JudikaturJustiz32Bs280/23w

32Bs280/23w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Farkas und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. Oktober 2023, GZ 194 Bl 40/23a-3, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 25. Juli 2023, GZ EüH-2023/0227, mit welchem sein Antrag auf Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2023, AZ 74 Hv 17/22v, verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.

Begründend hielt das Erstgericht - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - wortwörtlich fest wie folgt:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.1.2023 zu 74 Hv 17/22v wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB; des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 StGB; des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 StGB sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 und Abs 5 Z 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.8.2020 zu 143 Hv 8/19y zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer acht weitere einschlägige Vorstrafen auf, allesamt wegen Vermögensdelinquenz. Dem Beschwerdeführer wurden bereits mehrfach bedingte oder teilbedingte Strafnachsichten gewährt, ebenso wurde er schon bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen. Er hat bereits mehrfach das Haftübel verspürt, ein Mal auch in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Trotzdem wurde er immer wieder – im engsten Sinne einschlägig – straffällig, zum Teil auch während offener Probezeit.

Der Beschwerdeführer verfügt grundsätzlich über eine für einen Vollzug nach § 156c StVG geeignete Unterkunft in **, sofern seine Frau und Kinder für die Zeit des eüH ausziehen, weil dies aufgrund der beengten Wohnverhältnisse (rund 30 m²) erforderlich ist. Der notwendige Kranken- und Unfallversicherungsschutz, die finanzielle Sicherung des Lebensunterhaltes und eine geregelte Tagesstruktur wären für den Fall der Ausübung der von der B* zugesicherten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einem monatlichen Einkommen von EUR 600,-- netto gegeben. Zusätzlich bezieht der Beschwerdeführer die Alterspension in Höhe von EUR 1.495,-- 14x jährlich.

Mit einer vorzeitigen bedingten Entlassung nach zwei Drittel der zu verbüßenden Freiheitsstrafen ist nach Ansicht des Vollzugsgerichts nicht zu rechnen.

Ebensowenig ist anzunehmen, dass der Rechtsbrecher bei Einhaltung der Bedingungen die Vollzugsform nach § 156b StVG nicht missbrauchen wird.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützt das Vollzugsgericht auf die Einsichtnahme in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere die Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt Wien-Simmering vom 11.8.2023 (Punkt 1 in ON 1), die Beschwerde vom 8.8.2023 (Punkt 2 in ON 1), die Ablehnung des Antrags vom 25.7.2023 (Punkt 3 in ON 1), den Bericht des Vereins Neustart (Punkt 4 in ON 1), das Protokoll zum Parteiengehör (Punkt 5 in ON 1), die Strafvollzugsanordnung (Punkt 6 in ON 1), die Strafregisterauskunft (Punkt 7 in ON 1), das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 74 Hv 17/22v vom 27.1.2023 (Punkt 8 in ON 1) und den Antrag auf Bewilligung des eüH samt Beilagen (Punkt 9 in ON 1).

Die negative Prognose zu einer vorzeitigen Haftentlassung basiert auf dem einschlägig getrübten Vorleben des Beschwerdeführers, den weder die mehrfache Gewährung von bedingten Strafnachsichten oder auch einer bedingten Entlassung noch das bereits verspürte Haftübel von einer neuerlichen Delinquenz abhielten, teilweise auch innerhalb offener Probezeit.

Aufgrund der acht einschlägigen Vorstrafen und der neuerlichen Delinquenz, teilweise während offener Probezeiten, der beharrlichen Delinquenz trotz bereits ausgesprochener bedingter und teilbedingter Freiheitsstrafen und auch einer bedingten Entlassung, ist von einer unzureichenden Verlässlichkeit und Paktfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

[…]

Mit einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen ist – wie oben dargelegt – nicht zu rechnen. Sämtliche bereits gewährte Rechtswohltaten haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, beharrlich an seinem strafbaren Verhalten festzuhalten. Ebensowenig die in der Beschwerde angeführten gesundheitlichen Probleme, an denen der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seit Jahren leidet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits wiederholt unter Beweis gestellt, dass er selbst während offener Probezeit straffällig wird. Da die zu verbüßende Freiheitsstrafe zwölf Monate übersteigt, erfüllt der Beschwerdeführer nicht die zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StGB.

[…]

Die acht einschlägigen Vorstrafen, die beharrliche Delinquenz trotz bereits ausgesprochener bedingter und teilbedingter Freiheitsstrafen bzw. einer bedingten Entlassung, das bereits verspürte Haftübel und die teilweise Delinquenz während offener Probezeiten verdeutlichen eindrucksvoll, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten. Für das Vollzugsgericht war auch nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde angeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers daran etwas ändern sollten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den eüH nicht missbrauchen wird, um neuerliche strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen. Dem dazu erforderlichen Vertrauensvorschuss steht die vom Beschwerdeführer zur Schau gestellte Ablehnung rechtlich geschützter Werte entgegen.

Im Ergebnis ist die Einschätzung der Anstaltsleitung der Justizanstalt Wien-Simmering, dass die zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG nicht vorliegen und von Missbrauchsgefahr iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG auszugehen ist, nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerde des A* keine Folge zu geben war.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 5), der darauf verweist, dass entgegen der Ansicht des Vollzugsgerichts die Voraussetzungen für die Gewährung des eüH sehr wohl kumulativ vorliegen würden. Es treffe zwar zu, dass er bereits Haftstrafen verbüßt habe, welche allesamt aus einschlägigen Vorverurteilungen stammen würden. Nichtsdestotrotz sei mit seiner bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zu rechnen. Bereits aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde. Auch sein soziales Umfeld lasse darauf schließen, dass er keine weiteren (einschlägigen) Straftaten mehr begehen werde. Er verfüge überdies über ein fixes Einkommen in Form einer Pension. Somit sei er nicht angehalten, wiederkehrendes Einkommen aus Straftaten zu generieren. Zusammengefasst müsse somit davon ausgegangen werden, dass er erneut mit einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe rechnen dürfe.

Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH vorliegen würden, hätte das Vollzugsgericht seinen Antrag nicht abweisen dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).

Voranzustellen ist, dass das Vollzugsgericht seine abweisliche Entscheidung neben dem Fehlen der zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des eüH nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG auch auf die negativ ausgefallene Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG gestützt hat (vgl ON 3 S 5).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.

Voraussetzung der Bewilligung des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG unter anderem auch, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, wodurch bei Beurteilung der noch zu verbüßenden Strafzeit auch auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht zu nehmen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 4). Die Vollzugsbehörde erster Instanz hat eine eigene auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Dabei ist nicht nur auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu blicken, sondern auch auf die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte ( Drexler/Weger , StVG 5 § Rz 4/1; Walser, Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, S 94 mit Verweis auf EBRV 772 BlgNR 24. GP 6). Für die Annahme bedingter Entlassung ist jedenfalls hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ( Drexler/Weger , StVG 5 § Rz 4 mwN).

Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte – keine erhebliche Rechtsfrage.

Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Bereits begangene strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs 2 StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar. Die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, stellt eine Prognosebeurteilung dar, die vor dem Hintergrund der zuvor genannten Aspekte anzustellen ist.

Im Lichte der oben angesprochenen Prämissen begegnen den vom Vollzugsgericht angestellten Erwägungen sowohl zum Nichtvorliegen der zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG als auch zur nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorgenommenen Risikoprognose Bedenken.

Vorliegend hat das Vollzugsgericht die Versagung des eüH in Bezug auf die negative Prognose zu einer vorzeitigen Haftentlassung (zum Zwei-Drittel-Stichtag) und zur Missbrauchsgefahr mit dem mehrfach einschlägig vorbelasteten Vorleben des Beschwerdeführers und der Wirkungslosigkeit der bislang über ihn verhängten Sanktionen und Rechtswohltaten begründet (ON 3 S 4 f). In diesem Zusammenhang lässt jedoch der angefochtene Beschluss eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass der Verurteilte die im Bedachtnahmeurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2020 zu AZ 143 Hv 8/19y verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten nicht nur (teilweise) im Wege des eüH verbüßt hat (vgl ON 3 S 3 im eüH Akt, S 5 im Bericht des Vereins Neustart [ON 4 im eüH Akt] und ON 3 S 2), sondern letztlich auch aus dieser Strafhaft mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2021 zu AZ 185 BE 222/20z unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Dass sich der Verurteilte seit dem letzten (im Wege des eüH erfolgten) Strafvollzug wohlverhalten und seither nicht neuerlich delinquiert hat, stellen sowohl für die nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG zu treffende Prognoseentscheidung zu einer (allfälligen) vorzeitigen Haftentlassung ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 4/1) als auch für die Prognoseentscheidung zur Missbrauchsgefahr ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 und 16) bedeutsame (und damit ins Kalkül zu ziehende) Umstände dar.

Indem das Vollzugsgericht in seiner Ermessensentscheidung solcherart nicht auf sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände Bedacht genommen hat, hat es den innerhalb der gesetzlichen Parameter zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten und das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt ( Pieber in WK² StVG § 16a Rz 5; vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 4 und 14/1 zum Vorliegen von typischen Ermessensentscheidungen).

Im erneuerten Verfahren wird das Vollzugsgericht nach Beischaffung des Aktes AZ 185 BE 222/20z des Landesgerichts für Strafsachen Wien und unter Einbeziehung aller vorliegenden (übrigen) Entscheidungsgrundlagen eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben. Dabei wird im Besonderen zu berücksichtigen sein, dass der Verurteilte seit seiner zuletzt erfolgten bedingten Entlassung aus der im Wege des eüH verbüßten Freiheitsstrafe am 28. März 2021 – dem Akteninhalt folgend - keine strafbaren Handlungen mehr gesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
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