JudikaturJustiz4R229/13w

4R229/13w – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2014

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter HR Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger sowie die Richterin Mag. Holler in der Exekutionssache der betreibenden Partei D *****, vertreten durch Mag. Henrik Gießauf, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wider die verpflichtete Partei J *****, wegen EUR 1.582,36 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 28.8.2013, 242 E 840/13s-11, in nicht-öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die betreibende Partei begehrte aufgrund des vollstreckbaren Urteiles des Erstgerichtes vom 6.12.2011, 257 C 841/10p, die Bewilligung der Fahrnis- und der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von EUR 1.582,36 samt Zinsen (jährlich) in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) aus EUR 1.273,20 vom 18.8.2010 bis 5.10.2010, b) aus EUR 773,20 seit 5.10.2010, c) aus EUR 809,16 seit 19.9.2010, der Kosten von EUR 1.433,24 samt 4 % Zinsen (jährlich) seit 6.12.2011 und der mit EUR 228,50 verzeichneten Antragskosten.

Mit dem Beschluss vom 24.12.2012 bewilligte das Erstgericht die Exekutionen antragsgemäß und bestimmte die Kosten in der verzeichneten Höhe. Die verpflichtete Partei erhob Einspruch (§ 54c EO) mit der Begründung, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und dass die Angaben in der Exekutionsbewilligung (= Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel nicht mit dem Exekutionstitel übereinstimmen.

Nach Vorlage des Titels (§ 54d EO) stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO unter Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte ein und aberkannte der betreibenden Partei gemäß § 75 EO die ihr zugesprochenen Exekutionsantragskosten. Es ging davon aus, dass die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben nicht mit dem gemäß § 54d Abs 1 EO vorgelegten Exekutionstitel übereinstimmen; die Angaben hinsichtlich der Berichtigung [des Urteiles] fehlen im Exekutionsantrag.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag dahin, den Einspruch abzuweisen („den angefochtenen Beschluss auf[zu]heben und sämtliche bisherigen Bewilligungen [zu] bestätigen“). Der Rekurswerber wendet sich gegen die Ansicht des Erstgerichtes und vertritt – zusammengefasst – den Standpunkt, dass die Angaben im Exekutionsantrag zur Gänze mit dem zugrunde liegenden – berichtigten – Exekutionstitel über einstimmen. Das genannte Urteil sei mit dem Beschluss vom 22.5.2012 berichtigt worden. In der auftragsgemäß vorgelegten Urteilsausfertigung sei der ursprüngliche Spruch durchgestrichen, die berichtigte Fassung des Spruches sei auf einem angehefteten Beiblatt ersichtlich, das „ohne jeden Zweifel“ einen integrierenden Bestandteil des schriftlichen Urteiles darstelle. Eine gesonderte Anführung der Berichtigung sei nicht nur entbehrlich, sondern auch in der EDV-Eingabemaske technisch unmöglich.

Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, dass das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 22.5.2012 den Spruch des Urteils vom 6.12.2011 berichtigte. Der gemäß § 54d EO vorgelegten Urteilsausfertigung ist auf einem Beiblatt die berichtigte Fassung des Spruches angeheftet. Er lautet dahin, dass die beklagte – hier verpflichtete – Partei (und eine in dieser Exekution nicht beteiligte weitere beklagte Partei) zur ungeteilten Hand schuldig sind, „dem Kläger € 1.582,36 samt Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 809,16 seit 19.10.2010, Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 773,20 seit 05.10.2010 sowie Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.273,20 vom 18.08.2010 bis 05.10.2010 zu bezahlen und die mit € 1.433,22 (…) bestimmte Prozesskosten zu ersetzen, (…)“. Die ursprüngliche Fassung des Spruches (die in der vorgelegten Urteilsausfertigung durchgestrichen und mit dem Vermerk „ber. siehe Beiblatt“ versehen ist, lautete, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, „dem Kläger € 1.582,36 samt 8,38 % Zinsen aus € 809,16 vom 19.10.2010 bis 17. 08. 2010, 8,38 % Zinsen aus € 773,20 vom 05.10.2010 bis 17. 08. 2010 sowie 8,38 % Zinsen aus € 1.273,20 seit 18.08.2010 zu bezahlen und die mit € 1.433,22 (…) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, (…)“.

Die einstellende Entscheidung des Erstgerichtes ist zu billigen. Nach § 54c Abs 1 EO kann gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung unter anderem dann Einspruch erhoben werden, wenn der Titel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt; gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO idF der EO-Nov. 2005 ist das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber (…) übereinstimmt.

Auch wenn dem Rekurswerber zugestanden werden kann, dass er auftragsgemäß die Titelausfertigung vorgelegt hat und dass dem im Antrag bezeichneten Urteil auf einem Beiblatt die berichtigte Fassung des Spruches angeheftet ist, ist daraus letztlich für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Selbst wenn aufgrund der Berichtigung das Urteil (dessen Spruch) die neue Fassung erhält, liegen zwei Fassungen des Urteils (die ursprüngliche und die berichtigte) vor. Da im vereinfachten Bewilligungsverfahren – wie hier – die Titelausfertigung zunächst nicht vorgelegt zu werden braucht und die Bewilligung daher aufgrund nur der Angaben der betreibenden Partei im Antrag ergeht, ist es für die verpflichtete Partei zunächst nicht erkennbar, welche Fassung dem Antrag zugrunde liegt. Dem Einwand des Rekurswerbers, eine gesonderte Anführung der Berichtigung sei nicht nur entbehrlich, sondern auch in der EDV-Eingabemaske technisch unmöglich, ist zu entgegnen, dass ein Hinweis auf die Berichtigung im Feld „Weiteres Vorbringen“ dargestellt werden kann (wie z.B. auch sonst etwa ein Hinweis auf eine Zug um Zug-Verpflichtung oder ein Hinweis auf ein Abweichen der [geringeren] betriebenen Forderung von der im Exekutionstitel zugesprochenen Forderung). Somit könnte klargestellt werden, auf welche Fassung des Spruches die betreibende Partei sich beruft. Die Sanktion – Einstellung gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO, sollte nicht im Antrag auf die Berichtigung hingewiesen werden – ist im Zweck dieser mit der EO-Novelle 1995 eingeführten Norm als Schutzvorschrift zugunsten der verpflichteten Partei im vereinfachten Bewilligungsverfahren begründet. Diese Bestimmung wurde durch die EO-Novelle 2005 noch verschärft (siehe dazu auch Mohr, Exekutionsordnungs-Novelle 2005, ecolex 2005, 602; Pöschl, EO-Novelle 2005, Der österreichische Rechtspfleger 2005, H 1, 43), indem sie dahin ergänzt wurde, dass die Exekution zwingend einzustellen ist, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchten Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt. Einem „großzügigeren“ Standpunkt stehen im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch die Gesetzesmaterialien (928 BlgNR 22. GP, 7) sowie die (Kommentar-)Literatur zur EO-Novelle 2005 entgegen.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden.

Die Rekurskostenentscheidung ist eine Folge davon.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht für ZRS Graz, Abteilung 4

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