JudikaturJustiz17Bs56/24w

17Bs56/24w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 13. Februar 2024, GZ 45 BE 23/24f-13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** in Deutschland geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein – nach Vollzug von 27 Verwaltungsstrafen in der Gesamtdauer von ca 20 Tagen - die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2021 (Rechtskraft 18. November 2021), AZ 42 Hv 5/21t, wegen §§ 278b Abs 2; 278a Abs 1 Z, 2, 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 17. Juni 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 17. September 2022 vor, Zwei Drittel Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 17. April 2023.

Seine bedingte Entlassung wurde zuletzt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2023 zu GZ 17 Bs 245/23p abgelehnt, auf welchen in Bezug auf die Anlassverurteilung, das Vorleben und diverse Stellungnahmen verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]) .

Am 29. Jänner 2024 beantragte der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots und gab an, einen gültigen Pass zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau diesen Antrag ab, weil weder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliege, noch der Strafgefangene über ein gültiges Reisedokument verfüge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige unausgeführte Beschwerde des A* (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.).

Wie das Erstgericht, gestützt auf die Auskunft der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein (ON 10), zutreffend ausführt, müssen alle Voraussetzungen des § 133a StVG kumulativ vorliegen, um ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zu gewähren. Weder jedoch besteht gegen den Strafgefangenen A* ein rechtskräftiges Einreiseverbot, weil dieses noch Gegenstand eines Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (Z 1), noch verfügt er über ein (gültiges) Reisedokument (Z 3), das seine Ausreise sichern würde (siehe Drexler/Weger StVG 5 § 133a Rz 2).

Zutreffend kam das Erstgericht somit zur Ablehnung des Antrags nach § 133a StVG, weshalb der unbegründeten Beschwerde auch ein Erfolg zu versagen war.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
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