JudikaturJustiz22Bs39/24g

22Bs39/24g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2023, GZ 72 Hv 71/23x-31.2, nach der am 23. April 2024 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers MMag. Haslhofer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) auf 3 (drei) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch erfolgte, weil A* in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die wahrheitswidrige Vorgabe, sie habe am 15. April 2011 das Realisat dreier Sparbücher in der Höhe von EUR 38.000,-- an ihren (nunmehr ehemaligen) Ehemann Dr. B* übergeben, weshalb sie den Zuspruch der Hälfte dieses Betrags in Höhe von EUR 19.000,-- begehre, zu Handlungen, die Dr. B* in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag von EUR 38.000,-- schädigen sollten, nämlich zum Zuspruch eines Betrags von insgesamt EUR 19.000,-- sowie zur Feststellung, dass sich das Realisat in Höhe von EUR 38.000,-- bei Dr. B* befinde in Verbindung mit der Unterlassung der Aufforderung zur Herausgabe des Realisats in Höhe von EUR 38.000,--, zu verleiten versuchte, und zwar

I./ im Aufteilungsverfahren zu AZ 2 Fam 1/13k des Bezirksgerichts Josefstadt die Richterinnen MMag. C*, Mag. D* und Dr. E*

1./ in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. März 2013;

2./ im Schriftsatz vom 6. Juni 2017;

3./ in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. Februar 2019;

II./ im Rechtsmittelverfahren zu AZ 45 R 147/21g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien die Richter Mag.F*, Mag. G* und Mag. H* durch schriftliche Behauptung im Rekurs vom 3. März 2021.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts veranlagte die Angeklagte, die mit der Verwaltung des in der Ehe mit Dr. B* gemeinsam angesparten Geldes betraut war, drei Sparbücher bei der I* mit einer Gesamteinlagenhöhe von EUR 38.000,--. Am 15. April 2011 ließ sie diese Sparbücher schließen und sich die Guthaben auszahlen. Sie behielt das Realisat gegen den Willen ihres Ehemanns und leugnete dies in der Folge ihm gegenüber.

Nach der seit 30. November 2012 rechtskräftigen Scheidung kam es in deren Zusammenhang zu einem Aufteilungsverfahren zu AZ 2 Fam 1/13k des Bezirksgerichts Josefstadt. In der mündlichen Streitverhandlung am 11. März 2013 gab A* wahrheitswidrig an, dass sich die drei gegenständlichen Sparbücher mit einer Gesamteinlagenhöhe von EUR 38.000,-- bei Dr. B* befinden würden. Diese wahrheitswidrige Behauptung wiederholte sie im Schriftsatz vom 6. Juni 2017. In der mündlichen Streitverhandlung vom 13. Februar 2019 führte sie erneut wahrheitswidrig – unter anderem – aus, sie habe das Geld in ein Plastiksackerl getan und es in den Postkasten geworfen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. Februar 2021 wurde das eheliche Vermögen aufgeteilt und die Angeklagte zu einer Ausgleichszahlung von EUR 1.000,-- verpflichtet, wobei das Gericht davon ausging, dass die Angeklagte die Sparbücher geschlossen und sich das Guthaben auszahlen gelassen hatte. Die Sparbücher enthielten in der Ehe angespartes Geld, stellten also eheliches Vermögen dar.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Angeklagte und führte (unter anderem) in ihrem Rechtsmittel aus: „Am 15. April 2011 löste die Antragstellerin die besagten Sparbücher der I* auf und deponierte das Realisat, EUR 38.000,--, im Briefkasten der Ehewohnung, von wo dann der Antragsgegner diesen Betrag abholte.“

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 45 R 147/21g wurde dem Rekurs der A* nicht Folge gegeben.

Die Genannte versuchte bei obgenannten Aussagen die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungsorgane durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie habe die Sparbücher bzw. deren Realisat Dr. B* ausgefolgt, über Tatsachen zu täuschen und bei ihnen einen themengleichen Irrtum hervorzurufen, um diese zu einer Handlung, nämlich zum Zuspruch in der Endentscheidung des Prozesses von EUR 19.000,-- sowie zur Feststellung, dass sich das Realisat in Höhe von EUR 38.000,-- bei Dr. B* befinde, in Verbindung mit der Unterlassung der Aufforderung zur Herausgabe des Realisats in Höhe von EUR 38.000,-- zu verleiten, wobei durch diese Handlungen bzw. Unterlassungen ihr Ex-Gatte in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag geschädigt werden hätte sollen.

