JudikaturJustiz32Bs85/24w

32Bs85/24w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2023, GZ 72 Hv 93/23g 23.2, nach der am 15. April 2024 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterin Dr. Vetter und des Richters Dr. Farkas als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner und des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Andreas Reichenbach durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (II) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt und hiefür bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Suchtgift, nämlich 131 Stück 2C B Tabletten, vier Stück Ecstasy Tabletten und 52,3 g Cannabiskraut eingezogen. Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wurde ein Geldbetrag in Höhe von 90.100 Euro für verfallen erklärt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** vorschriftswidrig Suchtgift

(I) vom Jahr 2021 bis zum Juli 2023 einem anderen in einer Vielzahl von Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen, und zwar

A) zumindest 1.000 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 64,43 % Cocain),

B) zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,8 % Delta 9 THC und 10,54 % THCA),

C) etwa 300 Gramm Speed (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin) und

D) zumindest 500 Gramm Cannabisharz (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 2,2 % Delta 9 THC und 28,89 % THCA), weiters

(II) bis zum 13. September 2023 besessen, und zwar vier Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA) sowie 131 2C B Tabletten, sowie

(III) bis zum 13. September 2023 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabis (Wirkstoff Delta 9 THC und THCA).

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen, das Gewinnstreben, den langen Tatzeitraum zu I und die mehrfache Tatbegehung zu I als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 2024, GZ 13 Os 5/24w 4, ist nunmehr über seine, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung (ON 26) zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht im Recht.

Weder wird mit dem Berufungsvorbringen das Vorliegen weiterer besonderer Strafzumessungsgründe behauptet noch sind solche nach der Aktenlage gegeben.

Soweit der Angeklagte die Gewichtung der vom Erstgericht korrekt dargestellten Strafzumessungslage kritisiert, vermag er in Ansehung der Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht aufzuzeigen, inwiefern die ohnedies im unteren Bereich der Strafdrohung ausgemittelte Freiheitsstrafe nicht tat- und schuldangemessen sein sollte, zumal diese Sanktion sowohl der in Rede stehenden Suchtgiftmenge zu I (nämlich das 65,38-fache der Grenzmenge), als auch den vorliegenden Milderungsgründen ausreichend Rechnung trägt.

Rechtssätze
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