JudikaturJustiz32Bs56/24f

32Bs56/24f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2023, GZ 32 Hv 51/23m 71.1, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterin Dr. Vetter und des Richters Dr. Farkas als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Weber, LL.M. WU als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Michael Vallender durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. März 2024

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.

Weiters fasste das Schöffengericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss auf Widerruf der mit Beschluss vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2022, GZ 184 BE 217/22k 7, gewährten bedingten Entlassung.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. Jänner 2023 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie am Arm packte, sie in einen Hauseingang zog, sie fest nach unten drückte, sodass sie in die Knie ging, sie mit beiden Händen am Hinterkopf packte und ihr seinen erigierten Penis in den Mund drückte, während er seine Hüfte vor und zurück bewegte, sie sodann wieder hochzog, sie umdrehte, sie gegen eine Wand drückte, sie entkleidete und den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, sie dann abermals in die Knie drückte und ihr neuerlich seinen Penis in den Mund schob.

Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Jänner 2024, GZ 13 Os 119/23h 6, ist nunmehr über dessen Berufung, die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden. Gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung richtet sich seine Beschwerde (ON 78).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht im Recht.

Zunächst ist der Einwand des Angeklagten, der Strafberufung sei in Anbetracht des gleichzeitig ergangenen Beschlusses auf Widerruf der bedingten Entlassung und der damit einhergehenden Gesamtstrafe von sechseinhalb Jahren Folge zu geben, unzutreffend, da ein allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung im Rahmen der Strafbemessung nach §§ 32 ff StGB nicht zu berücksichtigen ist ( Mayerhofer , StGB 6 § 32 E 7a).

Mit dem Hinweis, dass das Opfer keinen für den Angeklagten erkennbaren Widerstand geleistet habe und er - wenn überhaupt – geringere Gewalt als andere Vergewaltiger angewandt habe, wird kein Milderungsgrund angesprochen.

Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Angeklagte sich zuletzt geständig verantworte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestand (ON 71 S 6 f).

Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend seien, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, wird kein mildernder Umstand angesprochen.

Zusätzlich aggravierend fällt hingegen - im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen - die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht (RIS-Justiz RS0090597).

Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweist sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zu Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifisch einschlägige Vorstrafe (drei Jahre Freiheitsstrafe wegen § 201 Abs 1 StGB) und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trägt den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte blieb von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Zudem wäre eine Reduktion der Strafe auch nicht geeignet, potentielle Täter im Bereich des Sexualstrafrechts nachhaltig von der Begehung solcher Taten abzuhalten.

Darüber hinaus bedarf es wie von den Tatrichtern zutreffend ausgeführt zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2022, AZ 184 BE 217/22k, gewährten bedingten Entlassung, zeigt doch der äußerst rasche Rückfall des A*, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen