JudikaturJustiz32Bs282/23i

32Bs282/23i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 2a SMG über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2023, GZ 44 Hv 142/23g 17, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl im Beisein der Richterin Dr. Vetter und des Richters Dr. Farkas als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Andrea Waldmann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Jänner 2024

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a (ergänze:) StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs 2a SMG unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Gemäß 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde die A* mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 24. September 2019, AZ 31 BE 140/19p, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Gemäß § 26 Abs 1 StGB iVm § 34 SMG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Demnach hat A* am 13. Oktober 2023 in ** auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar in ** (nächst dem **), öffentlich vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar 10,37 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,87% Delta-9-THC und zumindest 11,41% THCA (RZ 2023, 42) an einen verdeckten Ermittler um 100 Euro.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 16 S 5), in weiterer Folge zu ON 24 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe. Gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung richtet sich seine Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht im Recht.

Zunächst ist die Tatbegehung während offener Probezeit lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten zu veranschlagen (RIS-Justiz RS0090954 [T1]).

Soweit der Angeklagte den Handlungsunwert seiner Tat relativieren will, weil diese nicht reiflich überlegt und geplant, sondern ganz spontan geschehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die reifliche Tatplanung und die sorgfältige Vorbereitung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 32 Abs 3 StGB als erschwerend zu berücksichtigen wäre, deren Fehlen umgekehrt jedoch keinen Milderungsgrund darstellt.

Mit dem Einwand, nun erstmals wegen einer strafbaren Handlung nach dem SMG verurteilt worden zu sein und dass die Vorverurteilungen nicht spezifisch einschlägig seien, spricht der Angeklagte keinen Milderungsgrund an.

Auch der behaupteten Suchtmittelabhängigkeit wurde - entgegen der Rechtsansicht des Angeklagten - zutreffend keine mildernde Wirkung zuerkannt (RIS-Justiz RS0087417, zuletzt 15 Os 145/16m).

Soweit der Berufungswerber seinen großen Hunger ins Treffen führt und damit den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB anspricht, ist auszuführen, dass eine drückende Notlage allein wirtschaftlich zu definieren und nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen ist ( Riffel in WK² § 34 Rz 24). Mit Blick auf eine monatliche Unterstützung vom AMS in Höhe von 600 bis 650 Euro (US 2), den Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Tatgeschehen Geld für den Ankauf von Marihuana ausgegeben (ON 2.6 S 4) und bei seiner Anhaltung 155 Euro bei sich hatte (ON 2.12 S 2), kann von einer drückenden Notlage keine Rede sein.

Soweit der Angeklagte vermeint, durch sein Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung und zu einem schnellen Verfahrensablauf beigetragen zu haben ist, ist er darauf zu verweisen, dass das grundsätzlich mögliche kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB voraussetzt, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (ohnedies mildernd gewertete) Geständnis hinaus (zB durch Preisgabe von Mittätern) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RIS-Justiz RS0091460 insb T3). Von einem sich derart maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkenden Beitrag (RIS-Justiz RS0091460 [T6]) kann schon mit Blick auf die gut dokumentierte Übergabe des Suchtgifts an einen verdeckten Ermittler nicht die Rede sein (ON 2.9).

Mit dem Beitrag zu einem schnellen Verfahrensablauf wird kein Milderungsgrund angesprochen.

Gleiches gilt für das Vorbringen des Angeklagten, dass sich durch eine Haft seine wirtschaftliche und soziale Situation verschlechtern würde.

Letztlich wurde – entgegen der Rechtsansicht des Angeklagten – mit Blick auf die zuletzt erfolgte Haftentlassung am 3. Februar 2023 (vgl Punkt 5 der Strafregisterauskunft) auch der rasche Rückfall zutreffend als erschwerend gewertet (RIS-Justiz RS0091386 [etwa T9 und T10]).

Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und der allgemeinen iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen war die verhängte Sanktion angesichts eines (erweiterten) Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe schon mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten und den raschen Rückfall keiner Reduktion zugänglich.

Der begehrten teilbedingten Strafnachsicht stehen bereits die einschlägigen Vorstrafen und damit spezialpräventive Erwägungen entgegen, zumal auch das Verspüren des Haftübels den Rückfall des Angeklagten in neuerliche Delinquenz nicht verhindern konnten.

Infolge der Wirkungslosigkeit A* in der Vergangenheit zahlreich gewährter Resozialisierungschancen (Gewährung bedingter Strafnachsichten und bedingter Entlassung, Verlängerung von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe), aber auch der Erfolglosigkeit des bereits zweifach erfolgten Strafvollzugs kommt der Beschwerde des Angeklagten, die auf das mäßige Gewicht der strafbaren Handlung verweist, auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass er nach wie vor keine nachhaltige Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten zeigte, sondern wiederum einschlägig innerhalb offener Probezeit delinquierte, keine Berechtigung zu, weil sich unter Würdigung all dieser Umstände die Verbüßung der durch die bedingte Entlassung aufgeschobenen Freiheitsstrafen, zusätzlich zur neuerlichen Unrechtsfolge als spezialpräventiv geboten erweisen.

Rechtssätze
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