JudikaturJustiz17Bs302/23w

17Bs302/23w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Angeklagte wegen §§ 12 zweiter Fall, 217 Abs 2 erster und fünfter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. November 2023, GZ 20 Hv 124/10i-148, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 16. August 2010 werden – soweit hier von Relevanz - dem Angeklagten A* B* das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach §§ 12 zweiter Fall, 217 Abs 2 erster und fünfter Fall StGB und eine weitere strafbare Handlung zur Last gelegt (ON 43).

Das gegen ihn geführte Verfahren wurde sodann mit Verfügung vom 7. März 2014 in Hinblick auf dessen Verhandlungsunfähigkeit infolge seines schlechten Gesundheitszustands ausgeschieden (ON 1 AS 39) und registermäßig abgebrochen (vgl die Eintragung im VJ-Register vom selben Tag). In der Folge wurde in wiederkehrenden Abständen dessen Verhandlungsfähigkeit überprüft und diese mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. November 2023 festgestellt (ON 148).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 4. Dezember 2023 eingebrachte Beschwerde des B* (ON 149), die sich als unzulässig erweist. Tatsächlich ist die angefochtene gerichtliche Entscheidung, also die bekämpfte Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, nämlich auf die Fortsetzung des (abgebrochenen) Verfahrens beschränkt. Als solche stellt sie lediglich den contrarius actus zur Abbrechung des Verfahrens dar und ist ebenso wie diese (vgl hiezu RIS-Justiz RS0130014) – wie im Übrigen auch Entscheidungen über Vertagungsanträge wegen vorgebrachter Verhandlungsunfähigkeit, welche schon aufgrund des in § 226 Abs 4 StPO ausdrücklich normierten Rechtsmittelausschlusses nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind - bloß prozessleitender Natur iSd § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar (vgl auch OLG Innsbruck 6 Bs 3/18v).

Der Umstand, dass das Erstgericht die prozessleitende Verfügung als „Beschluss“ bezeichnete und nicht einfach nach § 221 StPO die Hauptverhandlung anberaumte, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts, zumal der Inhalt einer Entscheidung nicht durch ihre Form, sondern ihr Wesen bestimmt wird ( Ratz in WK StPO Vor §§ 280 bis 296a Rz 5, Tipold aaO § 85 Rz 10). Auch die erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde zustünde, beseitigt nicht die vorstehend dargelegte Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl RIS-Justiz RS0096224 [T6]).

Somit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
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