JudikaturJustiz4R237/08i

4R237/08i – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
13. August 2008

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Parteien E***beide vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in 8430 Kaindorf an der Sulm, wider die verpflichtete Partei G**** wegen €

5.316,--, über den Kostenrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 21.5.2008, 7 E 36/08f-5, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerber selbst zu tragen haben, wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte mit dem Beschluss vom 22.4.2008 die am 6.3.2008 bewilligte Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 152 und 807 je GB 66128 Kaindorf an der Sulm des Verpflichteten gemäß § 200 Z 3 EO ein, weil die betreibenden Parteien den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt hatten. Die betreibenden Parteien begehrten zu Gunsten ihrer vollstreckbaren Forderung die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf den Liegenschaften des Verpflichteten gemäß § 208 EO in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens. Sie verzeichneten - soweit im Rekursverfahren noch von Relevanz - Kosten nach TP 2 RATG (€ 77,70) zuzüglich 120 % Einheitssatz (€ 93,24), 10 % Streitgenossenzuschlag (€ 17,09), 20 % USt (€ 37,61), Pauschalgebühr (€ 159,50), Barauslagen für Grundbuchsauszüge (€ 10,04) und Eintragungsgebühr (€ 86,--), zusammen € 481,18.

Das Erstgericht bewilligte - insoweit unbekämpft - in der Hauptsache die Pfandrechtsbegründung, es bestimmte die Antragskosten mit €

284,10 und wies ein Kostenmehrbegehren von € 197,08 ab. Es ging davon aus, dass ein doppelter Einheitssatz gemäß § 23 Abs 8 RATG, die Pauschalgebühr und die Kosten für die Grundbuchsauszüge nicht zustehen. Es handle sich nicht um einen "einleitenden" Antrag iSd § 23 Abs 8 RATG; eine Pauschalgebühr sei gemäß Anm 5 zu TP 4 GGG nicht zu entrichten. Die Kosten für die Grundbuchsabschrift erachtete es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Rekursgerichtes als nicht notwendig. Dementsprechend vermindere sich auch die Eintragungsgebühr.

Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses, soweit € 197,08 nicht zugesprochen werden, richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Parteien mit einem dementsprechenden Abänderungsantrag. Die Rekurswerber vertreten den Standpunkt, dass im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes ungeachtet des § 55a EO die Grundbuchsabschriften als notwendig zu honorieren seien. Es sei - weil es sich um einen einleitenden Antrag handle, gemäß § 24 Abs 8 RATG der Einheitssatz doppelt zuzusprechen, weiters falle die Pauschalgebühr in der verzeichneten Höhe an. Die Eintragungsgebühr errechne sich richtig mit € 86,--.

Der Kostenrekurs erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht vertritt seit der Einführung des § 55a EO durch die EO-Novelle 2000 die Ansicht - das Erstgericht hat ohnedies darauf hingewiesen - , dass die Kosten einer Grundbuchsabschrift nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten iSd § 74 EO darstellen, die vom Verpflichteten zu ersetzen seien (auf die in RIS-Justiz RGZ0000022 = EGZ00024 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senates kann hingewiesen werden). Das vorliegende Rechtsmittel gibt nicht Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Antrag gemäß § 208 EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsaktes. Es handelt sich nicht um einen "einleitenden Antrag" iSd § 23 Abs 8 EO (ständige Rechtsprechung des Rekursgerichtes, zB 4 R 110/02d ua). Es steht für den Antrag daher zutreffend nur der einfache Einheitssatz zu. Für diese Auslegung spricht auch der gebührenrechtliche Aspekt. Nach der im Gesetzesrang stehenden Anmerkung 5 zu TP 4 GGG umfasst die Pauschalgebühr nach TP 4 lit b GGG auch Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes gemäß § 208 EO; die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b GGG ist jedoch zu entrichten.

Es trifft also die Ansicht des Erstgerichtes zu, dass - abgesehen von der Eintragungsgebühr, die sich insgesamt gegenüber der Verzeichnung etwas geringer errechnet - für den Antrag nach § 208 EO keine weitere Pauschalgebühr zu entrichten ist.

Dem Rekurs ist somit insgesamt ein Erfolg nicht zu bescheiden. Die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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