JudikaturJustiz4R224/97h

4R224/97h – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 1997

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gaster (Vorsitz), Dr. Schneider und Dr. Wetzelberger in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, Inhaberin des Autohauses *****, vertreten durch *****und *****, Rechtsanwälte in *****, wider die verpflichtete Partei *****, Hausfrau, *****, wegen S 3.328,80 samt Anhang, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 8.4.1997, 5 E 507/97a-7, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird derart teils bestätigt und teils abgeändert, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution (der Forderungsexekution sowie der Fahrnisexekution) auch zur Hereinbringung von 4 % Zinsen seit 7.3.1996 aus dem Kostenbetrag von S 4.000,--, aufgrund des Einspruches der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen wird; im übrigen wird der angefochtene Beschluß jedoch bestätigt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem beim Erstgericht am 12.2.1997 im vereinfachten Bewilligungsverfahren eingelangten formatierten Schriftsatz stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr aufgrund des vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Weiz vom 7.3.1996 als Exekutionstitels gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung des Kapitalbetrages von S 3.328,80 samt 5 % Zinsen hieraus seit 28.6.1995 sowie des Kostenbetrages von S 4.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.3.1996 gegen die Verpflichtete die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution zu bewilligen.

Mit Beschluß vom 7.3.1997 bewilligte das Erstgericht den Antrag.

Die Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung fristgerecht Einspruch (§ 54c EO). Sie machte erkennbar geltend, daß ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle und auch die Angaben in der Exekutionsbewilligung (im Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel mit diesem nicht übereinstimmten.

Aufgrund des Einspruches legte die betreibende Partei über Aufforderung des Erstgerichtes unter anderem den als Exekutionstitel dienenden gerichtlichen Vergleich zur Prüfung der Antragsangaben vor.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Einspruch mit der Begründung abgewiesen, daß ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliege, der die bewilligte Exekution decke. Auch die Angaben im Exekutionsantrag stimmten mit den Angaben im Exekutionstitel überein (Formular ERL N2 mit Textbaustein XEA).

Gegen diesen Beschluß brachte die Verpflichtete fristgerecht Rekurs zu Gerichtsprotokoll an. Sie machte geltend, der Exekutionsantrag sei falsch eingebracht und der Vergleich vom Bezirksgericht Weiz nicht richtig aufgenommen worden, die Drittschuldneranfrage sei zu Unrecht erfolgt und auch das Gutachten des Autohauses Brandtner entspreche nicht der Wahrheit.

Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 54c EO steht dem Verpflichteten im vereinfachten Bewilligungsverfahren der Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben übereinstimme.

Wie ersichtlich, liegen die von der Rekurswerberin ausdrücklich geltend gemachten Mängel des Exekutionsantrages und/oder der Exekutionsbewilligung nicht vor. Davon abgesehen könnten allfällige Mängel der Vergleichsaufnahme oder des Gutachtens des Autohauses Brandner mittels Einspruches nicht wirksam eingewendet werden. Die Drittschuldneranfrage ist nur eine Folge der Bewilligung der Forderungsexekution.

So gesehen hat das Erstgericht den Einspruch zu Recht abgewiesen.

Das Rekursgericht hat jedoch den angefochtenen Beschluß aufgrund eines zulässigen Rekurses im Rahmen der geltend gemachten Einspruchsgründe von amtswegen nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen.

Der Rekurswerberin ist zuzubilligen, daß für die betriebene Forderung an 4 % Zinsen aus dem Kostenbetrag von S 4.000,-- laut dem erwähnten gerichtlichen Vergleich ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht vorliegt; zur Zahlung dahingehender Zinsen verpflichtete sich die Rekurswerberin im angeführten gerichtlichen Vergleich nicht; aber auch § 54a ZPO ist auf die vergleichsweise vereinbarten Kosten nicht anwendbar.

§ 54a Abs.1 ZPO spricht nämlich ausdrücklich nur von "zugesprochenen" Kosten. Als solche sind jedoch Kosten, deren Zahlung vergleichsweise, demnach ohne eine gerichtliche Entscheidung, zu erfolgen hat, nicht zu qualifizieren (vgl. Rechberger, Kommentar zur ZPO, § 54a Rz 2).

Der Einspruch der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet, weil ein die Hereinbringung von Zinsen aus den Kosten deckender Exekutionstitel, weder in Form des zitierten Vergleiches, noch kraft Gesetzes, vorliegt.

Abgesehen von der Exekution zur Hereinbringung von 4 % Zinsen aus dem Kostenbetrag von S 4.000,-- wurde die Exekution zu Recht bewilligt, sodaß die Entscheidung über den Einspruch im übrigen zu bestätigen war.

Eine Rekurskostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.

Gemäß § 528 Abs.2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO war auszusprechen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt.

Rechtssätze
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