JudikaturJustiz1R56/94

1R56/94 – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
14. März 1994

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei M wider die beklagte Partei K wegen restlich S 31.691,18 sA infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.12.1993, 5 Cg 386/93g-5 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung abgeändert, sodaß sie unter Einschluß des nicht bekämpften Teiles insgesamt zu lauten hat wie folgt:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei den Betrag von S 31.691,18 sowie 1,5 % Zinsen pro Monat kontokorrentmäßig berechnet aus dem Betrag von S 114.998,34 seit 1.7.1993, dies zuzüglich 32 % USt aus diesem Zinsenbetrag zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei die mit S 18.925,92 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 6.240,-- Barauslagen und S 2.114,32 USt) zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagen den Partei die mit S 5.418,24 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 2.400,-- Barauslagen und S 503,04 USt) zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei schloß am 8.8.1990 mit der "N" einen Kfz-Direktleasingvertrag. Leasingobjekt war ein PKW der Marke Renault 21 GTD. Der Restwert wurde mit netto S 33.901,50 vereinbart. Eine Leasingentgeltvorauszahlung in Höhe von S 10.000,-- wurde geleistet. Bezüglich des Leasingentgeltes wurden folgende Vereinbarungen getroffen:

Leasingentgelt monatlich S 3.099,79

zuzüglich 32 % USt S 991,93

Leasingentgelt brutto S 4.091,72

monatlicher Abzug für Leasingentgeltvoraus

zahlung S 208,34

Gesamtbetrag monatlich S 3.883,38.

Dem Leasingvertrag lagen unter anderem folgende Bestimmungen zugrunde:

"6. Nebenkosten, Umsatzsteuer, Kompensation

a) Neben dem Leasingentgelt, einer allfälligen Vorauszahlung, einem allfälligen Depot und sonstigen vertraglich festgehaltenen Beträgen hat der Leasingnehmer auch die Rechtsgeschäftsgebühr, alle Kosten, die dem Leasinggeber vor, während und nach der Vertragsdauer durch die Ermittlung des Aufenthaltes des Dienstgebers und der Bonität des Leasingnehmers durch Mahnung, Inkasso und sonstige außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbetreibung sowie durch Pfandfreistellung, Rückholung, Schätzung und Verwertung des Leasingobjektes entstanden sind, alle Steuern und Gebühren, Strafen und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit dem Besitz und der Benützung des Leasingobjektes und alle Kosten der Zulassung, Um- und Abmeldung, Typisierung und Überprüfung des Leasingobjektes zu tragen.

b) Für alle fälligen rückständigen Beträge hat der Leasingnehmer Verzugszinsen von 1,5 % pro Monat kontokorrentmäßig berechnet zu entrichten.

c) Der Leasingnehmer hat die Umsatzsteuer für alle Vorschreibungen des Leasinggebers, insbesondere auch für die Verrechnung von Auslagenersatz, Schadenersatz und Verzugszinsen in der jeweils gültigen Höhe zu tragen ....

12. Vorzeitige Vertragsauflösung

Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos auflösen, wenn

a) der Leasingnehmer mit einem Leasingentgelt oder einer anderen im Vertrag vorgesehenen Zahlung mindestens sechs Wochen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht aufholt ....

Sind mehrere Leasingnehmer vorhanden oder gibt es neben einem oder mehreren Leasingnehmer noch Sicherstellung leistende Dritte, kann der Leasinggeber den Leasingvertrag gegenüber allen Leasingnehmern vorzeitig auflösen, wenn einer der oben erwähnten Gründe nur bezüglich eines von mehreren Leasingneh mern oder nur bezüglich eines Sicherstellung leistenden Dritten gegeben ist. Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag aus den gesetzlichen Gründen vorzeitig auflösen.

16. Ansprüche bei vorzeitiger Vertragsauflösung

a) Wird der Leasingvertrag gemäß Punkt 11 oder vom Leasinggeber gemäß Punkt 12 vorzeitig aufgelöst, hat der Leasinggeber neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug und Rückstellung (Punkte 10 und 13) sowie sonstiger Ansprüche aus diesem Vertrag noch einen Schadenersatzanspruch, der die Leasingentgelte für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende bzw Ende des Kündigungsverzichtes des Leasingnehmers, abgezinst mit der bei der Vertragsauflösung geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Restwert und Umsatzsteuer umfaßt und sofort fällig ist. Diese Forderung verringert sich um einen allfälligen, um alle Verwertungskosten gekürzten Verwertungserlös für das Leasingobjekt und etwaige Versicherungsleistungen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

b) Der Leasinggeber ist berechtigt, anstellte der Schadenersatzforderung laut Punkt 16a eine Konventionalstrafe, die die Summe aller Leasingentgelte für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende (bzw Ende des Kündigungsverzichtes des Leasingnehmers) umfaßt, zu verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden ist dem Leasinggeber zu ersetzen.

c) Nach der Rückstellung oder Einziehung des Leasingobjektes hat der Leasinggeber das Schätzgutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den gegenwärtigen Händlerankaufswert des Leasingobjektes auf Kosten des Leasingnehmers einzuholen und sich zu bemühen, das Leasingobjekt zum Schätzwert zu verwerten, wobei er Anbote nur von Personen, für die der Ankauf kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darstellt, einholen braucht.

