JudikaturJustiz17Bs57/24t

17Bs57/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen von B* und C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2023, GZ 13 Hv 158/23g-11.3, durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat der Privatbeteiligte B* die durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtene Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 26. September 2023 in **

I./ mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe Bauarbeiten in der Wohnung ** zu erbringen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von 7.800,- Euro verleitet, die Arbeiten in weiterer Folge jedoch nicht erbracht, wodurch B* mit einem Betrag von 7.800,- Euro am Vermögen geschädigt worden sei;

II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) B* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar diverses Baumaterial und Werkzeug im Wert von 304,62 Euro, indem er dieses aus der Wohnung ** mitgenommen habe;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Privatbeteiligte B* wurde gemäß § 366 Abs 1 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit am 29. Dezember 2023 (ON 16, 1) bzw am 2. Jänner 2024 (ON 17, 1) am Landesgericht für Strafsachen Wien einlangenden - nicht am Postweg versandten - Schreiben, erhoben B* und C* „Berufung“.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufungen erweisen sich als unzulässig.

Zum Nachteile des Angeklagten kann – soweit hier von Interesse - gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 282 Abs 2 StPO Berufung wegen Nichtigkeit nur vom Privatbeteiligten erhoben werden und auch von diesem nur im Fall eines Freispruchs und aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Dabei kann der Privatbeteiligte den Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.

Demgemäß fehlt es aber C* mangels Stellung als Privatbeteiligte schon grundsätzlich an der Legitimation zur Erhebung einer Berufung.

Im Übrigen beginnt die Frist zur Anmeldung der Berufung für den Privatbeteiligten in jedem Fall ab der Verkündung des Urteils zu laufen (RIS-Justiz RS0099963), sodass sich die nach Ablauf der dreitägigen Frist des § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO erfolgte Berufungsanmeldung des Privatbeteiligten B*, der zudem die Nichtigkeitsgründe in seinem Schreiben nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, ebenso wie jene von C* als verspätet erweist, weshalb die Berufungen gemäß den §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen waren.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO ( Lendl in WK StPO § 390a Rz 8) und hatte, zumal C* im Verfahren keine Privatbeteiligtenstellung zukam, nur in Bezug auf B* zu erfolgen.

Rechtssätze
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