JudikaturJustiz4R176/15d

4R176/15d – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
17. November 2015

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter HR Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger sowie die Richterin Mag. Holler in der Verlassenschaftssache nach dem am 17.4.2014 verstorbenen K.***** , geb. am 25.7.1932, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Rekurs von S.*****, Pensionistin, **********, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandberg, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Deutschlandberg vom 18.6.2015, 1 A 155/14b-81, in nicht-öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Ausgehend von der Aktenlage hinterlässt der verwitwete Verstorbene keine Kinder; die Eltern und Großeltern sind vorverstorben. Aktenkundig sind eine letztwillige Anordnung vom 2.12.1991 (ON 42), mit dem er seine damalige Ehegattin als Alleinerbin eingesetzt hat und ein undatiertes – wohl zwischen 2008 und 2014 errichtetes und am 15.5.2014 von der Gerichtskommissärin übernommenes – Testament (ON 17 iVm mit den Angaben vor der Gerichtskommissärin Mag. Hochkofler vom 5.8.2014 [ON 59, Protokollseite 8]), in dem er S.***** (die Rekurswerberin) als Erbin einsetzt. Von Gesetzes wegen sind – ausgehend von der Aktenlage – zum Erbrecht berufen die Geschwister G.*****, F.*****, K.***** sowie die Kinder der vorverstorbenen Geschwister nach K.*****, N.***** und K.*****, nach W.*****, W.*****, W.***** und W.*****; nach St.*****, A.*****, St.***** und St.*****.

S.***** gab aus dem Titel des undatierten Testaments, welches am 15.5.2014 vom Gerichtskommissär im Original übernommen worden ist, eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Die Geschwister G.*****, F.***** und K.***** sowie die Neffen K.***** und W.***** gaben aus dem Titel des Gesetzes bedingte Erbantrittserklärungen ab (Protokoll vom 5.8.2014, ON 59, Protokollseite 12).

Im zufolge der widersprechenden Erbantrittserklärungen eingeleiteten Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG) bestritten die gesetzlichen Erben G.*****, F.*****, K.*****, K.***** und W.***** im Schriftsatz vom 3.9.2014, ON 66, die Rechtsgültigkeit des undatierten Testamentes, welche dem Gericht im Original vorliegt und aufgrund dessen S.***** die Erbantrittserklärung, deren Abweisung sie anstreben, abgegeben habe; es habe die gesetzliche Erbfolge einzutreten. Das Testament sei entgegen § 578 ABGB nicht zur Gänze eigenhändig vom Verstorbenen verfasst worden; sie führten als Beweis unter anderem einen Sachverständigen aus dem Bereich der Handschriftenuntersuchung. Sie erlegten den aufgetragenen Kostenvorschuss von EUR 3.000,00.

Nach Vorliegen des Gutachtens trug das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss der „Antragstellerin“ S.***** auf, einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von EUR 3.000,00 binnen 14 Tagen zu erlegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Testamentserbin mit dem Antrag, den Beschluss zu beheben oder dahingehend abzuändern, dass zur Deckung der Gebühren des Sachverständigen G.*****, F.*****, K.*****, K.***** und W.***** der Erlag des weiteren Kostenvorschusses von EUR 3.000,00 aufgetragen werde. Sie bringt vor, dass nicht sie die Beiziehung des Schriftsachverständigen beantragt habe, da sie immer angegeben habe, das Testament stamme vom Verstorbenen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Kosten des Beweises tragen solle. Die Einschreiter hätten mit dem Schriftsatz vom 3.9.2014 die Beiziehung des Schriftsachverständigen beantragt.

In ihrer Rekursbeantwortung begehren die genannten gesetzlichen Erben sowie Kurt Wiener die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Es handle sich um vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag vorgenommene Prozesshandlungen, die Kosten seien von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Die Rekurswerberin berufe sich auf die Echtheit des Testaments, sodass die abschließende Klärung der Echtheit auch in ihrem Interesse gelegen sei. Die Kosten seien von beiden Teilen gemeinschaftlich zu tragen, auch wenn der Beweis nur von einer Partei beantragt worden sei. Darüber hinaus herrsche erhöhter Untersuchungsgrundsatz.

Der Rekurs ist – als unzulässig – zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates hier um keinen Fall des § 8a JN (Zuständigkeit des Einzelrichters) handelt, weil noch nicht über Gebühren eines Sachverständigen zu entscheiden ist.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass im Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes gewollt eine wesentliche Einschränkung des sonst im Verfahren außer Streitsachen herrschenden Untersuchungsgrundsatzes herrscht. Aus der Einschränkung des Verfahrens über das Erbrecht auf das Vorbringen der Parteien und ihre Beweisanbote (siehe § 161 AußStrG) folgt, dass keine umfassende Stoffsammlungspflicht des Gerichtes besteht (siehe dazu Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG, § 161 Rz 23 ff).

Auszugehen ist bei der Behandlung des Rechtsmittels von § 35 AußStrG: Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (…) über die einzelnen Beweismittel mit (hier nicht vorliegenden Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Der über § 365 Satz 2 ZPO bezogene § 332 Abs 2 Satz 2 ZPO lautet: „Der Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse EUR 4.000,00 übersteigt.“; im bezirksgerichtlichen Verfahren beträgt die Grenze gemäß § 440 Abs 6 ZPO EUR 2.000,00.

Ausgehend von diesem klaren Gesetzeswortlaut und dem Regelungszweck einer Verfahrensbeschleunigung folgt ein Teil der Lehre und die herrschende Rechtsprechung (Krammer in Fasching/Konecny, Kommentar² III, § 365 ZPO Rz 30 mN), der sich der erkennende Senat anschließt, dass – mögen auch die relevanten Wertgrenzen in § 332 Abs 2, § 440 Abs 6 ZPO überschritten sein – die Anfechtung von Beschlüssen, mit denen ein Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren aufgetragen wird, dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Dies gilt auch im neuen Außerstreitverfahren (MietSlg 64.664, 64.663 unter Berufung auf Fucik/Kloiber, AußStrG, § 35 Rz 2; MietSlg 58.620 u.a.). Aber selbst wenn man der (in der Literatur auch vertretenen) Ansicht folgen wollte, dass der angefochtene Beschluss einer Grundlage entbehre, weil die Rekurswerberin ihrer Ansicht nach nicht Beweisführerin ist und deshalb ein Rechtsmittelausschluss nicht durchschlagen könne (Jelinek in Aicher/Funk, Der Sachverständige im Wirtschaftsleben, 78), wäre für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts zu gewinnen, weil dann der Beschluss als verfahrensleitender Beschluss im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig, sondern nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache selbst anfechtbar wäre.

Der Rekurs ist somit zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass von W.***** nur eine Vollmachtsvorlage (vom 28.10.2014, ON 69) vorliegt, nach der Aktenlage hat er eine Erbantrittserklärung noch nicht abgegeben, sodass er auch noch nicht als Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes angesehen werden kann.

Der Revisionsrekurs ist ausgehend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0044288 u.a.) jedenfalls unanfechtbar, weil es sich beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt [T6].

Landesgericht für ZRS Graz, Abteilung 4

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