JudikaturJustiz4R324/05d

4R324/05d – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2005

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Senat 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Grundbuchsache der Einschreiterin D*****Volksschullehrerin, 8162 Passail 83, vertreten durch Dr. Werner Pauger, öffentlicher Notar in 8200 Gleisdorf, wegen Eintragungen in EZ***** Grundbuch ***** über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz vom 19.5.2005, TZ 1417/05, in nicht-öffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG ist zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Die Rekurswerberin begehrte in EZ ***** Grundbuch ***** aufgrund eines Kaufvertrages vom 19.11.2004 die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht zwar diese Einverleibung, es wies aber das Begehren, aufgrund des Diplomzeugnisses vom 28.1.2001 bei der Eigentumseinverleibung die Eintragung des Diplomgrades "Dipl.-Päd." zu bewilligen, ab. Es ging davon aus, dass die Verwendung bzw. Eintragung des Diplomgrades "Dipl.-Päd." ohne den auf das Lehramt auf Volksschulen hinweisenden Zusatz schon mit Rücksicht auf § 12 Abs 1 der Akademien-Studienordnung-AStO unzulässig sei. Weiters gehe aus der AStO nicht hervor, ob zur Führung des Diplomgrades "Dipl.-Päd." auch das Recht gehöre, die Eintragung des an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten pädagogischen Akademie erworbenen Diplomgrades einer Diplompädagogin in öffentlichen Urkunden zu verlangen, wie dies z.B. für die Führung akademischer Grade in § 67 Universitäts-Studiengesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Gegen diesen abweisenden Teil des Beschlusses richtet sich der fristgerechte Rekurs der Antragstellerin mit dem die gänzliche Bewilligung ihres Gesuches anstrebenden Abänderungsantrag. Ein Hinweis, dass bei Abkürzung des Diplomgrades (Dipl.-Päd.) auch zwingend die Ergänzung "für das Lehramt an Volksschulen" anzuführen sei, könne weder dem Gesetz noch der Akademien-Studienordnung entnommen werden.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht zielführend.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das Universitäts-Studiengesetz - UniStG, und somit auch dessen vom Erstgericht bezogener § 67, gemäß § 143 Abs 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I 2002/120, mit Wirkung vom 31.12.2003 außer Kraft getreten ist, ist nunmehr aufgrund des - soweit hier relevant - im Wesentlichen inhaltsgleichen § 88 Universitätsgesetz 2002 mit der Überschrift "Führung akademischer Grade" davon auszugehen, dass Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht haben, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung unter anderem eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Hiebei sind akademische Grade, die abgekürzt "Mag.", "Dr."

und "Dipl.-Ing." ("DI.") lauten, dem Namen voranzustellen, alle übrigen akademischen Grade sind nach dem Namen zu führen. Selbst wenn in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen in § 51 Abs 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 die pädagogischen, berufspädagogischen und religionspädagogischen Akademien unter anderem als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen anzusehen sind (siehe auch Bast, Universitätsgesetz 2002, Anm 3 zu § 51), sind im Sinn des § 88 Universitätsgesetz 2002 nur solche Titel als akademische Grade zu qualifizieren, die aufgrund des Abschlusses von Studienprogrammen verliehen werden und nach dem anzuwendenden Recht als akademische Grade anerkannt sind. Ausgehend von § 7 Abs 2 Z 5 des Akademien-Studiengesetz 1999 - AStG, BGBl I 1999/94, hier in Verbindung mit § 12 der Akademien-Studienordnung - AStO, BGBl II 2000/2, ist der erworbene Diplomgrad nach erstmaligem erfolgreichen Abschluss dieses dort genannten Diplomstudiums nicht als "akademischer Grad" im Sinn des § 88 des Universitätsgesetzes 2002 anzusehen (die Bestimmung in § 1 Abs 2 AStG, in der vorgesehen ist, dass die Studienabschlüsse an diesen hochschulischen Einrichtungen akademische Grade sind, hat derzeit nur programmatischen Charakter, sie schafft jedoch die notwendigen organisationsrechtlichen Regelungen für eine Hochschule für pädagogische Berufe derzeit noch nicht [siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1794 BlgNr 20. GP]). Diese Auslegung wird durch das zuständige Fachministerium unterstützt. Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31.12.2004, GZ: 53.810/11-VII/11/2004, betreffend die Eintragung akademischer Grade in Urkunden - "Eintragungsrichtlinien 2005" (der Text ist im Internet unter www.bmbwk.gv.at/medienpool/12273/akadgrad05.pdf zugänglich) handelt es sich unter anderem beim Diplomgrad im Sinn des § 12 AStO nicht um einen akademischen Grad, dessen Eintragung in öffentliche Urkunden, hier in das öffentliche Grundbuch, im Sinn des § 88 des Universitätsgesetzes 2002 erreicht werden könnte (dieser Erlass wird ersichtlich auch zur Auslegung des Personenstandsrechts [siehe etwa § 10 abs 2 PStG, § 6 PStV] herangezogen [siehe Zeyringer/Weitzenböck/Koutny, Das Österreichische Personenstandsrecht2, Anm 4 zu § 6 PStV sowie die Abschnitte I G 1 und I G 4]).

Auch wenn, insoweit ist der Rekurswerberin beizupflichten, kein Hindernis darin gesehen wird, den Diplomgrad nur abgekürzt einzutragen, ist ihrem Rechtsmittel ausgehend von der dargestellten Gesetzes-/Verordnungslage ein Erfolg nicht zu bescheiden. Der (ordentliche) Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG ist zulässig. Soweit feststellbar ist, war das Höchstgericht mit der hier relevanten Frage, der aber Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, ob der Diplomgrad im Sinn der AStO (dem Namen vorangestellt) im Grundbuch eingetragen (angemerkt) werden kann, noch nicht befasst. In diesem Fall kann nach § 59 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 1 GBG ein Bewertungsausspruch entfallen.

Rechtssätze
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