aus § 25 Abs 2 EO ergibt, sind dem Gerichtsvollzieher aber zu seiner Tätigkeit als Vollzugsorgan grundsätzlich außer in Ausnahmsfällen keine Weisungen zu erteilen. Werden Mängel wahrgenommen, sind dem Gerichtsvollzieher die zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Neben der Überwachung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, steht den Parteien zur Abwehr von Fehlern beim Vollzug die Beschwerde nach § 68 EO zur Verfügung (Jakusch in Angst, EO², § 61 Rz 1 und 2, § 25 Rz 8). Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner Judikatur die Ansicht, dass, wie sich aus § 61 EO ergibt, eine Weisung an das Vollstreckungsorgan nur dann von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftragsgemäß ausgeführt wurde oder zumindest zu erwarten ist, dass dies nicht der Fall sein werde (3 Ob 28/99k = SZ 72/108). Eine Partei hat nicht das Recht, die Erteilung einer bestimmten Weisung zu beantragen (RIS-Justiz RS0112270). Auch wenn § 551 GeO (zuletzt geändert durch BGBl II 2008/452) Weisungen für den Vollzug vorsieht, kann dies nur in diesem eingeschränkten Sinn verstanden werden.

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, so liegen nach der Aktenlage Anhaltspunkte für eine notwendige, amtswegig zu erteilende Weisung durch den Rechtspfleger an den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 61 EO, die Zulassungsevidenz im Sinn des § 25b Abs 2a EO einzusehen, nicht vor. Das Vorbringen im Rekurs, warum der Gerichtsvollzieher von sich aus Einsicht in jene Datenbank nehmen hätte müssen (sodass ihm kein entsprechender Auftrag zu erteilen wäre), muss als Neuerung unbeachtlich bleiben, zumal weder der Intervenient diesbezügliches Vorbringen in der anlässlich des Vollzuges vorgelegten Kostennote erstattet hat, noch die betreibende Partei (ihre Vertreterin) eine Ergänzung des Vollzugsberichtes in diesem Sinn begehrt hat. Es wurde auch keine darauf gestützte Vollzugsbeschwerde im Sinn des § 68 EO erhoben.

Dem Rekurs muss somit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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