JudikaturJustiz2R12/00i

2R12/00i – LG Leoben Entscheidung

Entscheidung
07. Februar 2000

Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Ferstl (Vorsitz), Dr. Kafrda und Dr. Krempl in der Pflegschaftssache der am 11.7.1985 geborenen C*****und des am 25.5.1988 geborenen J*****wegen Herabsetzung der Unterhaltsleistung über den Rekurs des Revisors beim Landesgericht Leoben gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 27.10.1999, 6 P 2648/95f-99, beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben

Der angefochtene Beschluss, der in der Zuerkennung der Schreibgebühr (§ 31 Z 3 GebAG) ausdrücklich bestätigt wird und der im Übrigen als nicht bekämpft unberührt bleibt, wird derart abgeändert, dass für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30 GebAG) keine Gebühren zuerkannt werden und die Gebühr der Sachverständigen Ursula Wiesbauer für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 2 GebAG für 3 Stunden mit S 1.500,-- und demnach die Gesamtgebühr der Sachverständigen mit S 3.984,-- (davon S 663,90 USt) bestimmt wird.

Die für die Auszahlung notwendigen Anordnungen obliegen dem Erstgericht.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der berufskundlichen Sachverständigen U*****antragsgemäß mit S 5.963,-- und wies den Rechnungsführer zur Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern an (ON 99). Wie sich aus der Gebührennote ON 95 ergibt, hat die Sachverständige 5,5 Stunden für Mühewaltung (Erstattung des Gutachtens, Erhebung bei der Arbeitsmarktverwaltung und Interessenvertretungen, Erhebung bei potentiellen Dienstgebern, Literaturstudium, Korrigieren, Diktieren des Gutachtens, Berechnung möglicher Löhne für 1997 und 1999 brutto/netto für drei Berufe) á S 500,-- verzeichnet. Ferner verzeichnete sie für die Beiziehung von Hilfskräften gemäß § 30 GebAG S 400,-- und an Schreibgebühr gemäß § 31 Z 3 GebAG insgesamt S 528,--.

Der Revisor beim Landesgericht Leoben bekämpft die erstgerichtliche Entscheidung in diesem Umfang mit einem fristgerecht erhobenen Rekurs. Dass die Sachverständige auch eine Stunde Wegzeit mit möglicherweise wahrheitswidrigen Behauptungen begehrt (und zuerkannt erhalten) hat, ist seiner Aufmerksamkeit offenbar entgangen. Das Rechtsmittel erweist sich zum Teil als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bezüglich der Gebühr für Mühewaltung sei hier auf die der Sachverständigen sowie dem Revisor beim Landesgericht Leoben bekannten, bereits sehr vielfachen Entscheidungen dieses Gerichtes verwiesen und hievon vor allem die Beschlüsse 2 R 19/99 und 2 R 39/99 zitiert, in denen der Sachverständige an Mühewaltung zur Erhebung der Verdienstmöglichkeiten in drei Berufen während eines Jahres 3 Stunden zuerkannt worden sind. Nichts anderes gilt auch hier, denn es hat überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, die Einkommensmöglichkeiten des Vaters auch im Jahre 1997 zu erheben, nachdem aus dem Akteninhalt hervorkommt, dass der Vater erst ab 1.12.1998 seine Alimentationsverpflichtungen gegenüber C*****und J*****reduziert haben will (vgl AS 207). Da die Sachverständige schließlich in ihrem Gutachten auch zu dem Ergebnis kommt, der Vater würde überhaupt erst ab 1.6.1999 einen Arbeitsplatz realisieren können, hat es also tatsächlich keiner Erhebung der Einkommensmöglichkeiten für 1997 bedurft. Obwohl es im konkreten Fall zufolge dieses Ergebnisses ohnehin nicht darauf ankommt, sei nur der Vollständigkeit halber neuerlich auf die bereits mehrfach von diesem Senat vertretene Ansicht verwiesen, es bedürfe lediglich der Erhebung der Einkommensmöglichkeit in einem von vielen im Wesentlichen gleichartigen Berufen, um dem Gebot der notwendigen Sparsamkeit auch in Verfahren wie dem vorliegenden Rechnung zu tragen. Die Sachverständige hat in ihrer Äußerung in AS 293 die Notwendigkeit der Beiziehung der Hilfskraft und die dieser übertragenen Aufgaben dargelegt. Da derartige Tätigkeiten aber in der Vergangenheit von der Sachverständigen stets selbst im Rahmen der Befundaufnahme erledigt worden sind und in der von ihr in Rechnung gestellten Zeit Platz gefunden haben, sieht sich dieses Gericht nicht veranlasst, jetzt auf einmal der Sachverständigen Kosten für eine solche zusätzliche Hilfskraft zuzusprechen.

Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Rekurswerbers, Abstriche bei der verzeichneten Schreibgebühr zu machen. Zwar hat vielleicht die Sachverständige ihre Ausführungen etwas breit angelegt, jedoch erreichen diese nicht jenen Umfang, welcher schon als unangemessen bezeichnet werden könnte. Es besteht daher kein Anlass, die Gebührennote in diesem Punkt zu kürzen. All diese Überlegungen bedingen den Teilerfolg des Rechtsmittels. Landesgericht Leoben

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