JudikaturJustiz46R211/06d

46R211/06d – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2006

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch HR Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Stefan L*****, Rechtsanwalt, *****Ges.m.b.H., *****Wien, **********, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei P*****gesellschaft mbH, *****Wien, *****, wegen Euro 27.000,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei wider den Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 28.2.2006, 13 E 389/06b-4, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu

tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Die betreibende Partei begehrte ihr auf Grund des Vergleiches des Handelsgerichtes Wien vom 21.12.2005, 24 Cg 123/04b zur Hereinbringung einer Forderung von Euro 27.000,-- samt 9,47 % Zinsen ab 9.7.2004, der Kosten von Euro 541,-- samt 9,470 % Zinsen ab 16.1.2006, sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Fahrnisexekution, sowie die Forderungsexekution nach § 294 EO zu bewilligen.

Das Erstgericht trug der betreibenden Partei gemäß § 54b Abs 2 Z 3 EO auf, eine Ausfertigung des Exekutionstitels binnen 5 Tagen vorzulegen. Diesem Auftrage kam die betreibende Partei nach. Nach Prüfung des Exekutionstitels fasste das Erstgericht den nunmehr angefochtenen Beschluss und wies den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Dies wurde damit begründet, dass sich aus dem Exekutionstitel ergäbe, dass die Angaben im Exekutionsantrag nicht mit dem vorgelegten Exekutionstitel übereinstimmten. 9,47 % Zinsen seit 16.1.2006 aus Euro 541,-- wären nicht zugesprochen worden.

Dagegen wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Vorbringen, das vom Erstgericht beanstandete Zinsenbegehren enthalte die "gesetzlichen Zinsen" aus den Kosten ab vereinbarter Fälligkeit der Zahlung und wäre die Exekution auch in diesem Umfange zu bewilligen gewesen.

Aber selbst für den Fall, dass das Zinsenbegehren nicht zu Recht bestünde, hätte die Exekution im übrigen Ausmaße bewilligt werden müssen.

Die betreibende Partei begehrte den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die von der betreibenden Partei beantragte Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO zur Gänze, in eventu jedenfalls hinsichtlich des Kapitals in Höhe von Euro 27.000,-- der Zinsen von 9,47 % aus Euro 27.000,-- seit 9.7.2004 und der Kosten in Höhe von Euro 541,-- bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu:

Auszugehen ist davon, dass der Exekutionsantrag am 10.2.2006 beim Erstgericht eingebracht wurde und sohin gemäß § 408 EO die Bestimmungen der Exekutions-Novelle 2005, BGBl I 68/2005 anzuwenden sind.

Gemäß § 54b Abs 1 Z 2 EO hat das Gericht über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 30.000,-- nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Exekutionsantrag dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegt. Gemäß § 54b Abs 2 Z 3 EO hat das Gericht nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Das Erstgericht hatte offenbar Bedenken und trug der betreibenden Partei noch vor Entscheidung über den Exekutionsantrag auf, den Vergleich des Handelsgerichtes Wien vom 21.12.2005, 24 Cg 123/04b vorzulegen.

Dessen Prüfung ergab nunmehr, dass der Exekutionsantrag im Exekutionstitel nicht volle Deckung findet. Das Begehren "9,470 % Zinsen aus Euro 541,-- seit 16.1.2006 ist vom Exekutionstitel nicht umfasst.

Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Für die Exekutionsbewilligung ist nicht die materielle Rechtslage, sondern nur der Exekutionstitel maßgebend. Das Exekutionsgericht hat daher nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hätte, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (MGA EO14 E 12 zu § 7).

Die Rechtsansicht der betreibenden Partei, die Zinsen wären daher auch dann zuzusprechen gewesen, wenn sie vom Vergleich nicht umfasst sind, kann vom Rekursgericht nicht geteilt werden. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit der dem Exekutionstitel zugrunde liegenden materiellen Rechtslage enthält lediglich § 54a Abs 2 ZPO. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Dies schon deshalb, da der Wortlaut des § 54a nicht den Zinsenzuspruch für in einem Vergleich enthaltenen Kosten deckt (Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 26; Fucik in Rechberger ZPO² Rz 2 zu § 54a).

Gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ist das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, behauptete Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.

Mit der Neufassung des Abs 1 Z 2 durch die Exekutions-Novelle 2005 wird festgelegt, dass in Zukunft auf Einspruch des Verpflichteten die gesamte Exekution einzustellen ist, wenn nicht die Angaben über alle Teilbeträge des Exekutionstitels im Exekutionsantrag mit dem Exekutionstitel übereinstimmen. Zu einer Entscheidung im Sinne des Abs 2 kann es daher nur kommen, wenn mehrere Forderungen auf Grund mehrerer Exekutionstitel betrieben werden und der Mangel nur einen oder einige, jedoch nicht alle Exekutionstitel betrifft (MTK EO14 Anm. zu § 54e).

Im gegenständlichen Falle liegt nur ein Exekutionstitel vor. Nun ist es zwar richtig, dass die verpflichtete Partei keinen Einspruch wider den Exekutionsbewilligungsbeschluss erhoben hat und mangels Exekutionsbewilligung auch nicht erheben konnte. Zutreffend verweist das Erstgericht dazu auf Jakusch in Angst EO, Rz 17 zu § 54b: Zu Recht vertritt der Autor dort die Lehrmeinung, dass es an der Berechtigung zur Exekutionsführung keinen Unterschied machen kann, ob der Mangel des Exekutionsantrages schon von Amts wegen oder erst über Einspruch des Verpflichteten wahrgenommen wird. Es wäre eine unzulässige Begünstigung der betreibenden Partei, wollte man in einem Fall wie diesem die Exekution in eingeschränktem Umfang bewilligen und es daher dem betreibenden Gläubiger zugute kommen lassen, dass das Erstgericht wider seine Exekutionsführung (zu Recht) Bedenken hatte und gemäß § 54b Abs 2 Z 3 EO vorging.

Wenn der Rekurswerber auf Jakusch in Angst EO Rz 7 zu § 53e (richtig: Rz 7 zu § 54e) verweist und seinen Rechtsstandpunkt damit zu untermauern versucht, wonach die Exekution in eingeschränktem Umfange zu bewilligen gewesen wäre, übersieht er, dass diese Kommentarmeinung vor der Exekutionsordungs-Novelle 2005 abgegeben wurde. Zum damaligen Zeitpunkte war sie zutreffend; heute ist jedoch gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO davon auszugehen, dass jede Abweichung des Exekutionsantrages vom Exekutionstitel die Exekutionsführung im vereinfachten Verfahren unzulässig macht. Die Möglichkeit ohne Vorlage des Titels bis zu einem Kapitalsbetrag von Euro 30.000,-- Exekution führen zu können, stellt einen so großen Vertrauensvorschuss an den betreibenden Gläubiger dar, dass jede Abweichung vom Titel mit der Einstellung der gesamten Exekution, bzw. mit der Abweisung des gesamten Exekutionsantrages zu sanktionieren ist.

Die Entscheidung des Erstgerichtes ist sohin nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung gründet in §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.

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