JudikaturJustiz4R213/97s

4R213/97s – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 1997

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gaster (Vorsitz), Dr. Wetzelberger und Dr. Seyffertitz in der Exekutionssache der betreibenden Partei*****, Arbeiter,*****, vertreten durch *****und andere *****, wider die verpflichtete Partei *****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma *****(25 S 84/87 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), wegen S 24.434,50 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 1.4.1997, 6 E 946/97v-4, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei brachte am 28.2.1997 elektronisch im vereinfachten Bewilligungsverfahren den Antrag ein, ihr aufgrund eines Zahlungsbefehles gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin, die Firma *****in Hartberg, zur Hereinbringung von S 24.434,50 samt Anhang die Fahrnisexekution zu bewilligen.

Mit dem mit 4.3.1997 datierten Beschluß bewilligte das Erstgericht (der zuständige Rechtspfleger) die Exekution antragsgemäß; dem Abfertigungsvermerk ist jedoch zu entnehmen, daß der Exekutionsakt mit der Exekutionsbewilligung in der Geschäftsstelle des Erstgerichtes (erst) am 5.3.1997 zur Abfertigung einlangte.

Nicht strittig ist, daß über das Vermögen der Firma *****mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Konkursgerichtes am 5.3.1997 das Konkursverfahren eröffnet und Dr. *****zum Masseverwalter bestellt wurde. Zufolge der Postsperre wurde die Exekutionsbewilligung nicht mehr der Gemeinschuldnerin, sondern am 12.3.1997 dem Masseverwalter zugestellt.

Dieser brachte am 19.3.1997, somit fristgerecht, Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung mit dem Antrag ein, dieselbe derart abzuändern, daß der Fahrnisexekutionsantrag abgewiesen werde. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei am 5.3.1997 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Konkurseröffnung wirke auf 0.00 Uhr zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht, nämlich der zuständige Exekutionsrichter gemäß § 11 Abs.3 RPflG, dem Rekurs statt und wies den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Fahrnisexekution unter Hinweis auf die Konkurseröffnung vom 5.3.1997 und deren Rückwirkung auf den Beginn des Tages ab.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs des betreibenden Gläubigers. Er macht geltend, die Bewilligung der Fahrnisexekution sei bereits mit Beschluß vom 4.3.1997 erteilt worden. Auch unter Bedachtnahme auf die Rückwirkung der Konkurseröffnung am 5.3.1997 habe diese die Exekutionsbewilligung demnach nicht mehr erfassen können. Die Bewilligung der Fahrnisexekution sei demnach zu Recht erteilt worden.

Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Im Gegensatz zur Auffassung des Rekurswerbers kam die Exekutionsbewilligung, auch wenn sie mit 4.3.1997 datiert ist, erst am 5.3.1997 zustande.

Gemäß § 416 Abs.2 ZPO - die Bestimmung ist analog auf Beschlüsse anzuwenden - ist das Gericht an seine Entscheidung erst gebunden, wenn dieselbe verkündet wurde oder - wie im vorliegenden Fall - sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.

Es ist demnach keineswegs so, daß die Datierung einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens zusammentreffen muß (ganz abgesehen von dem Fall, daß Datierungen aus einem Versehen unrichtig sind).

Schriftlich abgefaßt ist eine Entscheidung, wenn deren Urschrift mit der Unterschrift des Richters (Rechtspflegers) versehen ist. Eine Übergabe zur schriftlichen Ausfertigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Akt allenfalls irgendwie in die Hände der Geschäftsabteilung gelangt, sondern nur, wenn er mit dem ausdrücklichen Auftrag, die Ausfertigungen herzustellen und die Abfertigung durchzuführen, dem Beamten der Geschäftsstelle übergeben wird (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1470).

Voraussetzung für das "Vorhandensein" einer gerichtlichen Entscheidung ist somit der Eintritt in die Verfahrensphase, ab welcher das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist. Bis dahin handelt es sich nur um interne Vorgänge, die noch nicht abschließend verbindlich sind.

