JudikaturJustiz22Bs16/24z

22Bs16/24z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 22. Dezember 2023, GZ 13 BE 46/23a-15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein wegen nach §§ 107 Abs 1; 83 Abs 1; 107 Abs 1 und 2 StGB; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verpönten Verhaltens - teils zufolge Widerrufs - zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 21 Monaten und 15 Tagen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Mai 2024, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG lagen am 17. Oktober 2023 vor.

Zuletzt hatte das Landesgericht Krems a.d. Donau mit Beschluss vom 1. August 2023, GZ 25 BE 224/23s-12.1, die bedingte Entlassung des Insassen nach Durchführung einer Anhörung abgelehnt und das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 19. September 2023, AZ 22 Bs 228/23z, einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben.

Mit nun angefochtenem Beschluss wies das Erstgericht den erneuten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 17,2), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Zu den Voraussetzungen einer bedingten Entlassung, den Anlassverurteilungen und dem Vorleben des Beschwerdeführers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. September 2023, AZ 22 Bs 228/23z, verwiesen, worin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass aufgrund der auch in den letzten Jahren wiederholt auftretenden Delinquenz trotz getrübten Vorlebens dem Strafgefangenen durch den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe nachdrücklich vor Augen zu führen sein wird, dass das von ihm gezeigte kriminelle Verhalten nicht geduldet und konsequent bestraft wird.

Der unausgeführt gebliebenen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen, zumal angesichts des beim Rechtsmittelwerber bestehenden Alkoholproblems (ON 13) die angestrebte Tätigkeit bei einem Imbissstand (ON 16,1) wenig sinnvoll erscheint und A* im Übrigen eine Therapie bezüglich seiner Sucht- und Aggressionsproblematik ablehnt (ON 13), sodass entsprechende Weisungen für den Fall einer bedingten Entlassung nicht in Betracht kommen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
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