JudikaturJustiz2R6/12p

2R6/12p – LG Krems/Donau Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2012

Kopf

Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Mischer als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gruber-Neudeck und den Richter Mag. Mörtl in 1. der Pflegschaftssache der mj **********, vertreten durch die Mutter *****, diese vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, und 2. der Familienrechtssache des Antragstellers *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, wider die Antragsgegnerin *****, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, wegen Unterhalt, über den Rekurs des Vaters ***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 05.10.2011, GZ 10 Pu 115/10x-55 (10 Fam 2/11w-19), in nicht-öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriftsätze selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die mj ***** und die bereits volljährige ***** entstammen der Ehe des ***** mit *****, welche geschieden ist. Die Obsorge gegenüber der mj ***** kommt der Mutter zu. Der Vater ist gegenüber beiden Töchtern unterhaltspflichtig, zuletzt in der Höhe von je EUR 620,-- monatlich. Zu 10 Pu 115/10x (betreffend die mj *****) und zu 10 Fam 2/11w (betreffend die volljährige *****) beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab 01.01.2011 auf monatlich EUR 250,-- pro Kind. Er begründete dies mit einer gesundheitsbedingten (Burn-Out-Syndrom) Verminderung seiner Einkommenssituation, was von den Unterhaltsberechtigten bestritten wurde.

Nach Einholung eines psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachtens bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 07.06.2011 (ON 35) Mag. Christoph Kummer zum Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens auf dem Gebiet der Berufskunde. Der Sachverständige Mag. Christoph Kummer kam dem auftragsgemäß nach und sprach hiefür Gebühren in der Höhe von EUR 1.107,-- an (ON 45 und 46).

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht ***** und der mj ***** Verfahrenshilfe jeweils für die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit. c ZPO (Punkte 1. und 2.), bestimmte die Gebühren des Sachverständigen Mag. Christoph Kummer antragsgemäß mit EUR 1.107,--, wobei es die Buchhaltungsagentur des Bundes anwies, diesen Betrag aus Amtsgeldern zu berichtigen (Punkt 3.) und stellte gemäß § 2 Abs 2 GEG fest, dass zum Ersatz der aus Amtsgeldern bezahlten Sachverständigengebühr *****, ***** und die mj ***** zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, wobei diesbezüglich ***** und der mj ***** Verfahrenshilfe bewilligt worden ist (Punkt 4.).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Punkte 3. und 4. dieses Beschlusses richtet sich der rechtzeitige Rekurs des ***** mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass diese Beschlusspunkte ersatzlos aufgehoben werden, eventualiter wurde ein Aufhebungsantrag im Anfechtungsumfang gestellt, in eventu für den Fall der Bestätigung des Spruchpunktes 3. die Abänderung des Spruchpunktes 4. dahingehend, dass *****, ***** und die mj***** hinsichtlich des Ersatzes der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren zu jeweils einem Drittel verpflichtet werden, in eventu ***** zu 50 % sowie ***** und die mj ***** zu weiteren 50 %, die beiden Letztgenannten zur ungeteilten Hand.

***** und die mj ***** beantragten in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Zunächst ist die Frage nach der Besetzung des Rekursgerichtes abzuklären. Nach § 8a JN, anzuwenden wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem 30.04.2011 gefällt wurde, was hier vorliegt, entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher bei den Landes- und Handelsgerichten der Einzelrichter. Dies trifft auf den angefochtenen Beschlusspunkt 3. zu, nicht aber auf den ebenfalls angefochtenen Beschlusspunkt 4. Die Entscheidung über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw. berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG ist nämlich eine solche im Kostenpunkt, nicht aber eine über die Gebühren (15 R 165/11m des OLG Wien mwN; siehe dazu auch 6 Ob 157/10x). Die gesonderte Behandlung der angefochtenen Beschlusspunkte, nämlich der Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen und des Ausspruchs nach § 2 Abs 2 GEG einerseits durch den Einzelrichter und andererseits durch den Senat, würde dem vom Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem § 8a JN eingefügt worden ist, vorgegebenen Zweck (Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten) widersprechen. Das Rekursgericht hat daher in Senatsbesetzung zu entscheiden.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend zu machen. Die Sachverständigengebühr ist – vom Antrag auf Gebührenvorschuss abgesehen – erst nach Beendigung der Tätigkeit vom Sachverständigen anzusprechen. Eine Abrechnung der bisher geleisteten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverständigentätigkeit, also die abschnittsweise Bestimmung der Gebühren einer als Einheit aufzufassenden Sachverständigentätigkeit ist im GebAG nicht vorgesehen (E13 zu § 38 GebAG in MGA 3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ist die mündliche Erörterung des schriftlich erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht (aaO., E17 und die dort zitierte Rechtsprechung). Als Abschluss der Tätigkeit ist bei Erstattung eines schriftlichen Gutachtens im Zivilprozess jener Zeitpunkt anzusehen, in dem es fest steht, dass es zu einer mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens nicht mehr kommen wird (aaO., E20).