So wie mündlich verkündete Entscheidungen erst Bindungswirkung für das Gericht entfalten, wenn (deren Spruch) zur Gänze verkündet wurde (vgl. Fasching III zu § 416 Abs.2 ZPO), tritt diese Bindung im Fall schriftlicher Entscheidungen erst ein, wenn beide Entstehungsakte, nämlich 1.) das Herstellen einer schriftlichen Abfassung mit der Unterschrift des Entscheidungsorganes sowie 2.) die Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle gesetzt wurden. Erst mit diesem Zeitpunkt liegt ein Instanzbeschluß vor (vgl. Rechberger, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 416 Abs.2 Rz 2).

Da die Exekutionsbewilligung hier der Geschäftsstelle erst am 5.3.1997 zur Abfertigung übergeben wurde, lag auch erst mit 5.3.1997 ein Instanzbeschluß in diesem Sinn vor. Die Datierung der schriftlichen Abfassung derselben für sich allein gibt nicht den Ausschlag. Am 4.3.1997, noch vor der Abgabe der Exekutionsbewilligung an die Geschäftsstelle, hätte es der zuständige Rechtspfleger in der Hand gehabt, eine andere Entscheidung zu treffen.

Gemäß § 2 Abs.1 KO treten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist.

Da die Exekutionsbewilligung erst im Laufe des 5.3.1997 verbindlich zustandekam, konnte sie auch von der Rückwirkung der Konkurseröffnung, gleichfalls im Laufe des 5.3.1997, erfaßt werden. Nicht entscheidend ist, ob die Abgabe an die Geschäftsstelle allenfalls früher erfolgte als die Konkurseröffnung, weil feststeht, daß beide Vorgänge am 5.3.1997 stattfanden.

Im Sinne der herrschenden Judikatur wirkt die Konkurseröffnung objektiv, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Entscheidungsorganen bekannt war. Unter Bedachtnahme auf die Rückwirkung der Konkurseröffnung auf den Beginn des Tages (des 5.3.1997) widersprach das Zustandekommen der Exekutionsbewilligung am 5.3.1997 dem Gebot der Exekutionssperre (§ 10 KO), sodaß deren Beseitigung durch das Erstgericht im Ergebnis richtig war.

Der Masseverwalter hätte anstatt des Rekurses auch einen Einstellungsantrag stellen können. Durch die Erhebung des Rekurses konnte er den gleichen Erfolg erzielen. Da er für den Rekurs Kosten nicht verzeichnet hat, besteht daher auch kostenrechtlich dagegen kein Einwand.

Andererseits ergibt sich aus diesen Umständen, daß dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge gegeben werden kann, da dies zur Wiederherstellung der mit den Wirkungen der Konkurseröffnung am 5.3.1997 nicht im Einklang stehenden Exekutionsbewilligung führen würde. Der Rekurswerber hat nicht berücksichtigt, daß die Exekutionsbewilligung, wie dargestellt, erst am 5.3.1997 zustandekam und die Datierung im insofern besonders gelagerten Fall nicht ausschlaggebend ist. Exekutionsbewilligungen, die erst am Tage der Konkurseröffnung erteilt werden, werden von der Rückwirkung der Konkurseröffnung nach § 2 Abs.1 KO erfaßt (4 R 145/92 dG). Maßgeblich ist nämlich nicht der Sachverhalt bei Einlangen des Exekutionsantrages, sondern bei der Entscheidung über den Antrag, was hier gleichbedeutend ist mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Exekutionsbewilligung, wobei an die speziellen Wirkungen der Konkurseröffnung zu denken ist.

Anderen, hier nicht maßgeblichen, Grundsätzen unterliegen nur Exekutionsanträge, für die auch die Grundbuchsvorschriften gelten, sich somit der Rang des Antrages nach seinem Einlangen richtet, daher grundsätzlich auch von dem Sachverhalt bei Einlangen des Gesuches auszugehen ist.

Die Entscheidung über die Selbsttragung der Rekurskosten ergibt sich aus den §§ 40 und 50 Abs.1 ZPO iVm § 78 EO.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs.2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 78 EO).

Rechtssätze
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