Dabei wusste sie, dass sie durch ihre wahrheitswidrige Vorspiegelung über Tatsachen täuschte und wollte dies auch. Sie war sich überdies bewusst, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprachen und wollte damit herbeiführen, dass die obgenannten Entscheidungsorgane aufgrund der falschen Vorstellung der Wirklichkeit, die sie in ihnen zu wecken versuchte, die genannten Handlungen bzw. Unterlassungen durchführen. Dabei hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass Dr. B* mit einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden würde und hielt es ebenso ernstlich für möglich, dass durch ihre Täuschungshandlungen und die dadurch herbeigeführte Vermögensschädigung ihr eine Vermehrung am Vermögen in dieser Höhe zukommen würde, von der sie wusste, dass sie ihr nicht rechtmäßig zusteht und sie wollte dies auch.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Tatrichter aufgrund der Angaben der Angeklagten in ihrer Vernehmung vor der Staatsanwältin im Ermittlungsverfahren sowie ihrer zum objektiven Tatbestand geständigen Verantwortung in Zusammenhalt mit den Protokollen und Schriftsätzen im Aufteilungsverfahren. Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete er aus dem äußeren Geschehensablauf ab.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,-- als erschwerend, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat in der Entwicklungsstufe des Versuchs verblieb und sah davon ausgehend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als allen spezial- und generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung tragende Unrechtsfolge an. Aufgrund bisherigen ordentlichen Lebenswandels der gesellschaftlich integrierten Angeklagten erachtete es deren Vollzug für nicht erforderlich. Eine bloße Geldstrafe würde die entsprechende „Warnfunktion“ verfehlen. Ein diversionelles Vorgehen wäre mangels hinlänglicher Verantwortungsübernahme nicht in Betracht gekommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungsziel unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 31.1, 13) und fristgerecht punkto Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall, 9 lit c, 10a und 11 StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten (ON 37).

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Mängelrüge moniert die Berufungswerberin offenbar unzureichende Begründung zur Willenskomponente beim Bereicherungsvorsatz.

Dieser Nichtigkeitsgrund liegt dann vor, wenn das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung nur solche Gründe (Scheingründe) angibt, aus denen sich den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Er liegt jedoch dann nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind (Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 58, 60; RIS-Justiz RS0099413, RS0108609, RS0116732). Der Erstrichter legte jedoch mängelfrei dar, aus welchen Erwägungen er Feststellungen zur subjektiven Tatseite traf, wobei er diesbezüglich sowohl die Willens- als auch Wissenskomponente der – insoweit leugnenden – Angeklagten hinreichend seinen umfangreichen – über die zitierte Passage hinausgehenden - Überlegungen zugrundelegte (vgl. US 6 f).

Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) berücksichtigte der Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung (US 5 ff). Zur Erörterung jedes Aussagedetails war er – entsprechend dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642 [insbesondere T7]).

Im Rahmen ihrer Schuldberufung gelingt es der Angeklagten nicht, Zweifel an der zutreffenden Beweiswürdigung des Erstrichters zu wecken.

Die Berufungswerberin kritisiert das selektive Herausgreifen einzelner Aussagedetails, wobei sie zur Widerlegung der getroffenen Konstatierungen ebenso bloß einzelne Passagen aus ihren Aussagen zitiert. Tatsächlich wurde die Angeklagte umfassend zum Tatgeschehen und insbesondere auch dazu befragt, ob sie ihre gegenüber der Staatsanwältin zu Protokoll gegebenen Angaben aufrecht erhalte, was sie bejahte (ON 31.1, 4). Aus dieser – gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 31.1, 10) – Vernehmung im Ermittlungsverfahren ergibt sich insbesondere, dass es ihr bewusst gewesen sei, dass es sein könnte, dass das Gericht zur Entscheidung gekommen wäre, ihr EUR 19.000,--, sohin die Hälfte der EUR 38.000,-- zuzusprechen und sie diesen Betrag behalte und das Gericht dennoch feststelle, dass dieser Betrag bei ihrem Ex-Mann sei. Es sei ihr also bewusst gewesen, dass ihre falsche Aussage theoretisch auch zu einer falschen Entscheidung führen könnte (ON 20, 9).

Dass der Erstrichter diese als auch weitere Depositionen der Angeklagten seinen Feststellungen – vor allem auch zum Bereicherungsvorsatz - zugrundelegte, ist als Akt lebensnaher Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und vermag die Schuldberufung, die keine wesentlichen dem entgegenstehenden Verfahrensergebnisse entgegenzusetzen vermag, keine Zweifel an dieser zutreffenden Beweiswürdigung zu wecken.

