JudikaturJustiz4R42/13w

4R42/13w – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
18. März 2013

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Mag. Unterrichter in der Exekutionssache der betreibenden ***** vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wider die verpflichtete Partei ***** vertreten durch den mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu 50 Fr 10073/12p bestellten Nachtragsliquidator Mag. Arno F. Likar, LLM, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen EUR 20.458,39 samt Anhang , über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 28.11.2012, 5 E 1/12h-26, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In dieser Zwangsversteigerung der EZ***** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ***** beteiligte sich an der (fortgesetzten) Befundaufnahme im Rahmen der angeordneten Schätzung durch den bestellten Sachverständigen am 6.11.2012 für die betreibende Partei deren Vertreter. Er verzeichnete mit der am 12.11.2012 elektronisch eingebrachten Eingabe Kosten für die Intervention von EUR 1.055,52 (nach TP 3A [RATG] für eine halbe Stunde zuzüglich 100 % Einheitssatz und 20 % USt). Die für den Kostenbestimmungsantrag verzeichneten Kosten sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht, soweit im Rekurs verfahren noch von Relevanz, die Interventionskosten mit EUR 325,20. Es vertrat die Ansicht, dass sie nur nach TP 7 Abs 2 iVm Abs 1 letzter Satz RATG für die Dauer von einer halben Stunde zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt und nicht (wie verzeichnet) nach TP 3A RATG zustehen und dass zudem die Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4 RATG von zwei Mal EUR 25,10 gebühre. Die Voraussetzung nach TP 3A III RATG für die Honorierung nach dieser Tarifpost („... Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes ...“) liege nicht vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei insofern, als das Erstgericht die Interventionskosten nicht in der verzeichneten Höhe mit EUR 1.055,52 bestimmt hat. Sie begehrt die Abänderung, dass ihr zu den schon bestimmten Kosten ein weiterer Betrag von EUR 730,32 zugesprochen werde. § 141 Abs 3 EO sehe die Ladung des betreibenden Gläubigers zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft ausdrücklich vor. Insoweit sei das Ermessen des Gerichtes zur Beiziehung/Nichtbeiziehung der Parteien (Parteienvertreter) eingeschränkt, da die Unterlassung der Ladungen ein Verfahrensverstoß wäre. Daraus folge aber auch zwingend, dass im Zwangsversteigerungsverfahren die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes erfolge. Die Entlohnung dieser anwaltlichen Tätigkeit richte sich demnach nach TP 3A III RATG. Durch die ausdrückliche Anordnung der Ladung in § 141 Abs 3 EO sei die Rechtslage anders als im Fall der Beteiligung (bei) einer Pfändung im Fahrnisexekutionsverfahren. Das Erstgericht hätte daher die Kosten auf Basis TP 3A III RATG zusprechen müssen. Die Rekurswerberin beruft sich für ihre Ansicht auf die Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt 13 R 58/06m.

Dem Rekurs ist ein Erfolg nicht zu bescheiden.

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn die Rekurswerberin an sich zutreffend auf die Verpflichtung in § 141 Abs 3 EO hinweist, den betreibenden Gläubiger (zu ergänzen: aber auch den Verpflichteten sowie alle Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind) zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft zu laden, zwingend vorsehe, ist daraus für ihren Standpunkt jedoch nichts zu gewinnen:

TP 3A Abschnitt III RATG lautet in der hier relevanten Fassung (durch das BRÄG 2008, BGBl I/111): „Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt“.

Mit dieser Änderung wurde die durch Art V der EO-Novelle 2005 eingeführte Bestimmung dahin „verschärft“, dass die Honorierung nach TP 3A RATG einen ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes zur Beiziehung der Parteienvertreter erfordert (siehe dazu auch die EB zur RV 303 BlgNR 23.GP, 45; es sollte klargestellt werden, dass die eine Voraussetzung des Entlohnungsanspruches nach TP 3A Abschnitt III RATG darstellende Beiziehung der Parteienvertreter durch das Gericht nur dann erfüllt ist, wenn diese Beiziehung über ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes erfolgt).

Auszugehen ist davon, dass das Erstgericht keinen ausdrücklichen Auftrag an den Sachverständigen erteilt hat, die Parteienvertreter beizuziehen.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage und unter Bedachtnahme auf Obermaier in Kostenhandbuch², Rz 691 ff (insbesondere Rz 693), und in RZ 2008, 222 (223 f), vermag der erkennende Senat nicht die Ansicht der Rekurswerberin zu teilen, dass hier der bloße Auftrag zur Verständigung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme im Zwangsversteigerungsverfahren, nur um das rechtliche Gehör zu wahren, einen ausdrücklichen Auftrag zur Beiziehung der Parteienvertreter darstellt. Nicht die gesetzliche Pflicht gemäß § 141 Abs 3 EO (unter anderem) dem betreibenden Gläubiger die Teilnahme zu ermöglichen, um das rechtliche Gehör zu wahren, ist anspruchsbegründend, sondern der ausdrückliche gerichtliche Auftrag, zumal die Schätzung in diesem Stadium noch nicht kontradiktorisch ist (Obermaier, Kostenhandbuch², Rz 693). Die Beurteilung der Frage, ob zu erwarten ist, dass die Intervention bei einer konkreten Befundaufnahme von der zu erwartenden Schwierigkeit her der Intervention bei einer kontradiktorischen Verhandlung gleichkommt und daher den in Abschnitt III genannten ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes bedingt, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes. Werden die Parteienvertreter daher vom Termin infolge gesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bloß verständigt, rechtfertigt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes wie erwähnt eine Honorierung nach TP 3A Abschnitt III RATG idF des BRÄG 2008 nicht. Soweit sich die Rekurswerberin zur Unterstützung ihres Standpunktes auf die Entscheidung 13 R 58/06m des Landesgerichtes Eisenstadt (RIS-Justiz RES0000099) beruft, übersieht sie, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor dem BRÄG 2008 ergangen ist und dass die darin vertretene Ansicht daher nicht jedenfalls auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.

Dem Rekurs ist somit zusammengefasst ein Erfolg nicht zu bescheiden.

Die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO).

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Kostenentscheidung handelt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO).

Landesgericht für ZRS Graz, Abteilung 4

Rechtssätze
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