JudikaturJustiz4R185/12y

4R185/12y – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2013

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger sowie die Richterin Mag. Unterrichter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners *****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 29.6.2012, 243 S 25/10m-35, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird insoweit abgeändert, dass der Ausspruch über die (nicht nachgewiesene) Unterhaltspflicht ersatzlos behoben wird.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

In diesem am 24.6.2010 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren leitete das Erstgericht am 22.12.2011 das Abschöpfungsverfahren – rechtskräftig – ein und sprach aus, dass mit Eintritt der Rechtskraft das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht aufgrund des Antrages des Treuhänders die Zusammenrechnung der dem Schuldner gegen die Drittschuldner 1.) Reinhard Auer Partner Vermögensberatung KEG und 2.) Grazer Tennisclub zustehenden Forderungen an. Es ordnete weiters an, dass der Drittschuldner Reinhard Auer Partner Vermögensberatung KEG, gegen den der Schuldner die höchste zustehende Forderung hat, den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren habe. Soweit das Nettoeinkommen nicht ausreiche, sei in weiterer Folge der unpfändbare Grundbetrag vom weiteren Drittschuldner Grazer Tennisclub zu gewähren. Es sprach weiters aus, dass das Bestehen einer tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den bereits volljährigen (Sohn) Valentin nicht nachgewiesen worden sei.

Gegen diesen Beschluss (ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung erkennbar) jedoch nur gegen diesen Ausspruch, dass das Bestehen einer tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachgewiesen sei, richtet sich der Rekurs des Schuldners wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Er begehrt die Abänderung, dass die Zusammenrechnung unter Berücksichtigung des Vorliegens einer Unterhaltsverpflichtung auszusprechen sei. Das Erstgericht habe den Umstand des Vorliegens seiner Sorgepflicht nicht näher geprüft und lediglich aus dem Geburtsdatum des Sohnes Valentin geschlossen, dass dieser selbsterhaltungsfähig wäre. Er wendet ein, dass das Erstgericht damit fehl in seiner Annahme gehe, denn er habe nach wie vor eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn.

Der Rekurs erweist sich nur teilweise als zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass aus dem Zusammenhang und aus dem Rekursvorbringen erkennbar der Ausspruch über die Zusammenrechnung an sich unbekämpft geblieben ist, sodass dazu nicht mehr weiter Stellung zu nehmen ist.

Der erkennende Senat geht aber mangels einer gesetzlichen Anordnung davon aus, dass in einem Beschluss, mit dem eine Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner angeordnet wird, ein Ausspruch dahin, ob/dass Unterhaltspflichten (und gegebenenfalls wie viele) bestehen, nicht zu treffen ist. Es ist daher der bekämpfte Ausspruch zu beheben; es kann aber auch nicht (ungeachtet der Frage, ob die Verfahrensergebnisse ausreichend wären) der vom Rekurswerber begehrte Ausspruch, dass eine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen wäre, getroffen werden. Bei diesem Ergebnis kommt der vom Rekurswerber gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine rechtliche Relevanz zu, sodass darauf nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

Dem Rekurs ist somit nur insoweit ein Erfolg beschieden, als der angefochtene Ausspruch beseitigt wird.

Ausgehend vom Volumen der angemeldeten und anerkannten Forderungen von EUR 617.100,89 (Bericht des Masseverwalters vom 21.12.2011, ON 24, und dem 1. Bericht des Treuhänders vom 7.3.2012, ON 29) übersteigt der Betrag, um den der Schuldner entschuldet werden will, jedenfalls EUR 30.000,00, sodass von einem diesen Betrag übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen ist.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 78 EO abhängig ist. Soweit überblickbar ist, war das Höchstgericht noch nicht mit der Frage befasst, ob in einem Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 Abs 2 und 3 EO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 205 IO) auszusprechen ist, ob/dass den Schuldner Unterhaltspflichten (und gegebenenfalls wie viele) treffen.

Landesgericht für ZRS Graz, Abteilung 4

Rechtssätze
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