JudikaturJustiz4R116/07v

4R116/07v – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2007

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei m*****vertreten durch Amt für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien- Rechtsfürsorge Bezirke 12, 13, 23, Rösslergasse 15, 1230 Wien (gemäß § 30 Abs 2a ZPO, § 78 EO), wider die verpflichtete Partei S*****, wegen rückständigen und laufenden Unterhaltes, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 26.3.2007, 16 E 446/07i-5, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit dem Beschluss vom 23.2.2007 der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Forderungsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhaltes. Unter einem bewilligte es ihr die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO (iVm § 78 EO). Die Exekutionsbewilligung wurde dem schon im Antrag genannten möglichen Drittschuldner Günter Schilling, Internationale Spedition und Gütertransportunternehmen in 8570 Voitsberg am 7.3.2007 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des genannten Drittschuldners für die fristgerecht erstattete Drittschuldnererklärung antragsgemäß mit € 25,--, trug der betreibenden Partei die Zahlung dieses Betrages an den Drittschuldner auf und bestimmte sie unter einem als weitere Exekutionskosten. Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, ihr die Drittschuldnererklärungskosten nicht zur Zahlung aufzuerlegen. Gestützt auf die Entscheidung RPflSlgE 2005/78 vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO den betreibenden Gläubiger auch von der Bezahlung der Drittschuldneräußerungskosten befreie.

Der als solcher jedenfalls zulässige Kostenrekurs erweist sich in der Sache selbst als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Der Argumentation der Rekurswerberin, die Drittschuldnererklärungskosten hätten ihr wegen der bewilligten Verfahrenshilfe nicht auferlegt werden dürfen, sondern sie seien aus Amtsgeldern zu berichtigen, kann nicht gefolgt werden, weil die in § 302 EO geregelten Kosten der Drittschuldnererklärung in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO nicht erwähnt und daher nach Ansicht des Rekursgerichtes von der Verfahrenshilfe nicht umfasst sind (idS bereits 4 R 45/04y dG; aber auch LG für ZRS Wien EFSlg 72.920 und 98.528 u.a.; LG Salzburg RPflSlg 1995/28; LG Korneuburg RPfSlgE 2005/31) .

Die gegen diese Ansicht von Bydlinski (in Fasching/Konecny, Kommentar2, II/I, § 64 ZPO, Rz 11) vertretene Meinung, auf welche sich zuletzt das Landesgericht für ZRS Wien (offenbar in Abkehr von seiner bisherigen, oben erwähnten Rechtsprechung) in der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung (RPflSlgE 2005/78) gestützt hat (ähnlich auch Fucik in Rechberger, ZPO3, § 64 Rz 6), vermag aus nachstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen:

Eine Befreiung von der Ersatzpflicht hinsichtlich der Drittschuldnererklärungskosten in analoger Anwendung der in § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO genannten Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes drängt sich - entgegen der Meinung von Bydlinski - keineswegs auf. Die vom OLG Wien zu 15 R 161/01h (RIS-Justiz RW0000071 = WR 933) zu beurteilende und bejahte Frage, ob die Kosten der Öffnung der Wohnung des Verpflichteten im Rahmen einer Fahrnisexekution von der gewährten Verfahrenshilfe umfasst sind, ist schon deshalb nicht als vergleichbar anzusehen, weil die Öffnung eines Vollzugsortes durch den Gerichtsvollzieher mit Hilfe eines Schlossers schon nach dem Wortlaut unter dem Begriff "Amtshandlung außerhalb des Gerichtes" in § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO subsumiert werden kann, während die Kosten der Abgabe einer Drittschuldnererklärung keiner der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO detailliert angeführten Aufwendungen entspricht. Im Übrigen setzt die Pfändung der in der Wohnung der verpflichteten Partei befindlichen Fahrnisse zwingend voraus, dass eine Öffnung der Wohnung stattfindet. Insoweit ist diese Maßnahme mit dem Exekutionsvollzug notwendig verbunden, was jedoch für die Abgabe einer Drittschuldnererklärung nicht gilt. Die Pfändung einer Forderung erfolgt nämlich auch dann wirksam, wenn keine Drittschuldnererklärung abgegeben (allenfalls sogar von der betreibenden Partei auf die Abgabe einer solchen Erklärung verzichtet) wird.

Insgesamt erscheint daher keine Analogie geboten. Trotz der bewilligten Verfahrenshilfe hat die betreibende Partei also dem Drittschuldner die Kosten seiner Erklärung zu ersetzen, weil diese Kosten nicht - auch nicht analog - unter die im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Kosten und Gebühren fallen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt.

Rechtssätze
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