JudikaturJustiz1R40/98v

1R40/98v – LG Leoben Entscheidung

Entscheidung
12. März 1998

Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Berufungsgericht durch die Richter Hofrat Dr. Franz Buchrieser (Vorsitz), Dr. Wolfgang Sommerauer und Dr. Robert Wrezounik in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S*****, vertreten durch die L***** S*****,vertreten durch Dr. H***** R*****, Dr. P***** P*****, Rechtsanwälte in S*****, wider die beklagte Partei S***** R***** (geschiedene N*****), Hausfrau, vertreten durch Dr. H***** F*****, Dr. B***** F*****, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, wegen S 31.185,38 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 1.12.1997, C 18/97h-17, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 31.185,38 samt 4 % Zinsen seit 28.1.1997 zu zahlen sowie die mit S 19.543,92 (davon S 3.257,32 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; dies jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge.

Ein auf Zahlung von Zinsen vom 30.3.1996 bis 27.1.1997 gerichtetes Mehrbegehren wird abgewiesen".

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.680,16 (davon S 1.338,36 USt und S 2.650,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 22.1.1997 gerichtsanhängig gewordenen Klage forderte die klagende Partei S 29.321,54 an Pflegegebühren und S 1.863,84 an Exekutionskosten. Die Beklagte habe für S***** K***** eine Verpflichtungserklärung unterfertigt. Letztgenannter habe sich vom 10.9.1993 bis 14.9.1993 bei der klagenden Partei in Anstaltspflege befunden. Die Pflegegebühren seien ihm gegenüber mit 30.3.1996 fälliggestellt worden. K***** habe die Pflegegebühren nicht bezahlt, es sei ein Zahlungsbefehl erwirkt und die Exekution bewilligt worden. K***** sei derzeit unauffindbar. Auf Grund der Verpflichtungserklärung sei die Beklagte zur Zahlung des aushaftenden Betrages samt Exekutionskosten verpflichtet. Die Verpflichtungserklärung habe nur in der Bundespolizeidirektion unterschrieben werden können. Die Beklagte habe im vollen Wissen, welche Verpflichtung sie eingehe, unterschrieben. Ein Rücktritt von dieser Erklärung sei nicht möglich. Der Hinweis, daß die Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müsse, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Die hier vorliegende Verpflichtungserklärung komme legal durch die Unterfertigung in der jeweiligen fremdenpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion zustande.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe bereits einige Monate in Österreich gearbeitet, als S***** K***** mit der Bitte an sie herangetreten sei, ihm bei der Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung behilflich zu sein. Im Jänner 1993 habe O***** K***** die Beklagte in sein Büro eingeladen und im Zuge eines Gespräches erklärt, daß sie für S***** K***** eine Unterschrift zu leisten hätte, damit dieser eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Beklagte habe die vorgelegte Urkunde unterschrieben, ohne vom Inhalt dieser Erklärung Kenntnis zu erlangen. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt der deutschen Sprache auch nicht mächtig gewesen. Die Beklagte habe im festen Glauben unterfertigt, daß es sich um ein Antragsformular für die Ausstellung eines Visums handle. Sie hätte nie unterfertigt, wenn sie über den wahren Inhalt des Vertrages Bescheid gewußt hätte. K***** S***** sei nicht unauffindbar, sondern befinde er sich wieder in seiner Heimat. Selbst wenn die Beklagte in der Erklärung das Angebot gemacht habe, sich für S***** K***** zu verpflichten, so sei dieses Anbot von der Klägerin nicht angenommen worden; ein gültiger Vertrag sei bis dato nicht zustande gekommen. Ausdrücklich werde der Rücktritt von der am 12.1.1993 unterfertigten Erkärung erklärt. Weiters werde Verjährung eingewendet. Die Verpflichtungserklärung sei auch deshalb nicht gültig zustande gekommen, da die Unterschrift der Beklagten weder notariell noch gerichtlich beglaubigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht vermeint die Vorinstanz, die von der Beklagten am 12.1.1993 unterfertigte Verpflichtungserklärung sei nicht geeignet, deren Haftung für die Pflegegebühren samt Exekutionskosten zu begründen. Das Formular sei lückenhaft und unvollständig ausgefüllt. Die Verpflichtungserklärung wäre erst dann wirksam geworden und hätte nur dann Rechtsfolgen nach sich gezogen, wenn der vorgedruckte Text der Erklärung durch Ausfüllen der Besuchsdauer vervollständigt worden wäre. Die Absicht der Beklagten habe nur darin bestanden, ihrem damaligen Lebensgefährten die Ausstellung eines Sichtvermerkes zu ermöglichen, sodaß davon auszugehen sei, sie habe lediglich ein Gefälligkeitsversprechen abgegeben, woraus eine Verbindlichkeit nicht entstehen könne.

