JudikaturJustiz17Bs45/24b

17Bs45/24b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Jänner 2024, GZ 45 BE 166/23h-14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene staatenlose (vgl ON 2, 1) A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau aufgrund der nachstehenden Verurteilungen folgende Freiheitsstrafen:

1.) die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. August 2023, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ 45 Hv 68/23g wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB verhängte, ursprünglich bedingt nachgesehene, in der Folge widerrufene Freiheitsstrafe von drei Monaten;

2.) die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2023, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ 45 Hv 98/23v wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Juli 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen seit 2. Februar 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 28. März 2024 vorliegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab (ON 14).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach deren Kundmachung am 25. Jänner 2024 erhobene (ON 16, 1), in weiterer Folge nicht näher näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).

Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Wenngleich sich der Strafgefangene im Erstvollzug befindet, darf nicht übersehen werden, dass er erst am 10. August 2023 verurteilt wurde, weil er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts wiederholt mit Cannabisharz handelte (ON 11). Ungeachtet seiner Anhaltung in Verwahrungshaft von 15. Juni 2023, 15.20 Uhr bis 18.05 Uhr und der Gewährung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, verstieg er sich nur acht (!) Tage später, nämlich bereits am 18. August 2023, erneut zu einem solchen Verhalten, indem er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gewerbsmäßig Cannabisharz verkaufte. Das Erstgericht leitete aus dem einschlägig getrübten Vorleben des Beschwerdeführers, dessen äußerst raschen Rückfall und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Maßnahmen sohin zutreffend seine gänzliche Ignoranz gegenüber staatlichen Regeln ab und folgerte daraus ebenso schlüssig die Notwendigkeit des weiteren konsequenten Vollzuges der verhängten Sanktionen, um bei ihm spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können.

Auch durch sein Vollzugsverhalten trat der Strafgefangene bislang zumindest nicht positiv in Erscheinung (vgl ON 2, 1: keine Beschäftigung während des Strafvollzuges, bislang keine mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt), sodass auch dieser Umstand verbunden mit seiner bisherigen Resozialisierungsresistenz und seiner Beschäftigungslosigkeit im Fall einer bedingten Entlassung (vgl ON 2, 2 und ON 3, 1) der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung - selbst im Hinblick auf mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten, unumstößlich entgegenstehen.

Die unausgeführt gebliebene Beschwerde vermag diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
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