JudikaturJustiz32Bs288/23x

32Bs288/23x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichterin Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 21. September 2023, GZ VOÄ 2023/010629, nach 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

A* war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt Stein untergebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2023, GZ 19 BE 30/23t 41 (rechtskräftig seit 4. Dezember 2023), wurde A* unbedingt aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB entlassen und in den Normalvollzug überstellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Ansuchen von 26. Mai 2023 um Änderung des Vollzugsorts gemäß §§ 10 iVm 161 StVG in die Justizanstalt ** nicht Folge.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte, mit der Vollzugsortsänderung verbundene Wechsel der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts kein Grund sei, der eine Vollzugsortsänderung begründen könne. Darüber hinaus begründe Kraft die Vollzugsortsänderung mit besseren Besuchsmöglichkeiten für seine Mutter, was fallkonkret nicht für eine Vollzugsortsänderung spreche, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit trete. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Fachteams der Justizanstalt Stein mit der Persönlichkeit des A* erscheine eine Vollzugsortsänderung als Rückschritt im Sinne der Resozialisierung und des Abbaus der Gefährlichkeit, sodass insgesamt kein Argument für eine Vollzugsortsänderung vorliege.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der auf die Begründung seines Antrags verweist und moniert, dass die Justizanstalt Stein jede Wiedereingliederung in die Gesellschaft verweigere. Er habe vor einem Jahr eine Unterbrechung der Unterbringung beantragt, welche umgehend abgelehnt worden sei. Er sei nur wegen des Delikts des Widerstands gegen die Staatsgewalt untergebracht, habe während seiner 20 jährigen Haft keine einzige Ordnungswidrigkeit begangen und dennoch keine einzige Sekunde Ausgang bekommen. Im Sommer habe seine Mutter ihn besucht, es sei ein Tischbesuch versprochen worden, sie seien dann hinter Glasscheiben gestanden. Es sei schon richtig, dass ein anderes Vollzugsgericht die gleiche rechtliche Entscheidungsgrundlage habe, das Landesgericht Krems würde bei Vorliegen eines positiven Gutachtens die Maßnahmen bei ihm auch aufheben. Allerdings bestelle das Landesgericht Krems nur „Nazi Gutachter“, dh solche, die bei österreichischen Staatsbürgern die Maßnahmen nicht aufheben würden. Es gebe bezogen auf die Bevölkerungszahl Österreichs wesentlich mehr nach § 21 StGB Untergebrachte als in Bayern sicherheitsverwahrte Personen. Das Landesgericht Krems habe für ihn schon wieder einen „Nazi Gutachter“ bestellt und nicht andere, von ihm vorgeschlagene Gutachter. Sollte sein Antrag wiederum negiert werden, sei eine Verlegung nach ** für seine Wiedereingliederung unbedingt erforderlich. Die Justizanstalt Stein wolle keine Änderung. Der Vollzugsplan sei, ihn so lange einzusperren, bis er tot in der Zelle liege, wie es bei einem anderen namentlich genannten Untergebrachten gemacht worden sei.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).

Wie bereits vom Bundesministerium für Justiz zutreffend zur Darstellung gebracht, ist die mit dem angestrebten Wechsel verbundene Änderung des zuständigen Vollzugsgerichts, kein Anlass für eine Vollzugsortsänderung.

Anzumerken bleibt, dass der Hinweis der Generaldirektion auf die Besuchssituation des Beschwerdeführers in Ansehung seiner Mutter unverständlich ist, zumal dieser im Verfahren nicht behauptete, dass die angestrebte Vollzugsortsänderung mit besseren Besuchsmöglichkeiten durch seine Mutter einhergehen würde.

Da sohin der angefochtene Bescheid im Ergebnis der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
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