Dagegen richtet sich eine fristgerecht aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der klagenden Partei. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die in der Unterlassung der Einvernahme des S***** K***** als Zeuge erblickt wird, (§ 496 Abs.1 Z 2 ZPO) ist nicht gegeben.

Bereits jetzt steht - unbekämpft - fest, daß die Beklagte über den Inhalt der Verpflichtungserklärung aufgeklärt und ihr der Inhalt in deren Muttersprache übersetzt wurde. Daraus ergibt sich aber, daß der Beklagten der Inhalt der Verpflichtungserklärung (Beilage./B) durchaus bewußt gewesen sein mußte. Darüber Hinausgehendes wäre nach der Argumentation der Rechtsmittelwerberin auch aus der Einvernahme des S***** K***** nicht zu gewinnen gewesen. Nicht erkennbar ist auch, weshalb gerade aus der vermißten Zeugeneinvernahme Aufschlüsse über das "rechtsgültige" Zustandekommen der Verpflichtungserklärung zu erlangen wären.

Nach dem vorliegenden und insoweit unstrittigen Sachverhalt kam die Beklagte am 1.3.1992 aus Kroatien nach Österreich, wo sie in Salzburg eine Beschäftigung annahm. Im September oder Oktober 1992 kam S***** K*****, den die Beklagte zuvor in Mazedonien kennengelernt hatte, ebenfalls nach Österreich, zog in deren Wohnung und lebte mit ihr etwa für ein Jahr in Lebensgemeinschaft. Nachdem S***** K***** im Jahre 1993 für sich eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich beantragen wollte, erklärte sich der Versicherungsangestellte O***** K***** zur Hilfestellung bereit. Dieser besorgte bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeireferat, die notwendigen Formulare. Er füllte am 12.1.1993 in Anwesenheit der Beklagten und des S***** K***** eine Verpflichtungserklärung samt Antrag auf Erteilung eines "Wiedereinreisesichtvermerkes (Aufenthaltsberechtigung)" aus. Nachdem die Beklagte von K***** über den Inhalt der Verpflichtungserklärung aufgeklärt und ihr diese in die Muttersprache übersetzt worden war, unterfertigte die Beklagte diese eigenhändig. In der Folge reichte K***** die Unterlagen bei der Bundespolizeidirektion S***** ein, worauf S***** K***** am 13.1.1993 bis zum 13.1.1994 ein Wiedereinreisesichtvermerk erteilt wurde. Die Verpflichtungserklärung vom 12.1.1993 (Beilage./B) wies unter anderem nachstehenden Inhalt auf: "Ich verpflichte mich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person(en) aufzukommen. Ich verpflichte mich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser, aus welchen Gründen immer, über den Zeitraum der Einladung hinausgeht - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen." Auf dem Formular fanden sich noch folgende "Hinweise": "1.) Durch die Verpflichtungserklärung sind beispielsweise auch Kosten für Forsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfaßt. 2.) Die Unterschrift muß gerichlich oder notariell beglaubigt sein". S***** K***** befand sich in der Zeit vom 10.9.1993 bis 14.9.1993 in Anstaltspflege; daraus entstanden Pflegegebühren von S 29.321,54. Am 18.7.1996 bewilligte das Bezirksgericht S***** der klagenden Partei gegen S***** K***** die Fahrnis- und Gehaltsexekution; die Exekutionskosten wurden mit S 1.863,84 bestimmt (Urteilsseiten 2 bis 4; § 498 ZPO).

Die getroffenen Feststellungen bedürfen entgegen dem Dafürhalten der Berufungswerberin auch aus rechtlichen Erwägungen keiner Ergänzung; sekundäre Feststellungsmängel nach § 496 Abs.1 Z 3 ZPO sind keine gegeben.

Paßpflichtige Fremde brauchen nach § 5 FrG für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird. Ein Sichtvermerk kann einem Fremden (§ 1 Abs.1 FrG) auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 FrG gegeben ist (§ 7 Abs.1 FrG). Gemäß § 10 Abs.1 FrG in der im Jahre 1993 geltenden Fassung ist die Erteilung eines Sichtvermerkes unter anderem zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt (§ 10 Abs.1 Z 2 FrG). Ein Versagungsgrund liegt weiters vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches (§ 10 Abs.1 Z 3 FrG). Trotz Vorliegens eines Sichtvermerkversagungsgrundes nach § 10 Abs.1 Z 2 oder Z 3 oder Abs.2 FrG kann eine Sichtvermerk erteilt werden, wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz in Österreich die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können, gesichert erscheint. Diese "Patronatserklärung" verschafft dem Fremden keine "eigenen Mittel", sondern ermöglicht der Behörde lediglich, trotz dem Fehlen eigener Mittel einen Sichtvermerk zu erteilen. Diese Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs.3 Z 2 FrG stellt daher ein subsidiäres Mittel für die Erteilung des Sichtvermerkes dar, die an sich zu versagen wäre, weil eben der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt (OGH:

10 ObS 176/94 = SZ 67/240).

Eine derartige "Verpflichtungserklärung" mit dem in Urteilsseite 3 wiedergegebenen Text wurde der Beklagten im Beisein ihres Lebensgefährten S***** K***** zur Unterzeichnung vorgelegt. Über deren Inhalt wurde sie in ihrer Muttersprache aufgeklärt, das Formular übersetzt. Auf der Verpflichtungserklärung findet sich ausdrücklich der Hinweis, daß damit beispielsweise auch die Aufwendungen für medizinische Betreuung erfaßt sind.

Der maßgebliche, die eigentliche Verpflichtungserklärung iS des § 10 Abs.3 FrG enthaltende Passus ist klar und unmißverständlich abgefaßt. Deren Rechtswirksamkeit geht entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht schon dadurch verloren, daß das Wort "Lade" durchgestrichen und eine Besuchszeit nicht vermerkt ist.

Selbst wenn nun die Beklagte in Kenntnis der erklärten Verpflichtungen überhaupt nie die Absicht gehabt hätte, diesen auch nachzukommen und sie ihre Unterschrift tatsächlich nur "gefälligkeitshalber" geleistet hat, berührt dieser "geheime Vorbehalt" (Mentalreservation) deren Wirksamkeit nicht. Der Erklärungsempfänger (die Aufenthaltsbehörde) vertraute jedenfalls berechtigt auf die ihr zugegangene Verpflichtungserklärung als Voraussetzung der Erteilung des vom Begünstigten beantragten Wiedereinreisesichtvermerkes.

Letztlich bleibt die Bedeutung des Passus: "Die Unterschrift muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein." zu erörtern.

Wie ausgeführt, kann in den Ausnahmefällen des § 10 Abs.3 FrG eine mögliche finanzielle Belastung Österreichs unter anderem durch Maßnahmen des Privatrechtes nach § 10 Abs.3 Z 2 FrG (Verpflichtungserklärung) ausgeschlossen werden (OGH: 10 ObS 176/94 mit Verweis auf die RV).

§ 883 ABGB stellt es den Parteien frei, in welcher Form sie ein Geschäft schließen wollen. Eine Formgebundenheit kann sich aber aus dem Gesetz oder aus der Parteienvereinbarung ergeben. Verlangt das Gesetz für die Gültigkeit eine besondere Form, so verfolgt es damit bestimmte Zwecke. Ein wesentlicher ist der Schutz vor Übereilung, ein anderer dient der Beweissicherung (Koziol - Welser I10, 149).