...."

N bat den Beklagten, die Bürgschaft für den Leasingvertrag zu übernehmen, womit der Beklagte einverstanden war.

Die Leasingnehmer gerieten mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, sodaß per 31.8.1992 ein Rückstand in Höhe von S 22.091,72 gegeben war. Die klagende Partei machte von ihrem Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung Gebrauch; ab August 1992 stand das Fahrzeug den Leasingnehmern nicht mehr zur Verfügung. Es befand sich bei der Firma R, die die Herausgabe des Fahrzeuges an die Leasingnehmer und die Klägerin mit dem Hinweis auf offene Reparaturrechnungen am Fahrzeug verweigerte. Die klagende Partei ließ das Fahrzeug von einem Sachverständigen schätzen, der einen Marktwert von S 71.300,-- inkl USt ermittelt. Die Reparaturrechnung der Firma R belief sich auf insgesamt S 75.211,93.

Die Klägerin verkaufte der Firma R noch im August 1992 das Fahrzeug um einen Kaufpreis von S 125.211,93, wobei mit diesem Kaufpreis die offene Rechnung von S 75.211,93 verrechnet wurde. Der Restbetrag von S 50.000,-- wurde an die klagende Partei von der Firma R überwiesen und dem Konto der Leasingnehmer gutgeschrieben. Damit waren die Leasingnehmer auch einverstanden.

Im August 1992 erstellte die klagende Partei eine Leasingabrechnung,

die offenen Entgelte bis zum Ablauf (23 Raten) wurden mit der

aktuellen Bankrate abgezinst. Hinzugezählt wurde der vereinbarte

Restwert. Dies ergab einen Abrechnungsbetrag von netto

S 99.034,95.

Hiezu zählte die Klägerin 32 % USt in Höhe von

insgesamt S 31.691,18.

Der Abrechnungsbetrag errechnete sich somit

brutto mit S 130.726,13.

Zu diesem Betrag addierte die klagende Partei

den Entgeltrückstand von S 22.098,71.

und zog die verbleibende Vorauszahlung von S 4.791,67

ab.

Der Gesamtabrechnungsbetrag ergab sich mit S 148.026,17.

Von diesem Abrechnungsbetrag, den die Klägerin

der N mit Schreiben vom 7.8.1992 in Rechnung

stellte, zog die klagende Partei folgende Beträge ab:

Verkaufserlös S 50.000,--

Zahlung seitens der Leasingnehmer S 10.000,--

Prozeßkosten, die im Zusammenhang mit der

Erwirkung eines Versäumungsurteiles wider die

Leasingnehmer anfielen, wurden zugezählt in

Höhe von S 9.802,20

ferner kamen noch Zinsen für die Rückstände

hinzu in Höhe von insgesamt S 17.169,71.

Damit ergab sich unter Berücksichtigung eines Groschenausgleiches ein endgültiger Betrag von S 114.998,34. Mit Schreiben vom 20.7.1993 hatte die Klägerin vom Beklagten unter Hinweis auf den vorliegenden Geschäftsfall und die Garantie erklärung des Beklagten vom 8.8.1990 einen Betrag von derzeit S 109.255,02 gefordert.

Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Betrag von S 114.998,34 samt 1,5 % Zinsen pro Monat kontokorrentmäßig berechnet seit 1.7.1993 sowie 32 % USt aus den Zinsen und brachte hiezu im wesentlichen vor, daß im Hinblick auf die erfolgte Auflösung des Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der Firma N dieser Betrag aushafte. Das Leasingverhältnis sei wegen Zahlungsverzugs per 7.8.1992 vorzeitig aufgelöst worden; per 30.7.1993 hafte der Klagsbetrag aus. Die Klägerin sei im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, neben dem Zahlungsverzug noch den Ersatz des Nichterfüllungsschadens (Restentgeltes abgezinst auf den Auflösungsstichtag zuzüglich Restwert) sowie den Ersatz aller mit der Betreibung der Forderung und Einziehung und Verwertung des Leasingobjektes verbundenen Spesen zu verlangen sowie von allen fälligen Beträgen Verzugszinsen von 1,5 % pro Monat kontokorrentmäßig berechnet. Der Beklagte habe mit Erklärung vom 8.8.1990 die Garantie für die ordnungsgemäße Zahlung der Leasingraten und jedes der klagenden Partei aus der etwaigen vorzeitigen Auflösung des Vertrages entstandenen Schadens samt Verzugszinsen übernommen.

