JudikaturJustiz32R83/12v

32R83/12v – LG Leoben Entscheidung

Entscheidung
12. November 2012

Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Günter Kafrda (Vorsitz), Dr. Alfred Weixelbaumer und Mag. Georg Schober in den Exekutionssachen 1) der betreibenden Partei mj. M*****P*****, geb. 18. Juli 1996 (12 E 1087/12w des BG Mürzzuschlag), sowie 2) der betreibenden Partei mj. F***** P*****, geb. 16. Mai 2000 (12 E 1064/12p des BG Mürzzuschlag) beide B*****, 5760 Saalfelden, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Saalfelden, jeweils wider die verpflichtete Partei M***** G*****, D*****, 8670 Krieglach, wegen rückständigem und laufendem Unterhalt, über die Rekurse des Revisors beim Landesgericht Leoben gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 4. September 2012, 12 E 1087/12w-5 (SR 3639-4/12) und 12 E 1064/12p-6 (SR 3638-4/12) beschlossen:

Spruch

Den Rekursen wird F o l g e gegeben.

Die angefochtenen Beschlüsse werden unter Einbeziehung der als nicht bekämpft unberührt gebliebenen Teile dahingehend abgeändert, dass die Anträge der verpflichteten Partei, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, abgewiesen werden.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschlüssen vom 23. April 2012 bewilligte das Erstgericht den mj. M*****(12 E 1087/12w) und F***** P***** (12 E 1064/12p) zur Hereinbringung von rückständigem und laufenden Unterhalt die Forderungsexekution nach § 294 EO und gewährte ihnen jeweils Verfahrenshilfe im Umfang der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und b ZPO. In den Exekutionsbewilligungen bestimmte es sodann die Gerichtsgebühren nach TP 4a GGG mit je EUR 140,00, sprach gemäß § 21 Abs 2 GGG aus, dass die Exekution auch zu deren Hereinbringung geführt wird und trug dem Verpflichteten auf, die Gerichtsgebühren an das Gericht zu bezahlen. Die Exekutionsbewilligungen wurden dem Verpflichteten jeweils am 7. Mai 2012 zugestellt und blieben unbekämpft (je ON 2 samt Rückscheinen).

Die Pensionsversicherungsanstalt gab jeweils positive Drittschuldnererklärungen ab und gab das Einkommen des Verpflichteten mit monatlich EUR 683,19 bekannt (je ON 4).

Über jeweils EUR 148,00 (Gerichtsgebühr von EUR 140,00 zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6 Abs 1 GEG von EUR 8,00) erließ der Kostenbeamte am 30. Mai 2012 zunächst zwei Zahlungsaufforderungen und in der Folge am 24. Juli 2012 Zahlungsaufträge.

Mit seinem am 10. August 2012 eingebrachten Antrag begehrte der Verpflichtete unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen.

Mit Beschlüssen vom 4. September 2012 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe jeweils im Ausmaß der Begünstigen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und b ZPO und wies das darüber hinausgehende Begehren im Umfang der Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit c bis f ZPO ab. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im gewährten Umfang lägen vor, weil der Verpflichteten aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens ohne Gefährdung seines Unterhalts zu tragen.

Dagegen richten sich die fristgerecht, jeweils aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Rekurse des Revisors beim Landesgericht Leoben mit den Anträgen, die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen werden mögen. Entgegen der Ansicht des Erstgericht stünden der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht nur § 21 GGG sondern auch die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen, in der die Kosten des Exekutionsverfahrens dem Verpflichteten zur Zahlung auferlegt worden seien.

Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Einleitend ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, dass durch die Nichterledigung eines Sachantrages keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern „nur“ eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht wird, die nur aufgrund einer Mängelrüge in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0041486 und RS0041490, zuletzt 7 Ob 179/11s; Klauser/Kodek , JN-ZPO 16 , E 6 zu § 496 ZPO; zuletzt LG Leoben 32 R 76/12i, 32 R 49/12v und 1 R 174/12y je mwN; Pimmer in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 2 , Rz 12 und 13 zu § 496 ZPO; Kodek in Rechberger , ZPO 3 , Rz 2 zu § 496 uva). Da es dem Rekursgericht (vgl dazu RIS-Justiz RS0041466, RS004136 [T1] und RS0039345 [T2]; Klauser/Kodek , aaO, E 8 zu § 430 ZPO; Bydlinski in Fasching/Konecny , aaO, Rz 3 zu § 430 ZPO; Rechberger in Rechberger , aaO, Rz 2 zu § 430 uva) ohne entsprechende Rüge verwehrt ist, die fehlende Entscheidung nachzutragen (RIS-Justiz RS0042365; Klauser/Kodek , aaO, E 8 zu § 496 ZPO; Pimmer , aaO, Rz 20 zu § 496 ZPO uva), scheidet der Anspruch endgültig aus dem Verfahren aus, wenn die Nichterledigung des Sachantrages - wie im Anlassfall - weder durch Ergänzungsantrag nach §§ 430, 423 ZPO noch mit Rekurs geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0041490 und RS0042374 insb [T2], zuletzt 7 Ob 179/11s, 1 Ob 85/11y und 3 Ob 192/11y; zuletzt LG Leoben, 32 R 49/12v und 1 R 6/11a; Pimmer , aaO, Rz 22 zu § 496 ZPO; Kodek , aaO, Rz 2 zu § 496 uva).

Obwohl der Verpflichtete im Anlassfall Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 ZPO begehrt hat, hat das Erstgericht ausschließlich über die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO abgesprochen, eine Entscheidung über das übrige Begehren aber unterlassen. Da der Verpflichtete diesen Umstand aber nicht zum Anlass eines Rechtsmittels genommen hat, ist das über § 64 Abs 1 Z 1 ZPO hinausgehende Begehren endgültig aus dem Verfahren ausgeschieden und damit nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens. Da der Verpflichtete auch die Abweisung der Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Abs 1 Z 1 lit c bis f ZPO unbekämpft gelassen hat, ist hier nur mehr über die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a und b ZPO abzusprechen.

In diesem Umfang kommt dem Rekurs Berechtigung zu.

Nach § 2 Z 1 lit e GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages; zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 GGG grundsätzlich der Betreibende. Der Revisor weist aber zutreffend darauf hin, dass § 21 GGG zur Anwendung gelangt, wenn der Betreibende - wie im vorliegenden Fall - von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit ist. Nach § 21 Abs 1 GGG ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, sofern der Exekutionsantrag nicht abgewiesen wird oder die Gebühren gemäß § 75 EO dem Gläubiger zur Last fallen. Darauf aufbauend ordnet § 21 Abs 2 und Abs 4 GGG an, dass in einem - wie hier - dem Anwendungsbereich der TP4a GGG unterliegenden Exekutionsverfahren, in dem der Betreibende von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist, dem Verpflichteten in der Exekutionsbewilligung mit sofort vollstreckbarem Beschluss gleichzeitig auch die Zahlung der in TP4a GGG angeführten Pauschalgebühr zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach § 6 Abs 1 GEG aufzutragen ist. Die Exekution ist dann auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen, die der betriebenen Forderung im Rang vorgeht (vgl RpflE 2004/105).

Der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO steht somit schon der eindeutige Wortlaut des § 21 Abs 1 GGG entgegen, wonach der Verpflichtete die Gerichtsgebühren eben auf jeden Fall zu entrichten hat, wenn der Betreibende Verfahrenshilfe genießt. Aus der in § 21 Abs 2 GGG angeordneten Ausweitung der Exekutionsführung folgt im Zusammenhalt mit dem dort ebenfalls normierten Vorrang der Gerichtsgebühren vor der betriebenen Forderung, dass für den Verpflichteten in dieser Konstellation die Erlangung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO ausgeschlossen ist. Bedenkt man, dass der Anspruch auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren dem Bund und nicht dem Betreibenden zusteht (§ 2 Abs 1 GGG; VwGH, 97/16/0018), könnte es andernfalls zu einer Bereicherung des Betreibenden auf Kosten des Bundes kommen:

Zunächst belastet § 21 Abs 2 GGG den Verpflichteten nicht. Zwar wird diesem der Ersatz von Gerichtsgebühren auferlegt, die er vorerst nicht tragen müsste, wenn der Betreibende keine Verfahrenshilfe genießt. Allerdings hat der Verpflichtete dem Betreibenden auch im letztgenannten Fall im Wege des § 74 EO jenen Betrag zu ersetzen, den der Betreibende als Gerichtsgebühr entrichtet hat. § 21 Abs 2 GGG bewirkt daher nur, dass der Verpflichtete die Gerichtsgebühren anstatt an den Betreibenden unmittelbar an den Bund zahlen muss. Verfassungsrechtliche Einwände bestehen dagegen nicht, weil § 21 Abs 2 GGG im Sukkus nur verhindert, dass die dem Betreibenden zukommende Gebührenbefreiung nicht auch zur Begünstigung des Verpflichteten wird (so schon VfSlg 8137/1977; VwGH, 93/16/0100; Stabentheiner, Gerichtsgebühren, II. E 1 zu § 21 GGG uva).

Wenn die durch die Exekution hereingebrachten Beträge nicht ausreichen, um die betriebene Forderung und die Gerichtsgebühren zu decken, würde der Betreibende infolge der ihm gewährten Verfahrenshilfe genau den Betrag mehr auf seine Forderung erhalten, den er ansonsten als Gerichtsgebühren zu zahlen hätte. Durch die Gewährung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO an den Verpflichteten käme es nämlich nicht zu der in § 21 Abs 2 GGG angeordneten vorrangigen Tilgung der Gerichtsgebühren, sodass die exekutiv eingebrachten Beträge zur Gänze dem Betreibenden zur Verfügung stehen. Die Verfahrenshilfe verfolgt aber bloß den Zweck, dem Betroffenen die mit einer berechtigten Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung verbundenen finanziellen Lasten abzunehmen. Es soll (nur) vermieden werden, dass ein Mangel an finanziellen Mitteln ein Hindernis dafür darstellt, im Bedarfsfall die staatliche Rechtspflege in Anspruch zu nehmen (Bydlinski , aaO, Rz 2 zu Vor §§ 63 ff ZPO unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Eine Alimentation des Betroffenen soll mit der Verfahrenshilfe aber nicht erfolgen (vgl jüngst 32 R 74/12w). Genau dies zu verhindern war auch die Intention des mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügten letzten Halbsatzes des § 21 Abs 2 GGG, wonach die Pauschalgebühr im Rang vor der betriebenen Forderung steht und damit vorweg , also noch vor Begleichung der Forderung des Betreibenden dem Bund zukommen soll (so auch die erläuternden Bemerkungen zur RV, 72 BlgNR 20. GP). Mit § 21 GGG wird daher genau der Zustand herstellt, der vorläge, wäre dem Betreibenden keine Verfahrenshilfe bewilligt worden. Dieses Ziel würde aber unterlaufen, würde dem Verpflichteten Verfahrenshilfe bewilligt werden.

