JudikaturJustiz22Bs8/24y

22Bs8/24y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Dezember 2023, GZ 25 BE 397/23g-11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems wegen nach §§ 107 Abs 1 StGB; 50 Abs 1 Z 3 WaffG verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Mai 2024, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit lagen am 29. Dezember 2023 vor, jene nach Vollzug von zwei Drittel werden am 18. Februar 2024 gegeben sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Überlegungen – nach Vollzug der Hälfte der Strafzeit auch aus allgemein-prohibitiven Aspekten – ab.

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungskundmachung angemeldete, schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde (ON 12,1).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nach-zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg. cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Der Anlassverurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. September 2023, AZ 34 Hv 120/23y (ON 7), liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 29. Juli 2023 das Opfer gefährlich bedrohte, indem er sinngemäß äußerte, er werde es „abstechen“, wobei er ein Messer („Neck-Knife“) aus seiner rechten hinteren Hosentasche holte und hinter seinen Körper hielt, wobei er die angeführte Waffe besaß, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Zu diesem Zeitpunkt war das Vorleben des Rechtsmittelwerbers bereits massiv getrübt, weil er seit dem Jahr 2009 durchwegs wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten, aber auch Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz bereits sieben Vorverurteilungen, davon eine wegen schweren Raubes, aufweist und zuletzt erst am 17. März 2023 aus dem Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe entlassen worden war.

Sämtliche dem Beschwerdeführer gewährten Rechtswohltaten in Form einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung mussten dabei widerrufen werden (Strafregisterauskunft ON 3).

Die Leiterin der Justizanstalt Krems sprach sich ebenso wie die Anklagebehörde gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 2; ON 1.3).

Dem Antrag auf bedingte Entlassung (ON 11,2) ist zwar eine Wohnadresse und ein möglicher Arbeitsplatz zu entnehmen, Bestätigungen diesbezüglich liegen jedoch nicht vor.

Demgemäß ist festzuhalten, dass nahezu sämtliche oben zur Darstellung gebrachten Parameter für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind. Denn der Rechtsmittelwerber wurde seit seiner Jugend immer wieder und überwiegend auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend rückfällig, weist seit dem Jahr 2009 ein massiv getrübtes Vorleben auf und konnte keine Nachweise für eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit beibringen, sodass Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nicht anzunehmen sind.

Insbesondere waren in der Vergangenheit wiederholte und auch mehrjährige Freiheitsstrafen nicht geeignet, den Beschwerdeführer von weiterer Straffälligkeit abzuhalten, weshalb im Hinblick auf den nunmehr siebenten Strafvollzug eine bedingte Entlassung bereits aus spezialpräventiven Erwägungen nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist die gesamte Strafe zu vollstrecken.

An diesem Kalkül vermag die nicht ausgeführte Beschwerde keine Änderung herbeizuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
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