Der Beklagte anerkannte anläßlich der Tagsatzung vom 11.11.1993 einen Betrag von S 75.000,-- und anläßlich der Tagsat zung vom 26.11.1993 einen solchen von S 8.307,16, worüber jeweils Teilanerkenntnisurteile vom Erstgericht gefällt wurden (vgl AS 13 und AS 39). Im übrigen bestritt der Beklagte und wendete ein, die Klägerin habe bei Ermittlung ihres Schadenersatzanspruches im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung infolge Zahlungsverzuges bei den 23 ausstehenden Leasingentgelten jeweils 32 % USt in Höhe von insgesamt S 31.691,18 berücksichtigt. Diese Vorgangsweise sei rechtlich unzulässig, weil es sich beim Nichterfüllungsschaden der Klägerin um eine Konventionalstrafe handle, die nicht umsatzsteuerpflichtig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, der Klägerin binnen 14 Tagen 1,5 % Zinsen pro Monat kontokorrentmäßig berechnet aus S 83.307,16 seit 1.7.1993 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 31.691,18 samt 1,5 % Zinsen pro Monat kontokorrentmäßig berechnet seit 1.7.1993 sowie das Zinsenmehrbegehren von 32 % USt aus 1,5 % Zinsen pro Monat kontokorrentmäßig berechnet seit 1.7.1993 aus S 114.998,34 wies das Erstgericht ab. Es ging dabei insgesamt von den aus AS 51 bis 67 ersichtlichen Feststellungen aus, auf die im Sinn des § 500a ZPO verwiesen wird und aus denen der maßgebliche Sachverhalt bereits eingangs der Entscheidungsgründe hervorgehoben wurde. Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht - soweit für das Rechtsmittelverfahren noch wesentlich - dahingehend, daß der Beklagte infolge einer von ihm abgegebenen Bürgschaftserklärung für allfällige Forderungen der klagenden Partei einzustehen habe. Der Umsatzsteuerbetrag von S 31.691,18 stelle eine Konventionalstrafe und damit einen echten Schadenersatz dar, wobei diesfalls eine Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer nicht bestehe und der Klägerin somit die Umsatzsteuer auch nicht zustünde. Zum geltend gemachten Zinsenbegehren sei kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden.

Diese Entscheidung wird nunmehr von der Klägerin mit der rechtzeitigen, vom Beklagten auch beantworteten Berufung bekämpft. Dabei beantragt die Klägerin eine Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Da keine der beiden Parteien die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hatte und dies dem Berufungsgericht auch nicht erforderlich schien, war im Sinne des § 492 ZPO über die Berufung der Klägerin in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die ausschließlich als Rechtsrüge gestaltete Berufung der Klägerin macht folgende wesentliche Punkte geltend:

a) Das Erstgericht habe zu Unrecht die vertragliche Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Umsatzsteuer für alle Vorschreibungen unbeachtet gelassen und habe überdies die Forderung auf die Restentgelte zuzüglich Restwert abzüglich Abzinsungswerten als Konventionalstrafe gewertet. Einerseits sei im Punkt 6 der Vertragsbestimmung enthalten, daß der Leasingnehmer für alle Vorschreibungen des Leasinggebers, darunter auch für die Verzugszinsen, die Umsatzsteuer zu tragen habe. Dennoch habe das Erstgericht trotz Zitierung dieser Bestimmung der Klägerin die Umsatzsteuer nicht zugesprochen. Aufgrund seiner Bürgschaftserklärung habe der Beklagte auch für diesen Punkt einzustehen. Im übrigen habe die Klägerin vorgebracht, daß das Leasingverhältnis auf 48 Monate kalkuliert gewesen sei und die hiefür kalkulierten Leasingentgelte zuzüglich des Restwertes von

S 33.901,52 den Kapitaleinsatz dar stellte, den die Klägerin vom Leasingnehmer bzw dem Bürgen zurückerhalten müsse. Denn im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung wolle die Klägerin so gestellt sein, wie sie im Falle der Vertrags erfüllung durch den Leasingnehmer gestellt wäre, wobei dieser Anspruch nach § 921 ABGB zu bewerten sei. Die Klägerin begehre daher die Differenz zwischen der ausgebliebenen Leistung und dem Wert der ersparten eigenen Leistung. Der klägerische Anspruch sei kein pauschalierter Schadenersatz im Sinne einer Konventionalstrafe, sondern eine detailliert berechnete Schadenersatzforderung aus dem Titel des Vertragsrücktrittes bei Verschulden des Leasingnehmers.

