JudikaturJustiz32R147/04v

32R147/04v – LG Leoben Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2004

Kopf

Beschluss:

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Ludwig Mayer (Vorsitz), Dr. Alfred Weixelbaumer und Dr. Günter Kafrda in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen die verpflichtete Partei U*****, wegen EUR 185,29 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 19.10.2004, 1 E 41/04i-2, beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in der Hauptsache zur Gänze und im Kostenausspruch mit einem Betrag von EUR 110,82 (darin EUR 12,80 Umsatzsteuer, EUR 34,-- Barauslagen) als nicht bekämpft unberührt bleibt, wird im Übrigen in der Weise abgeändert, dass die weiteren Antragskosten mit EUR 8,-- (Barauslagen) bestimmt und zu weiteren Exekutionskosten erklärt werden.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Exekution durch Beitritt zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 75 GB M***** (dg 1 E 27/04f), bestimmte die Antragskosten mit EUR 110,82 und wies ein Kostenmehrbegehren von EUR 8,-- für die Beischaffung eines Grundbuchsauszuges ab, da der Grundbuchsstand von Amts wegen zu erheben gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung ist rechtzeitig und auch berechtigt.

Seit der EO-Novelle 2000 hat das Gericht den Grundbuchsstand von Amts wegen zu erheben, falls er für eine Entscheidung von Bedeutung ist (§ 55a Satz 1 EO). Damit entfällt für die betreibende Partei die Pflicht, dem Exekutionsantrag einen Grundbuchsauszug anzuschließen (Puster, Zwangsversteigerung², Rz 137). Aus diesem Umstand leitet Puster (aaO, Rz 210) ab, im Rahmen des Exekutionsantrages gebührten keine Kosten für die Grundbuchsabschrift, worauf auch das Erstgericht seine Entscheidung stützt.

Diese Belegstelle ist allerdings nach Auffassung des Rekurssenates nicht derart umfassend zu interpretieren. Sie ist entsprechend § 55a EO, auf den sie zurückgeht, wohl nur so zu verstehen, dass die Beischaffung eines Grundbuchsauszugs ausschließlich zum Zweck der Vorlage mit dem Exekutionsantrag als überflüssig anzusehen und damit als nicht zur Rechtsverwirklichung notwendig (§ 74 Abs 1 Satz 1 EO) nicht zu honorieren ist. Keineswegs kann dadurch ausgeschlossen werden, die Einholung eines Grundbuchsauszugs durch die betreibende Partei abzugelten, wenn dies aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint.

In diesem Zusammenhang ist primär an die aus § 133 Abs 2 EO abzuleitende Pflicht der betreibenden Partei zu denken, dem Exekutionsantrag ein Interessentenverzeichnis anzuschließen, also eine Liste bücherlich berechtigter Personen. Es bestehen daher, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, keine Bedenken, der betreibenden Partei die Kosten für eine Grundbuchsabschrift im Zusammenhang mit dem Exekutionsantrag zuzusprechen. Auch deren hier verzeichnete Höhe von EUR 8,-- ist nicht zu beanstanden (vgl TP 9 lit d GGG).

Eine Entscheidung über Rechtsmittelkosten konnte mangels Verzeichnung entfallen.

Landesgericht Leoben

Rechtssätze
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