JudikaturJustiz32Bs34/24w

32Bs34/24w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
11. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Dr. Farkas als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Jänner 2024, GZ 40 Hv 37/23d 13.2, gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (gekürzt ausgefertigen) Urteil vom 11. Jänner 2024 wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Nach Urteilsverkündung gab der (unvertretene) Angeklagte keine Erklärung ab (ON 13.2 S 4).

Mit beim Erstgericht am 18. Jänner 2024 eingelangtem Schreiben (Postaufgabe 16. Jänner 2024) erhob A* gegen das Urteil Berufung wegen Strafe (ON 14.1).

Gemäß § 466 Abs 1 iVm 489 Abs 1 StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden, verspätete Anmeldungen sind gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Fallbezogen endete die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil vom 11. Jänner 2024 am 15. Jänner 2024, 24:00 Uhr. Nach § 84 Abs 1 Z 2 StPO sind die Tage des Postlaufs (welcher bei in Haft befindlichen Rechtsmittelwerbern bereits mit Übergabe an einen Justizwachbeamten [vgl 12 Os 140/92, 15 Os 128/09a; Ratz, WK StPO § 284 Rz 2; 12 Os 76/19x; Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 14 ZustG Rz 11] beginnt) in diese Frist nicht einzurechnen.

Fallkonkret weist die mit 12. Jänner 2024 datierte Berufung des A*, der zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Wien-Simmering inhaftiert war, einen Postaufgabestempel vom 16. Jänner 2024 auf. Eine Eintragung im Fristenbuch ist nicht erfolgt (vgl Faxnachricht der Justizanstalt Wien Simmering vom 6. Februar 2024).

In weiterer Folge wurde A* die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu seiner Berufung, dernach die Oberstaatsanwaltschaft Wien der Ansicht ist, dass die Berufungsanmeldung verspätet erfolgt sei, zur Äußerung binnen fünf Tagen, übermittelt. Eine Äußerung zu dieser Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Erhebungen bei der Justizanstalt Wien Simmering, der aufgetragen wurde, den Verurteilten dahingehend zu befragen, wann (und wem) er seine Rechtsmittelanmeldung übergeben habe, brachten zunächst das Ergebnis, dass dies nicht nachvollzogen werden könne (vgl Kurzbrief der Justizanstalt Wien Simmering vom 15. Februar 2024). In Ansehung des erneuten Ersuchens des Oberlandesgericht Wiens, A* dahingehend zu befragen, wann (und wem) er sein Rechtsmittel übergeben habe, wurde von der Justizanstalt erhoben, dass sich A* nicht mehr erinnern könne. Diese Mitteilung wurde von A* unterfertigt (vgl Eingabe der Justizanstalt Wien Simmering, eingelangt beim Oberlandesgericht Wien am 5. März 2024).

In weiterer Folge wurde vom Oberlandesgericht Wien bei der der Justizanstalt Wien Simmering erhoben, dass ausgehende Poststücke von Insassen werktags zwischen 07:00 Uhr und 07:30 Uhr dem Abteilungskommandanten übergeben werden können. Zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr werden die Poststücke der Direktion/Poststelle überbracht. Nach deren Kontrolle werden die Poststücke zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr zur Post gebracht (vgl Aktenvermerk vom 7. März 2024).

Zweifel über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels sind durch amtswegige Ermittlungen zu beseitigen. Nach Durchführung solcher Ermittlungen weiterbestehende Zweifelsfragen sind im Wege der Beweiswürdigung zu beantworten (vgl VwGH vom 16. Dezember 1993, 93/09/0334 zu § 22 ZustG).

Mit Blick auf die dargestellte Usance in der Justizanstalt Wien Simmering, die bei rechtzeitiger Abgabe des Rechtsmittels an einen Justizwachebeamten einen Postaufgabestempel spätestens vom 15. Jänner 2024 vermuten ließe, und den Umstand, dass der Berufungswerber die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels gar nicht behauptet, geht das Oberlandesgericht Wien von einer fristwahrenden Übergabe an einen Justizwachebeamten, die spätestens mit 15. Jänner 2024 erfolgen hätte müssen, nicht aus.

Die Berufung war sohin in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze
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