Daß das Gesetz an die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung des § 10 Abs.3 Z 2 FrG eine bestimmte Form knüpfte, ist nicht erkennbar. Eine solche könnte aber von den Parteien vereinbart werden. In dem der Beklagten unterbreiteten, wohl von der Verwaltungsbehörde vorbereiteten Formular ist zwingend ("muß") die Beglaubigung der Unterschrift der Erklärenden, sei es gerichtlich oder notariell, vorgesehen.

Durch die Beurkundung hält der Notar (§ 76 NO) Tatsachen fest. So zB, daß die Unterschrift auf einer Urkunde echt ist, also vom Namensträger geleistet wurde. Der Notar hat auf das Zustandekommen, den Inhalt und den Umfang jener Erklärungen oder Handlungen, die er zu beurkunden hat, keinen Einfluß (OGH: Ds 1/59). Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt keine andere Bedeutung zu als einer durch einen Notar vorgenommenen (Danzl, Kommentar zur Geo § 426 S 786 mit Judikaturbelegen).

Sieht also die Verwaltungsbehörde die Beurkundung vor, so stand damit wohl von vornherein die Beweissicherung im Vordergrund. Der Erklärende soll sich nicht darauf berufen können, er habe eine Verpflichtungserklärung in Wahrheit gar nicht unterschrieben. Daß die auf der Verpflichtungserklärung Beilage./B aufscheinende Unterschrift von der Beklagten stammt, wurde nie in Frage gestellt.

Nach der - widerlegbaren - Vermutung des § 884 ABGB bewirkt ein - vereinbarter - Formvorbehalt ("öffentliche Form" durch die Mitwirkung eines Notars oder des Gerichtes) im Zweifel, daß die Parteien erst mit der entsprechenden Form gebunden sein wollen. Wer sich auf die Verbindlichkeit der ohne diese Form geschlossenen Vereinbarung berufen will, hat zu beweisen, daß keine konstitutive, sondern eine bloß deklaratorische Beurkundung beabsichtigt war. Die Parteien können aber auch jederzeit einvernehmlich von einer vereinbarten Form abgehen (vgl Apathy in Schwimann, Praxiskommentar ABGB2 § 884 Rdz 1; Rummel in Rummel I2 § 884 Rdz 2, 3).

Zur Erlangung eines Wiedereinreisesichtvermerkes für S***** K***** bedurfte es, wie bereits dargelegt, einer Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs.3 Z 2 FrG. Mit der Vorlage des entsprechenden Formulars Beilage./B gab die Aufenthaltsbehörde zu erkennen, von der Erklärenden eine beglaubigte Unterfertigung zu begehren. Die Beklagte jedoch ließ es bei einer unbeglaubigten Unterschrift bewenden; so wurde das Antragsformular und die Verpflichtungserklärung der Bundespolizeidirektion S*****, Fremdenpolizeiliches Referat, vorgelegt. Die Aufenthaltsbehörde gab nunr durch die Erteilung des Wiedereinreisesichtvermerkes am 13.1.1993 (vgl den Verwaltungsakt Beilage./I) zu erkennen, daß sie die von der Beklagten - entgegen ihrer eigenen Vorgabe - gewählte bloße Schriftform akzeptiert. Damit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung sei nicht nur von deklaratorischer Bedeutung, sondern überhaupt Voraussetzung der Rechtswirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Ein dahingehender übereinstimmender Parteiwillen war jedenfalls nicht zustande gekommen.

Auf Grund der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung ist die klagende Partei daher berechtigt, von dieser die durch den Aufenthalt des S***** K***** in Österreich verursachten Kosten von insgesamt S 31.185,38 ersetzt zu begehren.

Die in der gesetzlichen Höhe beanspruchten Zinsen konnten erst ab der ersten nachgewiesenen Kenntnisnahme der beklagten Partei von einer gegen sie erhobenen Forderung (dem der Klagszustellung folgenden Tag) zuerkannt werden.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich in Stattgebung der Berufung die im Spruch ersichtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs.2 ZPO. Die klagende Partei unterlag lediglich mit einem Zinsenmehrbegehren.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision fußt auf § 502 Abs.2 ZPO.

Rechtssätze
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