b) Zu Unrecht habe das Erstgericht die von der Klägerin begehrte Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zuerkannt, wobei es dafür keine Begründung angegeben habe. Offenbar meine das Erstgericht, daß für Zinsen grundsätzlich keine Umsatzsteuer zustehe. Dies sei unrichtig. Bestehe eine Umsatzsteuerpflicht für die Hauptforderung, sei dies auch für die Verzugszinsen gegeben. Ausgehend von den vorhergehenden Ausführungen hätte das Erstgericht zumindest aus der ursprünglichen Restforderung von S 109.484,14 die USt aus den Zinsen zusprechen müssen; ungeachtet dessen gründe sich der Anspruch auf Umsatzsteuer aus den Zinsen auf Punkt 6 der Vertragsbedingungen des Leasingvertrages.

Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Schadenersatzleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist davon abhängig, ob zwischen Schädiger und Geschädigtem ein Leistungsaustausch vorliegt. Bei Schadenersatzleistungen, die deshalb bezahlt werden, weil man einen Schaden verursacht oder für einen Schaden einzustehen hat, liegt kein Leistungsaustausch vor.

Stellt allerdings die Ersatzleistung des Schädigers eine

Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar (etwa

Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Geschädigten),

dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein unechter

Schadenersatz vor (vgl Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen

Steuerrechtes4 1. Band 289 mwN).

Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen

solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom

Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen; sei es, weil er selbst den entstandenen Schaden verursacht hat oder weil er sonst hiezu verpflichtet ist, zB aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer besonderen gesetzlichen Vor schrift (Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5, Anmerkung 7 zu § 1 UstG; in diesem Sinne 6 Ob 523/93 = ecolex 1993, 521 = RdW 1993, 241 mwN).

Voll- und auch Teilamortisationsverträge beim Finanzierungsleasing sind so konzipiert, daß das Nutzungspotential des Leasinggutes auch beim Teilamortisationvertrag durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasinggutes verbleibt; dem Leasinggeber ist die Vollamortisation garantiert, obwohl dem Leasingnehmer mitunter die korrespondierenden eigentümerähnlichen Dispositionsrechte, insbesondere etwa Verwertungsrechte, fehlen und die formalrechtliche Eigentümerposition des Leasinggebers auch wirtschaftlich aufrecht bleibt. Da beim Teilamortisationsvertrag (Restwertleasing) innerhalb der Grundmietzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggebers amortisiert werden, stellt der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers dar. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer wie auch im hier vorliegenden Vertrag sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung (vgl hiezu Punkte 13 und 14 des schriftlichen Vertrages.

Die vorzeitige Auflösung verwandelt den Teilfinanzierungsleasingvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes, das im Eigentum des Leasinggebers verblieben ist, und zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teiles der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet. Der Leasinggeber ist zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes verpflichtet. Die dem Leasinggeber im Zusammenhang mit einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehenden Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung entsprechen spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse. Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeuges mit Restwertabsicherung auszugehen. Der Leasinggeber hat im Weg der Vorteilsaus gleichung und seiner Schadensminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen (vgl hiezu RdW 1991, 143 mwN).

Ausgehend von diesen Überlegungen stellt aber der von der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten als Bürgen geltend gemachte Betrag keine Konventionalstrafe dar. Eine solche wäre im übrigen selbständig im Leasingvertrag vorgesehen. Vielmehr ist dies ein unechter Schadenersatz, weil beim hier gegebenen Vertragsverhältnis zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung einander gegenüber standen und der nunmehr von der beklagten Partei als Erfüllungsschaden geltend gemachte Betrag im Sinne eines - wenn auch frustrierten, jedoch beabsichtigten - Leistungsaustausches zu betrachten ist.

In diesem Sinne war somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles der klagenden Partei jedenfalls der der Höhe nach weiter nicht strittige Umsatzsteuerbetrag zuzusprechen, sollte nicht ohnehin aufgrund der vertraglichen Bestimmung (Punkt 6 des Leasing vertrages) dieser Anspruch der Klägerin gerechtfertigt sein, wie auch der Zuspruch der Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen auf diese Vertragsbestimmung zu stützen ist. Dies wurde vom Erstgericht offenbar nicht beachtet, wobei in der Klage auch ein entsprechendes Vorbringen enthalten ist.

Damit hatte das Berufungsgericht auch eine neue Kostenentscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz zu fassen. Im Sinne des § 41 ZPO standen der klagenden Partei sämtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz zu, wobei jedoch für die Tagsatzungen vom

11. bzw 26.11.1993 jeweils von einem verminderten Streitwert als Honoraransatz auszugehen war.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist im §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet. Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gründet auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.

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