JudikaturJustiz17Bs104/24d

17Bs104/24d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
03. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 209 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. Februar 2024, GZ 9 Hv 1/00–12 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Verurteilung des A* wegen § 209 StGB nach dem § 1 Abs 1 des Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetzes, BGBl I Nr. 152/2023, aufgehoben und nach § 4 Abs 2 Z 1 lit a leg.cit ihm eine Entschädigungszahlung in der Höhe von EUR 3.000,-- zuerkannt.

Gegen letztgenannten Punkt (Zuerkennung der Entschädigung in der Höhe von EUR 3.000,--) richtet sich die Beschwerde des A* mit dem Vorbringen, dass (entsprechend der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz) im Falle, dass er durch das Verfahren besonders benachteiligt wurde – wirtschaftlich, beruflich oder gesundheitlich – ihm zusätzlich eine Entschädigung von weiteren EUR 1.500,-- zustünde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

§ 4 des Bundesgesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen (BGBl Nr. I Nr. 152/2023 lautet wie folgt:

§ 4 (1) Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt

1. die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Abs 1 und 2 sowie § 2,

2. […] sowie

3. Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.

(2) Die Entschädigung beträgt

1. im Falle des Abs 1 Z 1

a) EUR 3.000,-- je aufgehobenes Urteil und

b) EUR 1.500,-- je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung

2. […]

3. im Falle des Abs 1 Z 3 einmalig EUR 1.500,--.

Das Erstgericht hat A* zutreffend nach § 4 Abs 1 Z 1 (er wurde nach § 209 StGB verurteilt und das Urteil mit dem gegenständlichen Beschluss jetzt aufgehoben, er ist sohin eine rehabilitierte Person) EUR 3.000,-- zugesprochen.

Die vom Beschwerdeführer nunmehr begehrten weiteren EUR 1.500,-- nach § 4 Abs 1 Z 3, Abs 2 Z 3 stehen dem unzweideutigen Gesetzestext (in den Materialien finden sich dazu keine Erläuterungen) nach Personen zu, die andere als die rehabilitierte Person sind, aber durch das Strafverfahren die in dieser Gesetzesbestimmung näher definierten Nachteile erlitten haben. Dabei wäre beispielsweise an die Partner der rehabilitierten Person oder aber auch die damals minderjährigen Sexualpartner der rehabilitierten Person, weshalb es zu der Verurteilung kam, zu denken. Hätte der Gesetzgeber eine Abstufung der Entschädigung der rehabilitierten Person je nach Nachteil, die diese Person erlitten hat vor Augen gehabt, hätte er unter Punkt § 4 Abs 2 Z 1 einen weiteren Punkt eingeführt, der in etwa hätte lauten können: c) bei besonderen beruflichen wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen außergewöhnlichen negativen Beeinträchtigungen einmalig EUR 1.500,--. Der Gesetzgeber hätte sich aber nicht einer unterschiedlichen Terminologie der anspruchsberechtigten Person (nach § 4 Abs 1 Z 1 „rehabilitierte Person“, nach § 4 Abs 1 Z 3 „Person“) bedient.

Da sohin A* über die ihm zugesprochene Entschädigung hinaus keine weitere zustand, war der Beschwerde nicht Folge zu geben und der rechtsrichtige, angefochtene Beschluss zu bestätigen.

Rechtssätze
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