Auch aus der Motivation der Angeklagten zur falsch aufgestellten Behauptung der Übergabe des Realisats der Sparbücher an ihren (nunmehrigen) Ex-Gatten sowie zur Rekurserhebung im Aufteilungsverfahren kann keine für sie günstigere Lösung der Schuldfrage abgeleitet werden, zumal gerade der Rechtsmittelantrag im Aufteilungsverfahren auf einen Zuspruch von EUR 141.286,65 gerichtet war (ON 6.17, 15) und sich dieser Betrag auch daraus errechnet, dass die gegenständlichen Sparbücher dem Rekursvorbringen zufolge nicht A* sondern Dr. B* zuzurechnen wären (vgl. ON 6.17, 11 f). Schon daraus erhellt, dass es die Angeklagte nicht nur ernstlich für möglich hielt, dass es zu einer Vermehrung ihres Vermögens in Höhe von zumindest EUR 19.000,-- kommt und liegt kein Beweisergebnis vor, wonach sie sich mit dem Zuspruch dieses Betrags nicht auch billigend abfinden würde.

Die in der Berufungsschrift genannten Überlegungen zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens nach Vorliegen der erstgerichtlichen Entscheidung samt angesprochenem Aufrechnungswillen mit kompensablen Gegenforderungen führen nicht zur Annahme des Ausschlusses eines Bereicherungsvorsatzes.

Die angesprochene Vortat liegt infolge mittlerweile rechtskräftigen Freispruchs im Verfahren AZ 15 U 4/12d des Bezirksgerichts Josefstadt nicht vor, zumal die dort angeklagte Tat am 15. April 2011 begangen worden sein soll und gegenständlich mehrere Teilakte, beginnend mit 11. März 2013, zugrundeliegen und das hier inkriminierte wahrheitswidrige Vorbringen im Aufteilungsverfahren dem Zuspruch der Hälfte der seinerseits an sich gebrachten Geldsumme diente.

Unberechtigt ist auch die Diversionsrüge. Denn die Möglichkeit einer Diversion hängt auch von der Haltung des Angeklagten ab. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen; eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen ist jedoch im Regelfall geboten, um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit der Bestrafung nach § 198 Abs 1 StPO auszuräumen (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36, 36/1, 36/2). Fallbezogen mangelt es jedoch an der Bereitschaft der Angeklagten, Verantwortung für das Tatgeschehen zu übernehmen. Diese stellte die Begehung eines Vermögensdelikts bis zuletzt (so auch noch im Gerichtstag) in Abrede, sodass die Bestrafung der Angeklagten geboten erscheint, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Indem die Sanktionsrüge (nominell auch § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO) die Annahme des Milderungsgrunds des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung fordert – bei dem zutreffend aufgezeigten Fehler in US 9 dritter Absatz handelt es sich offensichtlich um ein Versehen (siehe Spruch US 2) -, erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865).

Die Berufung wegen Strafe ist jedoch im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,-- nicht anzunehmen ist, weil gesichert nur von einem (versuchten) Betrugsschaden von EUR 19.000,-- ausgegangen werden kann und das dreifache Übersteigen der Wertgrenze nicht als erschwerend zu werten ist (vgl. Riffel in WK 2 § 32 Rz 77).

Aggravierend tritt jedoch die Tatwiederholung hinzu. Mit Blick auf die von der Angeklagten selbst eingestandene Täuschungsintention (US 6) und dem aus ihren Angaben deduzierten Bereicherungsvorsatz (vgl. US 6) kommt ihrer Aussage maßgebliche Bedeutung für die Wahrheitsfindung zu, sodass ein zu ihren Gunsten zu wertender Beitrag zur Wahrheitsfindung vorliegt (vgl. RIS-Justiz RS0091460 [insbesondere T2, T6]).

Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem Sanktionsrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Blick auf ein nicht vordergründig auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetes Tatgeschehen und unter Berücksichtigung des bisherigen ordentlichen Lebenswandels sowie eines tatsächlich nicht eingetretenen Vermögensschadens auch deshalb als überhöht, weil (zumindest die ersten) Tathandlungen schon sehr lange zurückliegen. Danach lag die Verwerflichkeit ihres Handelns im Wesentlichen auf einem Aufrechterhalten ihrer Behauptungen, sodass es sich insgesamt um keinen typischen Prozessbetrug handelt. Die Sanktion war daher auf die tat- und schuldangemessene, allen spezial- und generalpräventiven Erwägungen Rechnung tragende Höhe von drei Monaten herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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