JudikaturJustiz22R371/97h

22R371/97h – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
12. November 1997

Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Sackmaier als Vorsitzenden sowie Dr. Lengauer und Dr. Kastner in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G***** GmbH, ***** vertreten durch *****, wider die beklagte Partei H***** G*****, wegen S 46.435,40 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Peuerbach vom 18.9.1997, C 522/97h-5, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

B e s c h l u ß

gefaßt:

Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Peuerbach vom 18.9.1997, C 522/97h-5, wird wie folgt abgeändert:

"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.315,04 (darin enthalten S 620,84 USt. und S 1.590,-- Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.196,16 (darin enthalten S 199,36 USt.) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

In ihrer Mahnklage stützt die klagende Partei ihren Anspruch auf Zahlung von S 46.435,40 s.A. gegenüber dem Beklagten einerseits darauf, daß der Beklagte die klagende Partei mit der Durchführung einer Fahrzeugreparatur beauftragt habe, die auch durchgeführt worden sei. Der fällige Werklohn sei bislang nicht gezahlt worden. Andererseits wurde die Klage aber auch darauf gestützt, daß der Beklagte am 14.9.1994 ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben habe, mit dem er sich zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet habe. An Kosten verzeichnete die klagende Partei Normalkosten nach TP 3 des RAT.

Das Erstgericht erließ den beantragten Zahlungsbefehl, erkannte der klagenden Partei jedoch nur Kosten nach TP 2 des RAT in Höhe von S 3.453,84 zu, weil Klagen auf Entgelte für Arbeiten und Dienste nach TP 2 des RAT zu entlohnen seien. Im gegebenen Fall sei auch eine kurze Sachverhaltsdarstellung möglich gewesen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß ihr Kosten nach TP 3 in Höhe von insgesamt S 5.315,04 zuerkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Nach der taxativen (EvBl. 1935/595) Aufzählung der TP 2 RAT sind Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen und des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträgen zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist nach dieser Tarifpost zu entlohnen. Im vorliegenden Fall wurde die Klage zwar einerseits auf einen Werklohnanspruch gestützt, andererseits aber auch auf ein konstitutives Anerkenntnis durch den Beklagten. Bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgründe ist der höhere Tarifansatz maßgebend. Eine Klage auf Zahlung auf Grund eines Anerkenntnisses fällt jedoch auch dann, wenn eine kurze Sachverhaltsdarstellung möglich ist, nicht unter die Aufzählung in TP 2 I 1 b RAT. Klagen, die nicht unter TP 2 fallen, sind jedoch nach TP 3 A RAT zu entlohnen (hg. 23 R 181/96, 22 R 200/97m). Der vom OLG Wien zu 18 R 27/85 vertretenen Ansicht, die Anführung eines weiteren Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, kann unter Bezugnahme auf §§ 226 Abs. 1, 178 ZPO, wonach die anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. Umstände "vollständig" anzugeben sind, nicht geteilt werden. Dem Kostenrekurs der klagenden Partei war daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 528 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Wels, Abt. 22,

Rechtssätze
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