Im vorliegenden Fall wurde vom Erstgericht der bestellte Sachverständige Mag. Christoph Kummer mit der schriftlichen Erstattung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Ergänzung desselben oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung hat das Erstgericht nicht angeordnet. Über den Antrag des ***** auf Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens hat das Erstgericht zwar (noch) nicht abweislich entschieden, ergibt sich jedoch aus dem Verfahrensverlauf, dass solches nicht für notwendig erachtet wird. Die Ergänzung des Sachverständigengutachtens kann ***** auch nicht erzwingen, zumal eine diesbezügliche abweisende Entscheidung als verfahrensleitender Beschluss nicht gesondert angefochten werden kann (§ 45 AußStrG). Wenn aber bereits die Sachentscheidung (erster Instanz) vorliegt, ist die Tätigkeit des Sachverständigen als abgeschlossen im Sinn des § 38 GebAG anzusehen.

Entgegen der Ansicht im Rekurs ist somit der Punkt 3. des angefochtenen Beschlusses nicht als verfrüht anzusehen, sodass diesbezüglich dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.

Nach § 2 Abs 1 GEG sind aus Amtsgeldern berichtigte Sachverständigengebühren dem Bund von den Beteiligten zu ersetzen, die diese veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig und darüber auch rechtskräftig entschieden, dass sowohl die unterhaltsberechtigten Kinder als auch der Vater als Beteiligte im Sinn des § 2 Abs 1 GEG ersatzpflichtig sind. Mit der Frage, ob diese solidarisch (wie im angefochtenen Beschluss ausgesprochen) oder nach Kopfteilen (wie im Rekurs reklamiert) zu haften haben, hat sich das Rekursgericht in dieser Sache bereits mit Beschluss vom 24.08.2011 zu 2 R 122/11w (ON 49) ausführlich auseinander gesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen. Das Rekursgericht sieht keine Veranlassung, davon abzugehen, dass nach der genannten Bestimmung eine solidarische Haftung aller Beteiligten stattzufinden hat. Entgegen der Ansicht im Rekurs kann daran auch der Umstand nichts ändern, dass nunmehr (in den Punkten 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses) für die genannten Sachverständigengebühren Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit.c bewilligt worden ist. Sinn und Zweck der Verfahrenshilfe ist es nämlich, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen, verbunden mit einer vorläufigen Befreiung von der Kostentragung. Dies hat aber keinen Einfluss auf einen allfälligen Regress der Solidarschuldner im Innenverhältnis (siehe dazu RES0000155). Die Solidarhaftung des § 2 Abs 1 GEG wird durch die Bewilligung von Verfahrenshilfe gegenüber einzelnen Schuldnern nicht beseitigt.

Es war somit dem Rekurs auch gegen Punkt 4. des angefochtenen Beschlusses nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich einerseits auf § 41 Abs 3 GebAG, wonach ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren nicht stattzufinden hat, und andererseits darauf, dass im Rekursverfahren gegen einen (Grundsatz-)Beschluss nach § 2 (Abs 2) GEG ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist (E122 zu § 2 GEG in MGA 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, hat seine Grundlage in § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG (Entscheidung über den Kostenpunkt bzw. über die Gebühren).

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen