JudikaturJustiz17Bs30/24x

17Bs30/24x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall StGB uaD über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 12. Jänner 2024, AZ 7 St 6/24b, GZ 24 Hv 1/24w-55 des Landesgerichts Krems an der Donau, nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen .

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Text

Begründung:

Mit obgenannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau der am ** geborenen österreichischen Staatsbürgerin A* zur Last, sie habe

I./ zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten beginnend ab November 2022 bis 14. September 2023 gegen unmündige Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar

1.) gegen ihre am ** geborene, sohin unmündige Tochter B*, indem sie sie mehrmals wöchentlich misshandelte und am Körper verletzte, wodurch diese Hämatome und Schmerzen erlitt, und zwar durch Schläge mit der Faust gegen den Bauch, mit den Händen, einem Gürtel, einem Kochlöffel oder einem Besen, sie an den Haaren riss und ihren Kopf gegen die Wand stieß, Gegenstände nach ihr warf und sie längere Zeit hindurch mit ausgestreckten Armen am Boden knien ließ;

2.) ihre am ** geborene, sohin unmündige Tochter C*, indem sie sie mehrmals wöchentlich misshandelte, indem sie ihr Ohrfeigen versetzte, sie an den Haaren zog, ihr Schläge mit einem Ledergürtel und Hausschuhen gegen den Körper versetzte;

3.) ihren am ** geborenen, sohin unmündigen Sohn D* (erg.: **), indem sie ihm wiederholt Schläge mit einem Ledergürtel und Hausschuhen gegen den Körper versetzte;

4.) ihren am ** geborenen Sohn E*, indem sie ihm regelmäßig Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte;

II./ am 14. September 2023 versucht (§ 15 StGB), F* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich dazu, B* nach Hause zu bringen, indem sie ihr eine Sprachnachricht mit Beschimpfungen und des Inhalts übermittelte, der Vater von B* werde ihr die Beine brechen, dass sie ab morgen im Rollstuhl sitzen werde, sie werde was erleben, sie werde sie in den Arsch ficken,

und habe hiedurch

zu I./ die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall StGB und

zu II./ das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige auf den Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO gestützte Einspruch der Angeklagten in Bezug auf die Anklagefakten I./2.), 3.) und 4.). Hinsichtlich dieser Taten reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht aus, um eine Verurteilung der Angeklagten auch nur für möglich zu halten. Da die Ermittlungen abgeschlossen und keine weiteren (Belastungs-)Zeugen oder -beweismittel vorhanden seien, sei eine Intensivierung des Tatverdachts nicht zu erwarten bzw sogar ausgeschlossen. Dazu verweist sie auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Dezember 2023, GZ 17 Bs 310/23x (ON 53), über die Haftbeschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hat.

Demnach ist darauf abzustellen, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Ein ausreichend geklärter Sachverhalt iSd § 210 Abs 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsorgane – entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) – alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat ( Birklbauer in WK-StPO § 210 Rz 4). Weiters muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen. Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass bei einer gewichtenden Gegenüberstellung aller belastenden und entlastenden Indizien zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss ( Birklbauer aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15). Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht – §§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.

Zwar könnte das Oberlandesgericht auch einzelne Anklagepunkte teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen (siehe RIS-Justiz RS0129716), doch bringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage auch hinsichtlich der bekämpften Fakten eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen. Die der Einspruchswerberin zur Last gelegten Lebenssachverhalte sind – hypothetisch als erwiesen angenommen – einem gerichtlich strafbaren Tatbestand des StGB subsumierbar. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht, sofern bei rechtsrichtiger rechtlicher Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist. Das Oberlandesgericht darf jedoch im Zuge seiner Einspruchsentscheidung auch in diesem Fall die in der Anklage vorgenommene materiellrechtliche Subsumtion nicht ändern (RIS-Justiz RS0097881; Birklbauer aaO § 212 Rz 4).

Der Einspruchsgrund der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit (§ 212 Z 2 StPO) liegt nicht vor. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauer aaO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer aaO § 212 Rz 19).

In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, die Angeklagte der ihr zur Last gelegten Taten hinreichend für verdächtig zu halten. Hinsichtlich der Anklagepunkte I./ 2.) bis 4.) leitet die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht aus den Angaben der B* in der kontradiktorischen Vernehmung (ON 23 S 4, 14 und 22 bis 24), in der diese auch mit der polizeilichen Niederschrift (ON 2.3) konfrontierte wurde, ab. Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten.

Zuzugestehen ist der Angeklagten an dieser Stelle und in Übereinstimmung mit der bereits in der genannten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Jänner 2024 geäußerten Ansicht, dass kein dringender Verdacht fortgesetzter Gewaltausübung längere Zeit hindurch gegen ihre Söhne (und somit bezüglich der Fakten I./3.) und 4.)) vorliegt. Die Zeugin B* sagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung (ON 2.3) in Bezug auf ihre Geschwister aus, ihre vierjährige Schwester C* (Faktum I./2.), Anm: zur Tatzeit ca vier Jahre alt) werde ebenfalls oft von der Mutter geschlagen, sie kassiere wirklich heftig, dabei reiße sie oft an den Haaren oder gebe ihr Watschen. Ihr Bruder D* (Faktum I./3.), Anm.: zur Tatzeit ca fünf Jahre alt) sei das Lieblingskind der Mutter, ihn würde sie nicht schlagen. Ihr zweiter Bruder E* (Faktum I./4.), Anm.: zur Tatzeit ca zwei Jahre alt) sei noch nie von der Mutter geschlagen worden.

Bei der kontradiktorischen Vernehmung (ON 30.4) sagte sie in Bezug auf ihre Schwester C* aus (siehe S 4 ff), diese sei so wie sie mehrfach mit diversen Gegenständen geschlagen worden. Sie ergänzte (S 14), gegen ihre kleine Schwester habe es Gewaltvorkommnisse gegeben, gegen den kleinen Bruder sehr selten, vielleicht eine Watsche am Po oder mit dem Gürtel einmal am Po, und gegen E* sei das Härteste, was er bekommen habe, eine Watsche am Po gewesen. Sie ergänzt (S 22 ff), ihre Schwester sei fast jeden Tag (auch mit Gürtel und Schlapfen) geschlagen und an den Haaren gezogen worden, habe Watschen im Gesicht und am Po bekommen, ob sie dabei verletzt gewesen sei, könne sie nicht sagen. In Bezug auf ihre Brüder führt sie gegen Ende der Vernehmung (S 24) aus, auch beide Brüder seien geschlagen worden. Über Vorhalt ihrer bisherigen Vernehmung insbesondere vor der Polizei führte sie sodann aus, die Brüder seien halt geschlagen worden, nicht mit Schlapfen oder so, aber so Watschen habe E* schon bekommen, D* mit Gürtel und Patschen.

Aus dem Beweisverfahren, wobei hier zulässig auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]), ergaben sich Häufigkeit, Dauer, Intensität oder allfällige Verletzungsfolgen der Handlungen der Angeklagten gegen ihre Söhne, derer sie aufgrund der Angaben der B* einfach verdächtig ist, nicht, sodass die Subsumtion der zu Fakten I./3.) und 4.) angeklagten Lebenssachverhalte - im Falle deren Erweislichkeit - unter das angeklagte Verbrechen (oder unter andere Tatbestände des StGB wie §§ 83; 92 allenfalls iVm § 15) vom Schöffengericht vorzunehmen sein wird.

Für eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Punkte mangels jeglicher Verurteilungsmöglichkeit besteht somit kein Raum, zumal das Schöffengericht beim Landesgericht Krems an der Donau sachlich und örtlich zuständig ist und die angeklagten Fakten ohne rechtliche Ausschlussgründe als Lebenssachverhalte – hypothetisch als erwiesen angenommen – Strafgesetzen des StGB subsumierbar wären. Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, die Einspruchswerberin der ihr angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengericht vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.

Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, wenn ein Einspruch von einem Angeklagten erhoben wird, der sich – wie im vorliegenden Fall – in Untersuchungshaft befindet, von Amts wegen über die Haft zu entscheiden.

Über die am 14. September 2023 um 5.15 Uhr festgenommene und am selben Tag um 9.15 Uhr in die JA Krems eingelieferte Angeklagte (siehe ON 6.2) wurde nach deren Vernehmung (ON 10) am 15. September 2023 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht , Verdunkelungs , Tatbegehungs und -ausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 lit a, b und d StPO (ON 11) verhängt und mit Beschlüssen vom 26. September (ON 19), vom 25. Oktober (ON 27) und vom 22. Dezember 2023 (ON 46), jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen, zuletzt ohne Annahme der Verdunkelungsgefahr, fortgesetzt, über die Beschwerde gegen letztgenannten Beschluss entschied das Oberlandesgericht Wien wie dargetan mit Beschluss vom 8. Jänner 2024 zu GZ 17 Bs 310/23x und setzte die Unterscuhungshaft fort.

Die aus Anlass der gegenständlichen Entscheidung notwendig gewordene Prüfung der Haftfrage (§ 214 Abs 3 StPO) führte zu dem Ergebnis, dass dem vorstehend angesprochenen Tatverdacht zu I./1.) und 2.) sowie II./ der Anklageschrift sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht das Prädikat der Dringlichkeit aus den angeführten Ermittlungsergebnissen (siehe auch S 7 bis 10 des Beschlusses vom 8. Jänner 2024) zukommt. Solcherart besteht sohin der dringenden Verdacht, A* habe zu I./ die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall StGB und zu II./ das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, weil die Gefahr besteht, die Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihr angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihr angelastete strafbare Handlung, wenn ihr nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b). Der Begriff der „schweren Folgen“ in § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weit reichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Auch ein Versuch kann Tatbegehungsgefahr begründen (vgl Kirchbacher/Rami aao Rz 43). Ebenso kommen bei fortgesetzter Gewaltausübung schwere Folgen in Betracht (Nimmervoll, Haftrecht 3 Z 646 unter Verweis auf 12 Os 12/15a zu den gleich gelagerten Anforderungen an schwere Folgen bei § 21 StGB). Bei Beurteilung der Frage, ob die Angeklagte weiterhin strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, ist auf das Gesamtgewicht aller konkreten Auswirkungen der Tat in der gesellschaftlichen Wirklichkeit abzustellen (RIS-Justiz RS0090316; RS0090221). Der Unterschied zur rechtlichen Annahme schwerer Folgen ist im geringeren Gewicht der Tatauswirkungen begründet. Konkret handelt es sich bei der Anlasstat um eine solche mit schweren Folgen. Die fortgesetzte Gewalt gegen ihre unmündigen Töchter zeitigt jedenfalls schwere sowie nicht bloß leichte Folgen im Sinne der dargelegten Grundsätze. Es besteht die Gefahr, die Angeklagte werde weiterhin strafbare Handlungen mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen gegen die körperliche Integrität begehen. Sie weist auch bereits drei, davon zuletzt eine einschlägige Vorstrafe wegen Körperverletzung auf, der ein Streit unter Frauen im Frauenhaus zugrunde lag. Auch an der selbst zugestandenen Überforderung hat sich nichts geändert.

Dem angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf sein Gewicht zur effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend entgegnet werden.

Die Fortsetzung der ca fünf Monate dauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der im Verdacht stehenden Taten und der für den Fall verdachtskonformer Verurteilung bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Unrechtsfolge verhältnismäßig.

Der Entfall der Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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