JudikaturJustiz32Bs287/23z

32Bs287/23z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 14. November 2023, GZ VOÄ 2023/010939, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

2. Aus Anlass der Beschwerde wird über den bislang unerledigten Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg erkannt wie folgt:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. April 2023, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einem urteilsmäßigen Strafende am 10. September 2024.

Mit Ansuchen vom 30. Juni 2023 (ON 1, 1) begehrte der Strafgefangene unter Verweis darauf, dass er in der Justizanstalt Ried im Innkreis keine Arbeit bekomme und dort auch keinen Besuch erhalte, die Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Sonnberg. In einem weiteren Schreiben vom 4. Juli 2023 wiederholte er sein Ansuchen um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Sonnberg, wobei er zugleich erklärte, im Falle der Nichtverlegung in diese Anstalt auch mit einer Verlegung in die Justizanstalt Salzburg einverstanden zu sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz dem Antrag des Strafgefangenen auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Sonnberg dessen alternativ gestellter Antrag auf Verlegung in die Justizanstalt Salzburg blieb allerdings unbeachtet nicht Folge.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen im Hinblick auf die Auslastung der Justizanstalt Sonnberg (101,14 % am 13. November 2023) nicht Folge gegeben werden könne. Die Haftplätze für Haftstrafen über 18 Monate würden dringend benötigt, da gemäß § 9 StVG Haftstrafen von über 18 Monaten Strafzeit in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien. Weiters handle es sich bei der Justizanstalt Sonnberg um eine Strafvollzugsanstalt, die auf die Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert sei, und daher die Haftplätze für die Therapie dieser Strafgefangenen benötige.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 23. November 2023, der vorbringt, schon einmal in der Justizanstalt Sonnberg inhaftiert gewesen zu sein und sich dort sehr wohlgefühlt zu haben. Auch hätte er dort eine gute Arbeit gehabt und wüsste, dass er diese Arbeit sofort wieder machen könne. Seine Freundin wohne in ** und könnte ihn in Sonnberg wieder besuchen, was in Ried nicht möglich sei. In der Justizanstalt Ried im Innkreis gehe es ihm nicht gut und habe er dort jetzt auch wieder keine Arbeit.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilung in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).

Vorauszuschicken ist, dass A* der Vollzugsinformation folgend derzeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis im gelockerten Vollzug angehalten und zufolge des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. Jänner 2024, AZ **, am 8. März 2024 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit bedingt entlassen wird.

Die Justizanstalt Sonnberg ist zwar mittlerweile mit 100,85 % niedriger ausgelastet als die Justizanstalt Ried im Innkreis mit 101,43 % (vgl jeweils Belagsübersicht per 26. Februar 2024, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung), allerdings ist die Justizanstalt Sonnberg ihrer strukturellen Einrichtung nach grundsätzlich für den Vollzug von Strafhaften an männlichen Insassen, deren Gesamtstrafzeit 18 Monate übersteigt, ausgelegt und zudem auf den Vollzug von Freiheitsstrafen an Sexualstraftätern spezialisiert. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in dieser Anstalt sofort wieder arbeiten und ihn seine in ** lebende Freundin dort wieder besuchen könne, steht schon die Stellungnahme der Justizanstalt Sonnberg, wonach dieser mittelfristig mit einer Beschäftigung nicht zu rechnen hätte und der Strafgefangene auch bei seinem dortigen letzten Aufenthalt keinen Besuch von Angehörigen erhalten habe (ON 3), entgegen. Abgesehen davon kann im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende bedingte Entlassung des A* auch nicht ersehen werden, inwiefern eine Vollzugsortsänderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt seiner Resozialisierung besser dienlich sein sollte als sein (nur mehr kurzfristiger) weiterer Verbleib in der Standanstalt.

Letztere Erwägungen gelten auch für seine von der Generaldirektion allerdings bei ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassene alternativ begehrte Überstellung in die Justizanstalt Salzburg. Darüber hinaus scheitert eine diesbezügliche Vollzugsortsänderung auch an der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 26. Februar 2024 im Gegensatz zur Justizanstalt Ried im Innkreis mit 101,43 % weit höheren Auslastung der Justizanstalt Salzburg mit 111,45 % (vgl jeweils Belagsübersicht per 26. Februar 2024, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).

Der Beschwerde sowie dem bislang unerledigten Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg war sohin nicht Folge zu geben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
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