Nun könnte man einwenden, der Ausschluss der Verfahrenshilfe für den Verpflichteten sei nicht mit unerwünschten positiven Auswirkungen auf den Verfahrensgegner zu rechtfertigen. Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen aber nicht. Anders als im Erkenntnisverfahren wird im Exekutionsverfahren auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten schon durch die Exekutionsbeschränkungen, im Anlassfall durch die §§ 291a und 291b EO, Bedacht genommen. Das Existenzminimum verbleibt dem Verpflichteten nämlich in jedem Fall, sodass er durch § 21 Abs 2 GGG, nicht weniger erhält, als wenn der Drittschuldner nur Beträge zur Begleichung der betriebenen Forderung einbehalten würde. Der Ausschluss der Verfahrenshilfe hat daher nur zur Folge, dass die betriebene Forderung später getilgt wird, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der dem Verpflichteten zur Verfügung stehenden restlichen Lohnforderung aus. Vor diesem Hintergrund besteht aber tatsächlich keine Veranlassung, den vom Gesetzgeber mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgten Zweck ablehnend gegenüberzustehen.

Zusammenfassend steht somit § 21 GGG der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO an den Verpflichteten grundsätzlich entgegen.

Was die Verfahrenshilfe im Ausmaß der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO anlangt, so erschließt sich dem Rekursgericht nicht, welche Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes im Rahmen der Forderungsexekution vorgenommen werden könnten. Es bleibt daher abzuwarten, ob es tatsächlich zu solchen kommt, wobei es dem Verpflichteten mit Blick auf § 64 Abs 3 ZPO in diesem Fall freisteht, einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag zu stellen.

Wenn das Erstgericht unter § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO die Kosten der Drittschuldnererklärung verstanden haben sollte, so trifft zwar zu, dass das LG für ZRS Wien entgegen seiner früheren Judikatur (zB EFSlg 72.920 und 98.528) unter Berufung auf das OLG Wien (RIS-Justiz RW0000563 = WR 933) und Teile der Lehre ( Bydlinski , aaO, Rz 11 zu § 64 ZPO; Fucik in Rechberger , aaO, Rz 6 zu § 64) seit seiner Entscheidung RpflE 2005/78 die Ansicht vertritt, dass mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO auch die Befreiung von der Zahlung der Kosten der Drittschuldnererklärung verbunden sei (RpflE 2008/16, 2008/12, 2006/116; RIS-Justiz RWZ0000095 = RpflE 2005/78 ua). Dem haben sich das LG Eisenstadt (RIS-Justiz RES0000123 = iFamZ 2007/96 = Zak 2007/355), das LG Linz (RpflE 2007/130) und jüngst das LG Ried (RpflE 2010/44) sowie Teile der Lehre ( Oberhammer in Angst , EO 2 , Rz 3 zu § 302) angeschlossen. Demgegenüber lehnt die überwiegende Anzahl der Rekursgerichte (LG für ZRS Graz, RIS-Justiz RGZ0000023 = RpflE 2007/146; LG Korneuburg, RpflE 2005/31; LG Feldkirch, RpflE 2008/64; LG Steyr, RpflE 2008/81; LG Krems, RIS-Justiz RKR0000017 und EFSlg 117.992; LG St. Pölten, RIS-Justiz RSP0000068) und Teile der Lehre ( Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner , EO, Rz 12 zu § 302 mwN) eine (analoge) Anwendung des § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO auf die Kosten der Drittschuldnererklärung weiterhin ab. Das Rekursgericht schließt sich dieser vorherrschenden Ansicht an. Jedenfalls stichhältig ist nämlich das Argument, dass § 64 Abs 1 Z 1 ZPO erst durch die Zivilverfahrensnovelle 2004 (ZVN 2004) novelliert wurde. Hätte der Gesetzgeber anlässlich der ZVN 2004 daher tatsächlich beabsichtigt, dass im Exekutionsverfahren auflaufende Drittschuldnerkosten vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt werden können, hätte dies in die Bestimmung Eingang finden müssen. Eine planwidrige Lücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist, liegt daher nicht vor.

Das Erstgericht hat die Verfahrenshilfe daher auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO zu Unrecht gewährt.

Die Rekurse sind daher erfolgreich.

Kosten sind nicht angefallen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Leoben, Abteilung Abt

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